Teilzeitkräfte können auch mit einem Arbeitsumfang von 38,5Wh nicht dazu herangezogen werden, sofern es nicht einzelvertraglich geregelt ist.
Siehe §6 Abs.5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Gilt also Arbeitsvertrag durchblättern.
Der Rest läuft unter Direktionsrecht.