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Kettenverträge und Personalrat

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TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Beluev am 03.09.2024 08:09 ---Es ist offensichtlich und wird relativ offen kommuniziert. Wenn jemand für dieselbe Tätigkeit beschäftigt wird und immer wieder eine weitere befristete Beschäftigung erhält, kann es keinen Sachgrund geben.

--- End quote ---

Natürlich kann es auch in diesem Fall einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG geben.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Beluev am 03.09.2024 08:09 ---Hat der PR denn Anspruch auf Vorlage des Sachgrundes?

--- End quote ---

Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll. (BAG, 7 ABR 86/09)
Der Betriebs- bzw. Personalrat kann seine Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Mitarbeiters nicht etwa deshalb verweigern, weil nach seiner Auffassung kein sachlicher Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags gegeben ist, da es sich hierbei nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern um einen Tatbestand handelt, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang steht. (BAG, AP Nr. 8 und 21 zu § 99 BetrVG; BVerwG, Urteil v. 19.9.1983, 6 P 32.80; BVerwG ZTR 1990 S. 122.)

TVOEDAnwender:
Die Antwort von mir gilt nur für das BPersVG, in einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen (z.B. NRW) sieht das Ganze anders aus, da im LPVG NRW z.B. die Befristung von Arbeitsverträgen als eigener Mitbestimmungstatbestand genannt wird, im BPersVG jedoch nicht.

MoinMoin:
In NI NpersVG:
§65
Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:

1.
Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,

TVOEDAnwender:
Da der Fragesteller von Bundesbehörde sprach, wird wohl das BPersVG einschlägig sein. Aus dem BPersVG ergibt sich keine Mitteilungspflicht über Sachgründe bei der Befristung von Arbeitsverträgen, die BAG-Rechtsprechung vom BetrVG ist hier entsprechend anzuwenden.

Wenn es wirklich unzulässige Kettenverträge sind oder der Sachgrund nicht vorhanden ist, ist ein Gang vors Arbeitsgericht sowieso im Zweifel unausweichlich. Da kann auch der Personalrat nicht helfen.

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