Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tv-L dienstplanmäßige Überstunden Zulagen
KingTut:
Also ist das "neue" Vorgehen grundsätzlich korrekt - aber was ist mit "betrieblicher Übung"?
Gibt es eventuell ein Anrecht auf den (über-/außertariflichen) Überstundenzuschlag, weil dieser bisher gezahlt wurde?
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: KingTut am 29.08.2024 08:40 ---Also ist das "neue" Vorgehen grundsätzlich korrekt - aber was ist mit "betrieblicher Übung"?
Gibt es eventuell ein Anrecht auf den (über-/außertariflichen) Überstundenzuschlag, weil dieser bisher gezahlt wurde?
--- End quote ---
Betriebliche Übung + öffentlicher Dienst = kannst Du Dir ausm Kopf schlagen
KingTut:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 29.08.2024 08:43 ---
--- Zitat von: KingTut am 29.08.2024 08:40 ---Also ist das "neue" Vorgehen grundsätzlich korrekt - aber was ist mit "betrieblicher Übung"?
Gibt es eventuell ein Anrecht auf den (über-/außertariflichen) Überstundenzuschlag, weil dieser bisher gezahlt wurde?
--- End quote ---
Betriebliche Übung + öffentlicher Dienst = kannst Du Dir ausm Kopf schlagen
--- End quote ---
Ok, schade, danke für den Hinweis!
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Die dargestellten Grundsätze der betrieblichen Übung gelten nach der Rechtsprechung des BAG für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht uneingeschränkt. Dort kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres aus der mehrmaligen Gewährung einer Vergünstigung auf einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers schließen. Das hat seinen Grund darin, dass die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien und Verordnungen, vor allem durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber anders als private Arbeitgeber gehalten sind, sich bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse an die Mindestbedingungen des Tarifrechts und der Haushaltsvorgaben zu halten. Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Eine abweichende langjährige Übung kann nur bei Vorliegen zusätzlicher besonderer Umstände als Bindungswille gewertet werden.
--- End quote ---
Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/ansprueche-aus-betrieblicher-uebung-26-oeffentlicher-dienst_idesk_PI42323_HI568622.html
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version