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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

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HochlebederVorgang:
Ich möchte nochmals ein paar Gedanken zur Selbstbindung ausführen. Sie machen jedenfalls in dem Fall Sinn, in denen ein "Behörde" den Einspruch als zulässig erachtet, ruhend stellt und auf die Einrede Verjährung verzichtet, wohingehend eine andere "Behörde" den Einspruch bereits als unzulässig erachtet.

Dienstherr ist bei allen Bundesbeamten der Bund. M.E. ist deshalb das Rundschreiben für alle "Behörden", die zum Bund gehören verbindlich bzw. Handlungsempfehlung. Eine Abgrenzung nach Geschäftsbereichen kommt demnach eigentlich nicht in Betracht. Der Geschäftsbereich des BMI ist generell für die Besoldung der Bundesbeamten zuständig und regelt dies für alle Bundesbeamte.

SwenTanortsch:
Ich sehe beides, was ihr schreibt, mit zwei Ergänzungen genauso:

1. Ich halte es für weitgehend unerheblich, welcher Politiker welcher Partei demnächst das im Gesetzgebungsverfahren federführende Innen- oder auch das Finanzministerium bekleiden wird: Die Wahrscheinlichkeit, dass es weitgehend so kommt, wie Du das beschreibst, halte ich für recht hoch, Rentenonkel.

Als Folge eines solchen Vorgehens müssen die von einer solchen Regelung betroffenen Beamten, die in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, als positiv Betroffene einen positive Widerspruchsbescheidung und als negativ Betroffene eine negative Widerspruchsbescheidung erhalten; Grundlage für diese jeweilige Bescheidung ist eine zuvor rückwirkend geänderte Gesetzeslage für die Jahre ab 2021. Die Widerspruchsführer erhalten also eine jeweilige Bescheidung ihres Widerspruchs, die als Verwaltungsakt unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und gegen die also Widerspruch geführt werden kann. Dieser Widerspruch gegen die rückwirkende Neuregelung wird dann entweder ruhend gestellt oder auf Grundlage des Gesetzes ausnahmslos negativ beschieden, sodass für diese Beamten die Möglichkeit besteht, gegen die Höhe der ihnen nachträglich gewährten Besoldung eine Feststellungsklage zu führen.

Den anderen Beamten, die auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben, sehen sich dann mehreren Möglichkeiten gegenüber:

Im Idealfall erhalten sie als Verwaltungsakt auf Basis der nachträglichen Gesetzesänderung eine Nachzahlung, gegen die in jedem Fall Widerspruch geführt werden kann, der dann negativ beschieden werden wird, sodass auch ihnen danach der Weg der Feststellungsklage offensteht.

Sofern der Dienstherr den anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, ebenfalls in einem Verwaltungsakt eine entsprechende Information erteilt, können sie gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, der negativ beschieden werden wird, sodass nun auch ihnen der Weg zu einer Feststellungsklage offensteht. Der Dienstherr wird sich dann auf die Klage einlassen.

Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

2. Das Rundschreiben ist, genauso wie Du das schreibst, HochlebederVorgang, eine Handlungsempfehlung; von ihm geht also in keinem Fall - mit Ausnahme der am Ende gegebenen Anweisung, Widersprüche ruhend zu stellen - eine festgelegte Verbindlichkeit aus. Auf dieser Grundlage sind alle nachgeordneten Behörden gleichrangig betroffen.

BuBea:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.11.2024 11:56 ---
Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

--- End quote ---

@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

Durgi:

--- Zitat von: BuBea am 01.12.2024 10:46 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.11.2024 11:56 ---
Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

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@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

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Da du nicht fristgerecht fuer jedes Jahr Einspruch eingelegt hast, ist diese Nummer durch. Man kann und wird darauf hoffen muessen, dass am Rundschreiben festgehalten wird und ohne Einrede der Verjaehrung fuer alle Berechtigten 01/2021ff kompensiert wird.
Mich trifft es auch, ich hatte all die Jahre 2017ff fuenf Kinder bei mir im Haus :) Ich gehe von 2017 bis 12/2020 auch leer aus nach derzeitiger Lesart.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Durgi am 02.12.2024 12:40 ---
--- Zitat von: BuBea am 01.12.2024 10:46 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.11.2024 11:56 ---
Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

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@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

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Da du nicht fristgerecht fuer jedes Jahr Einspruch eingelegt hast, ist diese Nummer durch. Man kann und wird darauf hoffen muessen, dass am Rundschreiben festgehalten wird und ohne Einrede der Verjaehrung fuer alle Berechtigten 01/2021ff kompensiert wird.
Mich trifft es auch, ich hatte all die Jahre 2017ff fuenf Kinder bei mir im Haus :) Ich gehe von 2017 bis 12/2020 auch leer aus nach derzeitiger Lesart.

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Ich habe im allgemeinen Forum versucht, für alle jene Beamte, die seit 2021 auf den Vertrauensschutz gesetzt haben, nun eine Art jurstische Krücke zu bauen, ohne dass ich mir sicher bin, ob sie tragfähig ist (s. dort die Beiträge der letzten Tage).

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