Autor Thema: Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein  (Read 3293 times)

Austausch123

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Hallo in die Runde,

wir haben eine Fallkonstellation, wo ich sämtliche Varianten durchgedacht habe, aber jedoch nicht weis, welche die richtige ist.

Ein MA ist bereits länger erkrankt. Die Aussteuerung würde 12.2024 eintreten. Der MA hat sich telefonisch gemeldet und angefragt, wie viel Urlaub er noch hat. Gerne würde er sein AV zum 31.12.2024 beenden und seinen Urlaubsanspruch so legen, dass nichts ausgezahlt wird und diesen vor seiner Beendigung voranstellen.

Wir weisen unsere Mitarbeiter Oktober/November schriftlich auf den Resturlaub hin, dass dieser bis zum 31.12. genommen werden muss, da er ansonsten verfällt.

Der Mitarbeiter ist seit Juni 2023 krank.
Er hätte noch einen Resturlaub von 29 aus 2023 stehen.
2023 hatte er einen Anspruch von 30 Tage + 1 regulären zusätzlichen Urlaubstag + 6 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr. Die 6 Tage Resturlaub hat er Januar / Februar genommen.

Ich hätte in dieser Form den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen abzüglich den bereits genommenen Tagen angesetzt. Die 6 Tage genommen Urlaub würde  ich nicht mit in Abzug bringen, da es sich um den Resturlaub von 2022 handelt.

Wie seht ihr das?

Ich hätte somit für
2023: 20 Tage Resturlaub
2024: 30 + 1 Tag fest gewährten zusätzlichen Tag

Regenerationstage hätte ich in dieser Form nicht mit angesetzt, da bei einem gekündigten AV keine Regenerationstage zustehen.

Zwar hat der MA noch keine Kündigung abgegeben, aber auch noch keine RT Tage beantragt. Entsprechend habe ich die Anfrage von RT Tagen erstmal nicht bewertet.

Es wurde gleich Seitens MA der Hinweis gegeben, dass er diese Info an Verdi weitergibt, da es nicht sein kann, dass Urlaub verfällt und ihm nicht gewährt wird. Wir sind unserer Pflicht mit dem Hinweis nachgekommen, so dass lediglich nur der gesetzliche Urlaub für den Resturlaub herangezogen wird.

Wie würde es sich verhalten, wenn der Mitarbeiter auf den Verfall hingewiesen wird und dann erkrankt und es ihm nicht möglich war diesen in Anspruch zu nehmen.

Schon mal Danke vorab.

MaLa

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #1 am: 23.08.2024 10:09 »

Wir weisen unsere Mitarbeiter Oktober/November schriftlich auf den Resturlaub hin, dass dieser bis zum 31.12. genommen werden muss, da er ansonsten verfällt.

Meiner Meinung nach sind hier die Mindestanforderung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nicht eingehalten worden.


Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers – Belehrung über Urlaubsansprüche
Es bestehen rechtliche Anforderungen für Inhalt, Form und Frist der Belehrung.

Inhalt der Belehrung:
Der Arbeitgeber muss

    individuell für jeden Beschäftigten
    zu Beginn des Kalenderjahres (mindestens) in Textform
    die Anzahl der ggf. aus Vorjahren übertragenen und der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Urlaubstage und
    den Zeitpunkt deren (jeweiligen) Verfalls mitteilen
    dazu auffordern, diesen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er bis zum Jahresende bzw. bis zum Zeitpunkt seines Verfalls genommen werden kann und darauf hinweisen, dass der Urlaub bei nicht rechtzeitiger Beantragung am Ende des Urlaubsjahres bzw. eines etwaigen Übertragungszeitraums verfällt.


Mit - Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - hat das BAG hierzu konkretisiert, dass die Belehrungsverpflichtung (erst) zum Beginn des Kalenderjahres entsteht und der Arbeitgeber ausgehend von diesem Zeitpunkt unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB handeln muss.

Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) handelt der Arbeitgeber mithin nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt.

Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, unterliegen Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem der Beschäftigte vor Eintritt der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat, nicht dem Verfall.

