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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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Bob Kelso:

--- Zitat von: heinelus am 06.09.2024 20:14 ---Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

--- End quote ---


.... geht der TB mit 67 Jahren nach 7 um 45 Jahren Beitrags Leistung in Rente, erhält dieser max. 41 % des Durchschnittes, nicht seines letzten Entgeltes!

heinelus:

--- Zitat von: Bob Kelso am 06.09.2024 21:47 ---
--- Zitat von: heinelus am 06.09.2024 20:14 ---Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

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.... geht der TB mit 67 Jahren nach 7 um 45 Jahren Beitrags Leistung in Rente, erhält dieser max. 41 % des Durchschnittes, nicht seines letzten Entgeltes!

--- End quote ---

+ die VBL beim TB. Das können auch mal gut und gerne knapp ein Drittel der Rente nochmal oben drauf sein

Elur:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.09.2024 20:01 ---
2) Die Mutter eines Grundschulkamerads meines Sohnes war Postbeamtin im mD (Die älteren von uns erinnern sich ;)) - diese hat sich 12 Jahre(!) für die Kindererziehung freistellen lassen. Das mag für den (ohnehin begrenzten Karriereweg) hinderlich gewesen sein, auf die Pension hat dies allerdings keinen Effekt.


--- End quote ---

Natürlich ist es ein Unterschied, wenn man sich 12 Jahre hat freistellen lassen als Beamtin. Wenn man pro Jahr ca, 1,79 % an Pension erhält, erhält man für die freigestellten Jahre 0 %. Somit erhält die Beamtin, die sich 12 Jahre hat freistellen lassen, deutlich weniger Pension. Auch wenn  man beispielsweise nur halbtags als Beamtin beschäftigt ist, bekommt man halt nur die Hälfte der 1,79 % pro Jahr.

Bob Kelso:

--- Zitat von: Elur am 06.09.2024 22:13 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.09.2024 20:01 ---
2) Die Mutter eines Grundschulkamerads meines Sohnes war Postbeamtin im mD (Die älteren von uns erinnern sich ;)) - diese hat sich 12 Jahre(!) für die Kindererziehung freistellen lassen. Das mag für den (ohnehin begrenzten Karriereweg) hinderlich gewesen sein, auf die Pension hat dies allerdings keinen Effekt.


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Natürlich ist es ein Unterschied, wenn man sich 12 Jahre hat freistellen lassen als Beamtin. Wenn man pro Jahr ca, 1,79 % an Pension erhält, erhält man für die freigestellten Jahre 0 %. Somit erhält die Beamtin, die sich 12 Jahre hat freistellen lassen, deutlich weniger Pension. Auch wenn  man beispielsweise nur halbtags als Beamtin beschäftigt ist, bekommt man halt nur die Hälfte der 1,79 % pro Jahr.

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...

..... nette Rechnung! TB erhalten entsprechend der Beiträge! Und diese werden  bei einer reduzierten Arbeitszeit entsprechend geringer ausfallen!

cyrix42:

--- Zitat von: heinelus am 06.09.2024 21:59 ---+ die VBL beim TB. Das können auch mal gut und gerne knapp ein Drittel der Rente nochmal oben drauf sein

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Für 12k€ Jahresbrutto gibt es Altersfaktor * 4€ monatlich VBL-Rente (Brutto). Setzen wir der Einfachheit halber mal an, dass die Altersfaktoren tatsächlich die Entwertung des Auszahlungsbetrags durch die Inflation bis zum Renteneintritt widerspiegeln, müssen wir aber zusätzlich berücksichtigen, dass die letzten Altersfaktoren vor der Regelaltersgrenze nur 0,8 betragen. Unter dieser vereinfachenden Annahme landen wir bei einer Brutto-Monats-VBL-Rente von 3,20€.

In der GRV erwirbt man für 12k€ derzeit 0,265 Rentenpunkte was derzeit 10,40€ Rentenanspruch entspricht.

Beides sind natürlich Brutto-Beträge, wobei von der GRV nur der halbe KV-Satz abgeht (bei >90% GKV-Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens), von der Betriebsrente dagegen der volle (inkl. „Arbeitgeber-Anteil“). Aber auch dies berücksichtigend kommt man immer noch bei einem Anspruch der VBL-Rente in Höhe von etwas über einem Viertel der gesetzlichen Rente heraus; mehr, wenn die Inflationsrate geringer ist und weniger, wenn diese höher ausfällt.

Nicht berücksichtigt sind hier natürlich zusätzliche, nicht durch eigene Beiträge gedeckte Ansprüche wie die für Kindererziehungszeiten, Versorgungsausgleiche (bei Scheidung) o.Ä., aber auch keine Abzüge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme…

Aber klar, der Vorteil der Beamtenpension demgegenüber liegt insbesondere in der Anrechnung von Studien- und Promotionszeiten (was es in der GRV ja auch mal gab, dann aber abgeschafft wurde) und natürlich, dass die Pension nur relativ zum letzten Amt bestimmt wird, nicht relativ zum Durchschnittsverdienst über das ganze Arbeitsleben (wie in der GRV); auch später im Arbeitsleben erfolgte Aufstiege wirken sich hier entsprechend genauso positiv auf die Pensionsansprüche aus, als wäre man die ganze Zeit schon in jener Besoldungsgruppe.

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