Wurde im Urteil eine Revision beim LAG zugelassen?
... dass der Arbeitgeber sehr genau prüft ob er in Berufung geht.
Huii, was denn nun Revision oder erst noch Berufung? Bitte nicht alles durcheinander werfen.
1. Gehe ich davon aus, dass das angesprochene Urteil die 1. Instanz war.
2. Da der Streitwert sicher hoch genug ist, kommt es wohl nicht auf die grundsätzliche Bedeutung an, somit ist Berufung (2. Instanz) mutmaßlich zulässig.
3. Gibt es dafür aber Fristen! Und zwar, 1 Monat nach Zustellung (!) des Urteils muss die Berufung eingelegt werden.
Da die TE ausdrücklich schreibt, die Rechtskraft liegt seit 4 Monaten vor, dürfen wir getrost davon ausgehen, dass die Berufung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingelegt wurde. Damit brauchen wir uns um eine Revision schon gar keine Gedanken mehr machen.
So, Urteil ist rechtskräftig - super und hoffentlich hinreichend bestimmt um vollstreckbar zu sein (das ist keine Selbstverständlichkeit) - noch superer, denn damit hat die TE einen Vollstreckungstitel. Bevor man daraus allerdings einen Gerichtsvollzieher los jagen kann, muss der Schuldner aber erstmal unter Fristsetzung aufgefordert werden, zu zahlen!
Interessant wäre jetzt zu wissen, ob im Urteil evtl. schon eine Frist gesetzt wurde, bis wann es umzusetzen und die Nachzahlung zu leisten ist? Klingt nicht so, wäre aber für die TE hilfreich.
Aber, egal: Nach Ablauf der gesetzten Frist, wäre meine Empfehlung aber immer ein Gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.