Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Eingruppierung nach externem Studium

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Casa:

--- Zitat von: tochris06 am 31.08.2024 07:08 ---
--- Zitat von: Casa am 30.08.2024 20:22 ---Wo im Gesetz findet sich das muss?

--- End quote ---

§19 (3) BLV. Wurde mit der letzten Änderung klargestellt, dass jegliche Tätigkeiten, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der jeweiligen Laufbahn entsprechen anzurechnen sind.
"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden."

--- End quote ---


Das gilt für den mD. Er will Zeiten für den gD angerechnet bekommen. Nächstes mal bitte mit Verweis aus § 20 Abs. 1 S. 4 BLV auf § 19 Abs. 3 BLV.

tochris06:

--- Zitat von: Casa am 03.09.2024 16:28 ---
--- Zitat von: tochris06 am 31.08.2024 07:08 ---
--- Zitat von: Casa am 30.08.2024 20:22 ---Wo im Gesetz findet sich das muss?

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§19 (3) BLV. Wurde mit der letzten Änderung klargestellt, dass jegliche Tätigkeiten, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der jeweiligen Laufbahn entsprechen anzurechnen sind.
"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden."

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Das gilt für den mD. Er will Zeiten für den gD angerechnet bekommen. Nächstes mal bitte mit Verweis aus § 20 Abs. 1 S. 4 BLV auf § 19 Abs. 3 BLV.

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Dann gilt es wohl offenbar nicht nur für den mD. Hast du ja selbst erkannt. Der von mir genannte Paragraph gilt für den mD, gD, und hD.

Casa:

--- Zitat ---Dann gilt es wohl offenbar nicht nur für den mD. Hast du ja selbst erkannt. Der von mir genannte Paragraph gilt für den mD, gD, und hD.
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Es geht mir um den notwendigen Verweis. Hätte ich nicht gesucht und den Verweis gefunden, hätte mich deine Meinung anhand der Rechtsgrundlage nicht überzeugt bzw. wäre deine Darlegung falsch.

Thomber:

--- Zitat von: Unknown am 03.09.2024 10:53 ---
--- Zitat von: Thomber am 03.09.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Unknown am 02.09.2024 15:03 ---
--- Zitat von: Thomber am 02.09.2024 14:49 ---
--- Zitat von: Max am 27.08.2024 17:35 ---Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.

--- End quote ---


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!

--- End quote ---
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.

--- End quote ---


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   

--- End quote ---
Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

--- End quote ---



Die Bw sucht aber extern nur bestimmte Master.  Z.B. Wirtschaftwissenschaftler.     Hast du einen anderen Master, wird es keine externe Einstellung als Beamter mit Master im hD geben.

Thoth:

--- Zitat von: Unknown am 03.09.2024 10:53 ---
--- Zitat von: Thomber am 03.09.2024 10:39 ---
--- Zitat von: Unknown am 02.09.2024 15:03 ---
--- Zitat von: Thomber am 02.09.2024 14:49 ---
--- Zitat von: Max am 27.08.2024 17:35 ---Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.

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Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!

--- End quote ---
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.

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Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   

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Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

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