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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
Rentenonkel:
@Rocknrollmops:
Der Einspruch muss haushaltsjahrnah eingelegt werden, also immer bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Somit ist derzeit noch ein Einspruch für das Jahr 2024 möglich, für die Zeit davor kann sich der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung berufen.
Allerdings gibt es ein Rundschreiben, so dass der Dienstherr möglicherweise auch ohne ausdrücklichen Widerspruch freiwillig für die Vergangenheit (ab 2021) nachzahlt, sobald ein neues BBVAngG durch die neu zu bildende Regierung im nächsten Jahr auf den Weg gebracht wird.
Verlassen kann man sich darauf allerdings nicht.
GeBeamter:
--- Zitat von: Rentenonkel am 28.11.2024 08:04 ---@Rocknrollmops:
Der Einspruch muss haushaltsjahrnah eingelegt werden, also immer bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Somit ist derzeit noch ein Einspruch für das Jahr 2024 möglich, für die Zeit davor kann sich der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung berufen.
Allerdings gibt es ein Rundschreiben, so dass der Dienstherr möglicherweise auch ohne ausdrücklichen Widerspruch freiwillig für die Vergangenheit (ab 2021) nachzahlt, sobald ein neues BBVAngG durch die neu zu bildende Regierung im nächsten Jahr auf den Weg gebracht wird.
Verlassen kann man sich darauf allerdings nicht.
--- End quote ---
Man kann versuchen mit Bezug auf das Rundschreiben höchst hilfsweise rückwirkend Widerspruch ab 2021 einzulegen. Da das Rundschreiben die Einrede der Verjährung und der haushaltsjahrnahen Geltendmachung aussetzt, wäre der Widerspruch nicht auf den ersten Blick unzulässig. Ich werde das jedenfalls ebenfalls rein vorsorglich so machen in diesem Jahr. In meinen Augen macht der Dienstherr das auch nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen. § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet den Gesetzgeber an die Entscheidungen des Gerichts. Im Übrigen dürfte auch die Gesetzeskraft einer Entscheidung zur Bundesbesoldung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG eintreten, sobald eine Vorlage, die die Bundesbesoldung betrifft, entschieden würde.
Grundsätzlich muss man sich - anders als du es befürchtest Rentenonkel - aber auf die Geltung der Rundschreiben des BMI verlassen können. Zwar hat das BMI eine politische Hausspitze. Nichts desto trotz ist das BMI für uns Beamte die Exekutive, sprich Handlungen des Dienstherren müssen einen gewissen Vertrauensschutz genießen. Wäre dem nicht so und ein kommender Innenminister würde das Rundschreiben zurückziehen, hätten wir eine Verfassungskrise, die über das von Battis angeprangert Maß bei der amtsangemessen Besoldung noch hinaus geht. Denn dann wären amtliche Bekundungen des Dienstherren im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht mehr verlässlich. Die Folge wäre, dass der Beamte wiederum wohl ihm auferlegte Pflichten nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht mehr wahrnehmen müsste (z.B. streiken dürfte).
HochlebederVorgang:
Meine Frau hat umfassende Widersprüche rückwirkend ab 2021 unter Bezugnahme auf das Rundschreiben eingelegt. Die Widersprüche wurden auf Antrag hin ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Ich weiß auch nicht, inwiefern man sich hier über Zuständigkeitsfragen überhaupt streiten muss, dass BMI ist nunmal der für Besoldungsfragen zuständige Geschäfstbereich.
Es mag mir jemand erklären, wieso das Rundschreiben dann z.B. nicht für Beamte aus dem Geschäftsbereich des BMF gelten solle. Dienstherr ist der Bund, spätestens deshlab könnte man hier mal über Gleichbehandlung und ggf. Selbstbindung nachdenken.
SwenTanortsch:
Ich weiß weiterhin nicht so genau, woher die Auffassung herrührt, das Rundschreiben des BMI würde "nicht gelten". Es gilt in jedem Fall - man muss nur betrachten, was es tatsächlich aussagt und an wen es sich richtet. Dabei muss man zu dem Schluss kommen, dass es sich bei ihm um keinen Verwaltungsakt handelt, so wie ich das in den letzten Tagen (wie auch schon in der Vergangenheit) im allgemeinen Forum dargelegt habe. Daraus folgen Konsequenzen für all jene, die ab 2021 keinen Widerspruch eingelegt haben.
