Anspruch auf Inflationsausgleich TV-L bei Neuanfang im August?

Begonnen von Neu im Dienst, 30.08.2024 21:31

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Neu im Dienst

Hallo, ich bin seit dem 01.08.24 neu im öffentlichen Dienst TV-L.
Habe ich auch Anspruch auf die 120 € bzw. 200€  Inflationsausgleich ?
oder nur wenn ich im Monat der 3000,-€ Einmalzahlung angefangen hätte ?

Vielen Dank

FearOfTheDuck

Du hast Anspruch für jeden Monat ab Beginn, erhältst also 08/24-10/24 bei Vollzeit die IAP in Höhe von 120,-.

Mit den 200,- meinst du sicherlich die normale/richtige Entgelterhöhung zum 01.11.24? Das ist keine IAP, sondern erhöht dein Bruttogehalt. Wenn du dann weiterhin im Tarifregime des TV-L arbeitest, nimmst du die Erhöhung mit.

3000,- hat es übrigens nie als einmalige Zahlung gegeben, sondern 1800,- in 12/23 und 120,- jeweils ab dem Folgemonat. (das nur zur Einordnung)

Neu im Dienst

Danke,
die "Kollegen" meinten ich würde die 120€ nicht bekommen, weil ich zum Zeitpunkt der Zahlung von 1800,- in 12/23 und 120,- jeweils ab dem Folgemonat noch nicht beschäftigt war. Habe die Abrechnung noch nicht, nur gesehen das so "wenig" überwiesen wurde :-\ Sollte es nicht auf der ersten Abrechnung sein werde ich mal beim Landesamt für Besoldung anrufen.

Wabi Sabi

Das dumme Geschwätz der "Kollegen" ist gänzlich irrelevant. Ausschlaggebend ist einzig und allein die tarifliche Regelung:
https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/inflationsausgleich-2023-/-2024#accordion-220-0

§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den  Monaten  Januar  2024  bis  Oktober  2024  (Bezugsmonate)  monatliche Sonderzahlungen  (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen).  Die  Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem  Bezugsmonat  ein  Arbeits-,  Ausbildungs-,  Studien-  oder Praktikantenverhältnis  besteht  und  an  mindestens  einem  Tag  Anspruch  auf Entgelt bestanden hat.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!