Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigung
TVOEDAnwender:
Offiziell gibt es keine Arbeiter mehr, die Trennung Angestellte/Arbeiter gibt es seit Einführung TVöD nicht mehr. Jedoch wird im Tarifvertrag an verschiedenen Stellen zwischen Arbeitern und Angestellten noch unterschieden, verklausuliert durch Formulierungen die Bezugnahme auf die Rentenversicherungen der Angestellten bzw. Arbeiter (schau mal in § 38 Abs. 5 TVöD-AT) nehmen. Der § 30 schließt die Arbeiter und die Ostdeutschen aus und gilt somit tatsächlich nur für Angestellte (also Beschäftigte, die jetzt für Tätigkeiten eingestellt werden, die wenn sie vor dem 01.01.2005 für diese Tätigkeit eingestellt worden wären, der RV der Angestellten unterlegen hätte und somit Angestelltentätigkeiten gewesen wären (=BAT)) im Tarifgebiet West.
Fragmon:
Also verklausuliert gesprochen. § 30 Abs 2 - 5 gilt für alle Beschäftigten (die früher keine Arbeiter gewesen wären) auch heute noch.
Ich bin leider ausschließlich im TG Ost unterwegs und daher sind die Regelung für mich gestrichen und ich habe mich damit nie befasst.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Fragmon am 26.08.2024 12:13 ---Also verklausuliert gesprochen. § 30 Abs 2 - 5 gilt für alle Beschäftigten (die früher keine Arbeiter gewesen wären) auch heute noch.
Ich bin leider ausschließlich im TG Ost unterwegs und daher sind die Regelung für mich gestrichen und ich habe mich damit nie befasst.
--- End quote ---
Ja, genauso ist es.
Im TVöD, TV-Ü und insbesondere in den ganzen landesbezirklichen Tarifverträgen findest Du auch noch häufig Regelungen, die nur für die (ehem.) Arbeiter gelten. Z.B. gelten im Regelfall die Erschwerniszuschläge nur für Arbeiter. Oder es gelten auf landesbezirklicher Ebene für die (ehem.) Arbeiter eigene Eingruppierungsvorschriften. Für die Zulagenzahlung bei vorübergehender Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten gibt es landesbezirklichen Tarifverträgen häufig abweichende Regelungen. Auch gibt es besondere Regelungen für Vorhandwerkerzulagen.
Für den Kreis der "ehem." Angestellten gibt es - außer Überbleibsel aus dem Überleitungsrecht (z.B. Netto-Krankengeldzuschuss Stichtag 30.06.1994, Unterschiede bei der Unkündbarkeit) - eigentlich nur den § 30 TVöD, der noch die Angestellten anders stellt, als die ehem. Arbeiter.
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