Somit sehe ich einen Resturlaubsanspruch für 2023 von 31 Tagen + die 31 Tage aus 2024.

Austausch123

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #2 am: 23.08.2024 17:03 »

Wir weisen unsere Mitarbeiter Oktober/November schriftlich auf den Resturlaub hin, dass dieser bis zum 31.12. genommen werden muss, da er ansonsten verfällt.

Meiner Meinung nach sind hier die Mindestanforderung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nicht eingehalten worden.


Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers – Belehrung über Urlaubsansprüche
Es bestehen rechtliche Anforderungen für Inhalt, Form und Frist der Belehrung.

Inhalt der Belehrung:
Der Arbeitgeber muss

    individuell für jeden Beschäftigten
    zu Beginn des Kalenderjahres (mindestens) in Textform
    die Anzahl der ggf. aus Vorjahren übertragenen und der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Urlaubstage und
    den Zeitpunkt deren (jeweiligen) Verfalls mitteilen
    dazu auffordern, diesen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er bis zum Jahresende bzw. bis zum Zeitpunkt seines Verfalls genommen werden kann und darauf hinweisen, dass der Urlaub bei nicht rechtzeitiger Beantragung am Ende des Urlaubsjahres bzw. eines etwaigen Übertragungszeitraums verfällt.


Mit - Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - hat das BAG hierzu konkretisiert, dass die Belehrungsverpflichtung (erst) zum Beginn des Kalenderjahres entsteht und der Arbeitgeber ausgehend von diesem Zeitpunkt unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB handeln muss.

Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) handelt der Arbeitgeber mithin nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt.

Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, unterliegen Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem der Beschäftigte vor Eintritt der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat, nicht dem Verfall.

Somit sehe ich einen Resturlaubsanspruch für 2023 von 31 Tagen + die 31 Tage aus 2024.

Die Mitteilung Anfang des Jahres ist nahezu nicht möglich, da die Urlaubsplanung nicht im Vorfeld komplett festgesetzt wird. Eine Fristsetzung habe ich nirgends gefunden, was eine angemessene Fristsetzung ist den AN zu informieren. Pauschal hätte ich gesagt im September / Oktober, so dass noch offenstehender Urlaub für Dienstplangestaltung berücksichtigt werden kann.

MaLa

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #3 am: 26.08.2024 09:39 »
Warum sollte das nicht möglich sein?

Die Urlaubsplanung ist hierbei irrelevant.

Wir bekommen hier auch in der ersten Woche des Jahres die Mitteilung:
"Sie haben einen Urlaubsanspruch von:
2024 - 30d
2023 - 06d
Ges. -  36d

Zu nehmender Urlaub 2024 - 36d"

Ob der Urlaub schon verplant ist oder nicht ist doch irrelevant, wichtig ist der Ist-zustand.


UNameIT

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #4 am: 26.08.2024 10:59 »

Der Mitarbeiter ist seit Juni 2023 krank.
Er hätte noch einen Resturlaub von 29 aus 2023 stehen.
2023 hatte er einen Anspruch von 30 Tage + 1 regulären zusätzlichen Urlaubstag + 6 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr. Die 6 Tage Resturlaub hat er Januar / Februar genommen.

Ich hätte in dieser Form den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen abzüglich den bereits genommenen Tagen angesetzt. Die 6 Tage genommen Urlaub würde  ich nicht mit in Abzug bringen, da es sich um den Resturlaub von 2022 handelt.

Wie seht ihr das?

Ich hätte somit für
2023: 20 Tage Resturlaub
2024: 30 + 1 Tag fest gewährten zusätzlichen Tag


Folgende Regelung gilt beim TVÖD ( Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10 ):

bezogen auf §26 Abs.2 TVÖD
Zitat
§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.


->wenn der Urlaub nicht bis zum 31.März des Folgejahres genommen werden kann, muss er bis zum 31. Mai des Folgejahres genommen werden. Sonst verfällt der Tarifliche Mehrurlaubsanspruch

Also
2023- 20 Tage
2024 - 31 Tage

Hätte der Mitarbeiter allerdings seine Forderung zum 31.Mai gestellt.......


