Autor Thema: Anspruch auf Inflationsausgleich TV-L bei Neuanfang im August?  (Read 1133 times)

Neu im Dienst

  • Gast
Hallo, ich bin seit dem 01.08.24 neu im öffentlichen Dienst TV-L.
Habe ich auch Anspruch auf die 120 € bzw. 200€  Inflationsausgleich ?
oder nur wenn ich im Monat der 3000,-€ Einmalzahlung angefangen hätte ?

Vielen Dank

FearOfTheDuck

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Du hast Anspruch für jeden Monat ab Beginn, erhältst also 08/24-10/24 bei Vollzeit die IAP in Höhe von 120,-.

Mit den 200,- meinst du sicherlich die normale/richtige Entgelterhöhung zum 01.11.24? Das ist keine IAP, sondern erhöht dein Bruttogehalt. Wenn du dann weiterhin im Tarifregime des TV-L arbeitest, nimmst du die Erhöhung mit.

3000,- hat es übrigens nie als einmalige Zahlung gegeben, sondern 1800,- in 12/23 und 120,- jeweils ab dem Folgemonat. (das nur zur Einordnung)

Neu im Dienst

  • Gast
Danke,
die "Kollegen" meinten ich würde die 120€ nicht bekommen, weil ich zum Zeitpunkt der Zahlung von 1800,- in 12/23 und 120,- jeweils ab dem Folgemonat noch nicht beschäftigt war. Habe die Abrechnung noch nicht, nur gesehen das so "wenig" überwiesen wurde :-\ Sollte es nicht auf der ersten Abrechnung sein werde ich mal beim Landesamt für Besoldung anrufen.

Wabi Sabi

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Das dumme Geschwätz der "Kollegen" ist gänzlich irrelevant. Ausschlaggebend ist einzig und allein die tarifliche Regelung:
https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/inflationsausgleich-2023-/-2024#accordion-220-0

§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den  Monaten  Januar  2024  bis  Oktober  2024  (Bezugsmonate)  monatliche Sonderzahlungen  (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen).  Die  Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem  Bezugsmonat  ein  Arbeits-,  Ausbildungs-,  Studien-  oder Praktikantenverhältnis  besteht  und  an  mindestens  einem  Tag  Anspruch  auf Entgelt bestanden hat.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!