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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
BVerfGBeliever:
- Kind 1 und 2 sind "Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden" (Zitat)
- Ab Kind 3 besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation
Don't shoot the messenger!
MoinMoin:
Warte muss meine Brille rausholen.
" Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle. Sie sind insoweit Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden."
Wo steht da Kind 1 und Kind 2?
Es wurde geurteilt, dass ab Kind drei der Staat vollumfänglich für die Grundbedürfnisse dieser Kinder aufzukommen hat, uns zwar als Nettobesoldungserhöhung, so dass der A16er einen höheren Zuschlag benötigt als der A3er.
Richtig.
Also haben wir da die Aussage: ab da ist die Familie kein Privatsache mehr.
Und nur 1 und 2 sind seine Privatsache ?? (zum Teil zumindest, da es schon Zuschläge für diese gibt).
schon mal ein kleiner aber feiner Widerspruch, aber sei es drum.
Nirgends wurde jedoch geurteilt, das dieses Prinzip, welches für Kind 3 postuliert wurde, für Kind 1 und 2 ausgeschlossen ist.
Oder ich habe diese Stelle bisher noch nicht gefunden. Wo wurde vom wem festgestellt, dass solche Zulagen verfasungswidrig sind? Wie das hier dauernd behauptet wird.
Oder dass Familienbestandteile nicht zu einer Zulagenorgie führen dürfen?
Oder bezogen sich diese BVerG Aussage auf die familienneutralen Zulagen Bestandteile?
Insbesondere da eben die Bedürfnisse dieser Kinde maßgeblich der Grund sind, warum der Beamte verfassungswidrig unterhalb der Mindestalimentaton liegt.
Also ich bin Gespannt ob das BVerG eben sagt:
Die Kinderzulage für Kind 1 und 2 ist zu hoch
Ich glaube nicht daran, dass dies geschehen wird.
Ramirez:
--- Zitat von: KlammeKassen am 07.09.2024 11:20 ---
--- Zitat von: heinelus am 06.09.2024 20:14 ---Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.
Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.
Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.
--- End quote ---
Ist fast immer noch mehr als bei den Rentnern ;)!
Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.
--- End quote ---
Nicht in selten Fällen, einfach niemals. (72.000 € + 4.200 € (JSZ)) /43.142 € = 1,766 Rentenpunkte in 2023. Die 40 Jahre die der Beamte braucht führen zu 40x1,766 Punkte *37,60€/Punkt = 2.656 € Bruttorente. Nur ist das die Rechnung für 40 Jahre mit 6.000 €/ Monat Bruttoäquivalent, was der AN natürlich die ersten 15 Jahre, wenn nicht länger gar nicht hat.
Die VBL/ZVK... sind ein Witz, da sie inflationsunabhängig sind. In den letzten 3 Jahren haben die massiv verloren, dafür gibt es bei Bezug dann 1% jährlich ... .
cyrix42:
@BVerfGBeliever: Danke für den Link zu der Stellungnahme! Ja, da stehen interessante Sachen drin.
--- Zitat ---Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass die Grundbesoldung so bemessen ist, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist
--- End quote ---
Die Besoldungsgesetzgeber können von dieser bisherigen Praxis zukünftig auch abweichen. Im Übrigen werden hier die familienbezogenen Bestandteile mit einberechnet.
--- Zitat ---Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldung für einen alleinstehenden, ledigen Beamten oder eine Beamtin zu hoch angesetzt wäre und insofern eine „Überalimentation“ vorläge.
--- End quote ---
Nach aktuellem Stand erhält der ledige alleinstehende Beamte mit seiner Grundbesoldung nicht zu viel. Falls aber die Prüfung feststellt, dass die 4K-Alleinverdiener-Beamtenfamilie nicht genügend alimentiert ist, folgt daraus nicht, dass die Grundbesoldung angehoben werden muss, sondern "nur" die Summe aus Grundbesoldung und familienbezogenen Bestandteilen. Im Gegenteil:
--- Zitat ---Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle.
--- End quote ---
Die Grundbesoldung muss unabhängig von der Kinderzahl und Familienstand sein. Entsprechend ist es nur recht und billig die Mehrbedarfe für Familien nicht über die Grundbesoldung zu regeln. Und dies ist auch erlaubt, da eben nicht die Grundbesoldung allein, sondern inkl. der familienbezogenen Zuschläge heranzuziehen ist.
Elur:
--- Zitat von: Bob Kelso am 06.09.2024 22:17 ---
--- Zitat von: Elur am 06.09.2024 22:13 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.09.2024 20:01 ---
2) Die Mutter eines Grundschulkamerads meines Sohnes war Postbeamtin im mD (Die älteren von uns erinnern sich ;)) - diese hat sich 12 Jahre(!) für die Kindererziehung freistellen lassen. Das mag für den (ohnehin begrenzten Karriereweg) hinderlich gewesen sein, auf die Pension hat dies allerdings keinen Effekt.
--- End quote ---
Natürlich ist es ein Unterschied, wenn man sich 12 Jahre hat freistellen lassen als Beamtin. Wenn man pro Jahr ca, 1,79 % an Pension erhält, erhält man für die freigestellten Jahre 0 %. Somit erhält die Beamtin, die sich 12 Jahre hat freistellen lassen, deutlich weniger Pension. Auch wenn man beispielsweise nur halbtags als Beamtin beschäftigt ist, bekommt man halt nur die Hälfte der 1,79 % pro Jahr.
--- End quote ---
...
..... nette Rechnung! TB erhalten entsprechend der Beiträge! Und diese werden bei einer reduzierten Arbeitszeit entsprechend geringer ausfallen!
--- End quote ---
Was für eine Rechnung? Es wurde behauptet, die Freistellung hätte keinen Effekt auf die Pension und das stimmt einfach nicht. Die Person bekommt am Ende eine wesentlich geringere Pension.
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