Denn formell ist zunächst einmal Grundlage für eine Feststellungsklage vor einem Verwaltungsgericht, dass der Adressat des Widerspruchs diesen prüft und negativ bescheidet, sodass anhand des statthaften Rechtsbehelfs nun der Weg für eine Feststellungsklage gegen die Gesamthöhe der im jeweils bestrittenen Jahr gewährten Besoldung geführt werden kann. Solange kein statthafter Rechtsbehelf vorliegt, ist die Voraussetzung für eine entsprechende Klage formell nicht gegeben, da der Dienstherrn nicht die Möglichkeit der Feststellung zur Verfügung hatte, ob die von ihm gewährte Besoldung tatsächlich sachgerecht gewesen sei. Solange sich der Dienstherr dann also nicht auf eine Feststellungsklage gegen sich einlässt, sehe ich nicht, wie gegen ihn Klage geführt werden kann.
Unabhängig davon ist mir hinsichtlich des Bundes keine Entscheidung bekannt, in der er eingestanden hätte, dass die seit 2021 gewährte Besoldungshöhe bzw. Alimentation als Ganze nicht amtsangemessen sei, und zwar weder nur für einen einzelnen Beamten noch gar für alle Beamten. Im Gegenteil müssen wir davon ausgehen, dass, sofern ein Beamter heute die 2021 und später gestellten Widersprüche, die heute weiterhin ruhend gestellt sind, beschieden sehen will, er eine negative Bescheidung erhalten wird, der Bescheid also zu der Feststellung gelangen wird, dass die 2021 und später gewährte Besoldunghöhe bzw. Alimentation als Ganze sachgerecht gewesen ist, nämlich auf Basis des jeweils geltenden Gesetzes mit den von diesen vorgesehen Beträgen geleistet worden ist. Zu einem anderen Ergebnis kann weiterhin keine Behörde gelangen, da sie ja die Rechtswirkung des jeweils geltenden Gesetzes hinreichend zu beachten hat und darüber hinaus davon ausgehen muss, dass die Gesetzeslage mit der Verfassung in Einklang steht, wie nicht rechtskräftig etwas anderes entschieden worden wäre. Sie muss auf der weiterhin bestehenden Gesetzes- und Rechtslage also zu dem Ergebnis gelangen, dass in den Zeiträumen ab 2021 in allen Fällen eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation gewährt worden sei, um also festzustellen, dass der Widerspruch negativ zu bescheiden sei, wodurch mit dieser negativen Bescheidung des Widerspruchs dann der Weg für eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen steht.
Ergo: Das Rundschreiben gilt seit seiner Erstellung und Versendung an die von ihm genannten Adressaten weiterhin genauso wie am ersten Tag, also in den von ihm gemachten Aussagen als eine behördeninterne Empfehlung, wie seitdem verfahren werden könne, sofern die jeweilige Behörde sich dazu entschließen wolle, der Empfehlung zu folgen. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist dem Rundschreiben meiner Meinung nach nicht zu entnehmen.
Rentenonkel:
Das, was ich meine, ist eher die Tatsache, dass ich in Frage stelle, ob das zukünftig vermutlich von der CSU geführte Haus überhaupt zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Besoldung generell flächendeckend und im großen Umfang in der Vergangenheit zu gering war und insoweit überhaupt Nachzahlungen in Aussicht gestellt werden.
Meine Befürchtung ist, dass es nach den Berechnungen der Union nur in wohldosierten Einzelfällen für die Vergangenheit nach der Salami Taktik zu dem Schluss kommen wird, die Vorgängerregierung habe in wenigen Einzelfällen zu wenig gezahlt und daher freiwillig für die Vergangenheit aufgrund eines Gesetzes nur für diese wenigen Einzelfälle Nachzahlungen leisten wird.
Mein "darauf verlassen" bezog sich daher weniger auf die Tatsache, dass sich die Besoldungsgesetzgeber auf Verjährung berufen, sondern eher auf die Tatsache, dass die CSU, wenn sie die Besoldung unter dem Auge der Verfassungsmäßigkeit betrachtet, auf dem Auge blind zu sein scheint und ich deswegen nicht damit rechne, dass der Weg zu einer verfassungsgemäßen Besoldung mit dem nächsten BBVangG sein Ende finden wird.
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