Autor Thema: Rufbereitschaft - Gleichstellung von Abschlüssen/Ausbildung  (Read 2777 times)

Moonrise

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Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Rufbereitschaft. Ich bin vor einiger Zeit dazu verpflichtet worden ( wir hatten eine freiwillige Bereitschaft).
Voraussetzungen für die RB sind u.a. lt. Dienstanweisung:

- Alle Angestellte ab EG 9 auf Anordnung. Teilnehmer, die keine Verwaltungsausbildung haben müssen noch entsprechende Seminare besuchen.

Diese Dienstanweisung ist mittels „Rundschreiben; keine DV“ dahingehend konkretisiert worden, dass
- mindestens EG 9b vorliegen muss
- Vorliegen einer Verwaltungsausbildung

Also alle ab EG 9b mit Verwaltungsausbildung sind verpflichtet worden. Wohingegen alle ab EG 9b ohne Verwaltungsausbildung nicht verpflichtet worden sind.

Nun liegt hier mein Problem.

Ich habe keine Verwaltungsausbildung. Ich habe an einer „normalen“ Hochschule studiert. Mein Abschluss nennt sich aber Bachelor of Laws. Genauso wie der Abschluss gehobener Dienst Verwaltungsausbildung. Aus diesem Grunde wurde ich zur RB herangezogen. Weil mein Abschluss gleich lautet.

Meines Erachtens ist das nicht korrekt. Man kann doch den Fakt nicht ignorieren, dass ich keine Verwaltungsausbildung habe (wenn man dieses Kriterium heranzieht) und dann nur auf den Titel abstellt.

Ich sehe das so: Entweder sind alle ab EG 9b zur RB verpflichtet (auch ohne Verwaltungsausbildung, wie es auch die DV vorsieht; dann sind wir nämlich auch mehr) oder eben nur die Leute ab EG 9 mit Verwaltungsausbildung. Dann aber wirklich die Ausbildung und nicht nur der Titel.

AG zeigt sich aktuell wenig einsichtig. Kann man meiner Argumentation folgen? Wenn ja, mit was kann ich das untermauern?

VG und Danke.

MoinMoin

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Theoretisch kann sich der AG doch beliebig die Leute raussuchen, die RB machen.
Und wenn er flugs jetzt seine Anweisung, die fast schon sachgerecht klingt, um deine Ausbildung erweitert, dann ist das ärgerlich für dich und du musst auf Teilzeit gehen um da rauszukommen.

Moonrise

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Ich arbeite schon Teilzeit. Nur Teilzeitkräfte mit einem Stundenumfang weniger als 0.5 sind ausgenommen.

Mir geht es darum, dass entweder alle ab einer bestimmten Entgeltgruppe verpflichtet werden, oder aber eben alle ab einer bestimmten Entgeltgruppe mit Verwaltungsausbildung.

Aber doch nicht als Voraussetzung u.a. eine Verwaltungsausbildung fordern und dann trotzdem Leute ohne VA heranziehen, nur weil der Abschluss gleich lautet?

Als entweder mit VA und dann aber auch nur die, die auch eine VA haben. Oder eben ohne VA. Dann sind aber mehr betroffen, was die Arbeit dann wieder auf mehr Leute verteilt. Auch gut.

So meinte ich das.

Hinsichtlich der Teilzeit finde ich auch, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Kann ich das einfach ab einem bestimmten Stundenumfang ausschließen? Ist ja auch irgendwie den anderen TZ Kräften ggü. nicht in Ordnung...

MaLa

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Teilzeitkräfte können auch mit einem Arbeitsumfang von 38,5Wh nicht dazu herangezogen werden, sofern es nicht einzelvertraglich geregelt ist.
Siehe §6 Abs.5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung
- zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Gilt also Arbeitsvertrag durchblättern.

Der Rest läuft unter Direktionsrecht.

Moonrise

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Ja, aber ich habe eigentlich einen VZ-AV. da gibts ja diesen Passus mit Rufbereitschaft etc. Ich habe ja lediglich meine Stunden für einen gewissen zeitraum reduziert. Der Rest gilt doch dann weiter, oder?

MaLa

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Sofern im VZ-AV ein Pasus drin ist, das man zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, hebt die Zusatzvereinbarung zur Teilzeit dieses nicht auf und man ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet.

Wobei das in VZ-AV eigentlich schon doppelt gemoppelt ist, da man schon über den TV verpflicht gewesen ist.

Im übrigen finde ich es keine Ungleichbehandlung wenn TZ-Kräfte <0,5 von den RB ausgeschlossen sind. Sie müssten die gleiche Zeit RB leisten wie VZ-Kräfte, bei halber WAZ.

Moonrise

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Mir geht es um die Abschlüsse.

Als Voraussetzung für RB wird eine Verwaltungsausbildung gefordert. Diese habe ich nicht. Da aber mein Abschluss gleich benannt ist wie der für den gehobenen Dienst (Bachelor of Laws) hat man mich trotzdem herangezogen obwohl ich auf dem Papier die Voraussetzungen nicht erfülle. Es wird aber einfach auf die Bezeichnung des Abschlusses abgestellt, obwohl es offensichtlich keine VA ist.

Ist das so korrekt?

MaLa

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Das musst du hier wohl eher deinen Betriebs-/Personalrat fragen.

Im übrigen gibt es keinen gehobenen Dienst im TVöD, das ist ein Begriff aus dem Bereich der Beamtenlaufbahn.

Sjuda

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(...)