Bezahlt ihr nur nach TVÖD und seid nicht im TVÖD sind andere Regelungen anzuwenden:
Nach Gesetz: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/wann-verfaellt-resturlaub/#4

Casa

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #5 am: 26.08.2024 16:41 »
Der Tarifvertrag unterscheidet, bis auf die Fristen des Verfalls, nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Urlaub. Insoweit sind die Regelungen zu Hinweispflichten auch auf den tariflichen Urlaub anzuwenden.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Schneeeule0109

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #6 am: 23.09.2024 16:18 »
Moin in die Runde, ich hätte zu dem Thema tatsächlich auch eine Frage die gerade bei uns aufkommz bzw bei mir.
.
Ich bin Erzieherin und arbeite an einer Grundschule. Mein Vertrag läuft über einen Verein, der die Ganztagsbetreuung an besagter Grundschule stellt. Ich arbeite Vollzeit, also 39 Std. Mein Gehalt bekomme ich komplett vom Verein ausgezahlt, aber die 20 Wochenstunden die ich in der Schule/im Unterricht leisten, werden von der Gemeinde bzw vom Amt gezahlt in dem unsere Gemeinde liegt.
Nun ist es so, dass ich bisher meine 30 Tage Urlaub so nehmen durfte wie ich wollte, bzw die Tage die nicht für Schließzeiten der Ganztagsbetreuung drauf gehen, was vielleicht 10 Tage sind, frei legen.
Mein Arbeitgeber (die Ganztagskoordinatorin) hat mir nun mitgeteilt, dass ich meinen Urlaub dieses Jahr zwar aus Kulanz noch so nehmen dürfte wie ich ihn gelegt habe, ab nächstem Jahr MUSS ich diesen aber in den Ferien nehmen. Auf meine Frage hin wer das denn entschieden hätte kam keine klare Antwort. Daraufhin habe ich erst mit der Schulleitung gesprochen, die mir sagte sie wüsste von nichts und da mein Vertrag über den Verein läuft müssten die das entscheiden und sie freut sich wenn ich da bin, aber ich dürfte von ihr aus meinen Urlaub so planen wie ich möchte. Dann hatte ich gestern ein Gespräch mit der Vereinsleitung, die auch sagte sie wüsste von nichts, ich unterliege aber am Vormittag den Schulregeln, dem entsprechend muss die Schule das entscheiden. Die Vereinsleitung meinte dann sie kläre das mit der Schulleitung. Die Schulleitung hat nun (zumindest wurde es mir so berichtet) aber der Vereinsleitung gesagt ich hätte sie falsch verstanden, sie braucht mich in der Schulzeit und ich MUSS meinen Urlaub in den Ferien nehmen, so wie Schulassistenz auch.
 Ich habe kein Schriftstück in dem steht wann ich meinen Urlaub zu nehmen habe, es gibt auch kein Schriftstück in dem steht, dass zb das Amt, weil die ja die Kosten für 20 meiner Stunden übernehmen (in meinem Arbeitsvertrag stehen sogar nur 14) mir vorschreiben dürfen wann ich Urlaub zu nehmen habe. In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich: der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Einrichtung während der Schulferien, abzustimmen.
Hat da jemand ne Ahnung was die dürfen und was nicht? Hab schon so viele Artikel über Urlaub gelesen, dass ich gar nicht mehr weiß was richtig und was falsch ist.

Casa

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Antw:Beendigung AV _ Urlaub/Regenerationstag _ Allgemein
« Antwort #7 am: 23.09.2024 16:32 »
Gewisse Zeiträume in denen Urlaub gemacht werden darf (Schulferien), halte ich für unproblematisch.


Ich sehe ein Problem in der Vorgabe es Arbeitgebers, dass an 20 bestimmten Tagen Urlaub genommen werden muss. Das engt das Recht des AN den Urlaub nach seinen Wünschen zu legen zu stark. 10-15 Urlaubstage wären in Ordnung.

Dazu kommt, dass Urlaub regelmäßig zusammenhängend zu gewähren ist, üblicherweise 1 x im Jahr 10 Urlaubstage / 2 Wochen am Stück. Ist dies möglich?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)