AG zeigt sich aktuell wenig einsichtig. Kann man meiner Argumentation folgen? Wenn ja, mit was kann ich das untermauern?

VG und Danke.

Sinn und Zweck der Regelung ist letztlich, zur Ausübung des Rufbereitschaftsdienstes Personal heranzuziehen, das über die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Qualifikation verfügt.
Naheliegenderweise bezieht man sich auf Mitarbeiter mit einer "Verwaltungsausbildung", da unterstellt werden kann, dass diese zur Erledigung der  im Zusammenhang mit einem Rufbereitschaftsdienst üblicherweise anfallenden Aufgaben aufgrund ihrer breitgefächerten rechtlichen Ausbildung am besten geeignet sind. Über einzelne Teilaspekte (z.B. Psychisch-Kranken-Gesetze) lässt sich natürlich streiten.
Vor diesem Hintergrund jedenfalls liegt es nahe, nicht auf die Bezeichnung einer Ausbildung oder eines Abschlusses, sondern auf die vermittelten Inhalte abzustellen.

Im konkreten Fall halte ich es jedoch nicht für völlig abwegig, dass der Arbeitgeber auch nach einer Auseinandersetzung mit den Ausbildungsinhalten des in Rede stehenden Bachelor of Laws zu keinem anderen Ergebnis kommt. Eine Vergleichbarkeit mit Verwaltungsausbildungen ist für mich in diesem Kontext jedenfalls durchaus gegeben.
« Last Edit: 22.08.2024 13:44 von Sjuda »

MoinMoin

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Sofern im VZ-AV ein Pasus drin ist, das man zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, hebt die Zusatzvereinbarung zur Teilzeit dieses nicht auf und man ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet.

Wobei das in VZ-AV eigentlich schon doppelt gemoppelt ist, da man schon über den TV verpflicht gewesen ist.

Im übrigen finde ich es keine Ungleichbehandlung wenn TZ-Kräfte <0,5 von den RB ausgeschlossen sind. Sie müssten die gleiche Zeit RB leisten wie VZ-Kräfte, bei halber WAZ.
Laut TV ist man in TZ eben nicht verpflichtet. Wenn aber explizit im AV drin steht, dass man verpflichtet (auch in TZ) ist, dann ist man es.
Insofern wäre es eine Überprüfung wert, ob Moonrise als TZ Kraft wirklich verpflichtet ist.

MoinMoin

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Mir geht es um die Abschlüsse.

Als Voraussetzung für RB wird eine Verwaltungsausbildung gefordert. Diese habe ich nicht. Da aber mein Abschluss gleich benannt ist wie der für den gehobenen Dienst (Bachelor of Laws) hat man mich trotzdem herangezogen obwohl ich auf dem Papier die Voraussetzungen nicht erfülle. Es wird aber einfach auf die Bezeichnung des Abschlusses abgestellt, obwohl es offensichtlich keine VA ist.

Ist das so korrekt?
Nun, der AG braucht doch nur deinen Abschluss, oder eine Sprachformel wie: "oder ähnlich Qualifizierte" mit reinzunehmen in dem Papier auf den du dich beziehst und damit hättest du auch laut den Buchstaben des Papiers die Voraussetzungen erfüllt und alles wäre gut.

Organisator

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Mir geht es um die Abschlüsse.

Als Voraussetzung für RB wird eine Verwaltungsausbildung gefordert. Diese habe ich nicht. Da aber mein Abschluss gleich benannt ist wie der für den gehobenen Dienst (Bachelor of Laws) hat man mich trotzdem herangezogen obwohl ich auf dem Papier die Voraussetzungen nicht erfülle. Es wird aber einfach auf die Bezeichnung des Abschlusses abgestellt, obwohl es offensichtlich keine VA ist.

Ist das so korrekt?

Sjuda und die anderen haben den Sinn der Regelung gut aufgeführt. An deiner Stelle würde ich überlegen, ob du für deinen AG der richtige Arbeitnehmer bist, wenn du mit Wortklauberei versuchst, Rufbereitschaft zu verhindern.

Casa

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Ich schließe mich hier Sjuda an. Auch bei der zwar knappen Darstellung müsste ich "Das große Buch der juristischen Auslegungspraxis" nicht aus dem Schrank holen und um Rat fragen, um einen Mitarbeiter mit Bachelor of Laws in der öffentlichen Verwaltung unter Verwaltungsmitarbeiter zu subsummieren.
Abgesehen davon wirst du sicherlich mit mindestens E9b bezahlt.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Moonrise

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Hallo. Vielen Dank für die Antworten.

Mir geht’s in erster Linie nicht darum, Rufbereitschaft zu vermeiden. Es wäre sogar besser, wenn auch Leute ohne verwaltungsausbildung herangezogen werden würden. Da wären wir mehrere und entsprechend breiter aufgestellt.

Mir geht es darum, ob man, Abschlüsse, die zwar gleichlautend sind mit dem Bachelor of Laws als VA heranziehen kann. Obwohl der Inhalt ein anderer ist. Welche Konsequenz daraus gezogen wird, ist mir gleich. Entweder falle ich raus oder es werden eben noch mehr verpflichtet.

Aktuell wird ganz klar auf die VA abgestellt und nicht auf ähnliche Ausbildung.

Casa

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Soweit sollte ein Bachelor of Laws schon denken können, dass er als Mitarbeiter in der Verwaltung in dem Kontext unter Verwaltungsmitarbeiter subsummiert wird.

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