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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 12.09.2024 08:41 ---Die Frage nach dem angemessenen und fairen Netto ist im öD aber eine ganz grundsätzliche. Das erkennt man an den durchaus erheblichen Problemen im öD, gerade jene Stellen zu besetzen, die ein höheres Qualifikationsniveau erfordern. [...]
Zusamenfassend: Ich kann Deine Ideen verstehen, sehe darin aber eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber den TB
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Volle Zustimmung. Aus der erforderlichen Erhöhung der Beamten-Grundbesoldungen ergibt sich auch aus meiner Sicht quasi zwingend, dass sich bei den Tarifbeschäftigten ebenfalls "etwas tun muss". Und zwar, genau wie du schreibst, mutmaßlich insbesondere bei den höheren Entgeltgruppen (wobei sich Verdi vermutlich mit Händen und Füßen gegen diesen Teilaspekt wehren wird).
Und ich stimme dir ebenfalls zu: Wenn der Staat mehr für Kinder tun will, soll er beispielsweise das Kindergeld erhöhen, damit alle (Beamte, Angestellte, Selbstständige, etc.) gleichermaßen davon profitieren.
--- Zitat von: Rentenonkel am 12.09.2024 08:45 ---Sollte der Gesetzgeber also auf die Idee kommen, die vierköpfige Familie nicht mehr als Maßstab zu nehmen, dann wäre ihm das grundsätzlich möglich. [...]
Allerdings würde das Abweichen von der bisherigen Praxis der 4 K Familie dann weitere, verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
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Exakt. Rein theoretisch könnte der Gesetzgeber auch aus meiner Sicht die Besoldung neu "kalibrieren", beispielsweise am Single-Beamten.
Allerdings müsste dann, und das ist vermutlich die Hauptquelle der unterschiedlichen Auffassungen, aufgrund des Leistungsprinzips ein völliger neuer Vergleichsmaßstab gewählt werden! Aus der Hüfte: Beispielsweise mindestens 200% oder gar 300% eines alleinstehenden und kinderlosen Bürgergeld-Empfängers.
Andernfalls wäre nämlich nicht mehr gewährleistet, dass die Besoldung im Binnenvergleich zwischen den Besoldungsgruppen (bei Beamten mit bis zu zwei Kindern) unter anderem die "vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung", die "Verantwortung des Amtes" sowie die "Beanspruchung des Amtsinhabers (Leistung)" angemessen widerspiegelt. Was sie aber laut Artikel 33 unseres Grundgesetzes tun MUSS.
Dass diese Neu-Kalibrierung im Übrigen nicht mal eben "einfach so" ginge, wird in meinen Augen sehr schön aus dem von mir verlinkten Post von @Ryan deutlich.
MoinMoin:
--- Zitat von: Rentenonkel am 12.09.2024 08:45 ---Sollte der Gesetzgeber also auf die Idee kommen, die vierköpfige Familie nicht mehr als Maßstab zu nehmen, dann wäre ihm das grundsätzlich möglich.
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Und hier ist der Gesetzgeber im Bereich Kindergeld, Freibeträge (die auf die Besoldung abstrahlen) schon in diese Richtung gegangen, schauen wir mal ob und wie er hier die Besoldung weiterentwickelt.
Bisher pfuscht er nur rum.
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 12.09.2024 09:30 ---Exakt. Rein theoretisch könnte der Gesetzgeber auch aus meiner Sicht die Besoldung neu "kalibrieren", beispielsweise am Single-Beamten.
Allerdings müsste dann, und das ist vermutlich die Hauptquelle der unterschiedlichen Auffassungen, aufgrund des Leistungsprinzips ein völliger neuer Vergleichsmaßstab gewählt werden! Aus der Hüfte: Beispielsweise mindestens 200% oder gar 300% eines alleinstehenden und kinderlosen Bürgergeld-Empfängers.
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Das sehe ich genauso, es kann nicht sein, dass der Singlebeamte nur 15% mehr hat als der Bürgergeld-Empfänger, das würde ich in der Tat nicht als " bezogen auf die Bedeutung des Berufsbeamtentums, Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, der Verantwortung des Amtes, Wertigkeit seiner Ausbildung und der Beanspruchung des Amtsinhabers " angemessen ansehen, derzeitig dürfte der A3S1 Bund knapp bei der 200% Marke liegen, je nach dem welche KdU man nimmt.
Malkav:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 12.09.2024 08:41 ---"Einseitige Aufwertungen" des Beamtentums würden gerade im öD besonders drastisch zu Tage treten, da hier die verschiedenen Welten mit den unterschiedlichen Bezahlungen bei oft identischen Aufgaben aufeinandertreffen.
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Und genau das dürfte so nicht sein. Der Beamtenstatus sollte ausschließlich an Personen vergeben werden, welche hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, welche unter den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG fallen. Dass die Dienstherren den Beamtenstatus lange Zeit als Mittel zur Attraktivitätssteigerung in inflationärer Weise vergeben haben bzw. dies sogar noch ausweiten, kann nicht den Beamtinnen und Beamten angelastet werden. Die Konstellation, dass Beamtinnen und TB'ler dauerhaft und regelmäßig die exakt gleichen Aufgaben wahrnehmen, kenn ich auch, was sowohl bei der Besoldung/Entlohnung als auch der Arbeitszeit für Spannungen sorgt.
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 12.09.2024 09:30 ---Exakt. Rein theoretisch könnte der Gesetzgeber auch aus meiner Sicht die Besoldung neu "kalibrieren", beispielsweise am Single-Beamten.
Allerdings müsste dann, und das ist vermutlich die Hauptquelle der unterschiedlichen Auffassungen, aufgrund des Leistungsprinzips ein völliger neuer Vergleichsmaßstab gewählt werden! Aus der Hüfte: Beispielsweise mindestens 200% oder gar 300% eines alleinstehenden und kinderlosen Bürgergeld-Empfängers.
Andernfalls wäre nämlich nicht mehr gewährleistet, dass die Besoldung im Binnenvergleich zwischen den Besoldungsgruppen (bei Beamten mit bis zu zwei Kindern) unter anderem die "vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung", die "Verantwortung des Amtes" sowie die "Beanspruchung des Amtsinhabers (Leistung)" angemessen widerspiegelt. Was sie aber laut Artikel 33 unseres Grundgesetzes tun MUSS.
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Und darüber Hinaus fiele damit ja noch nicht das Erfordernis weg, dass Beamte so zu alimentieren sind, dass Sie und ihre Familie wirtschaftlich abgesichert sind. Dies würde also bedeuten, dass die Berechnungen, welche heute ab K3 angestellt werden, bereits für den Partner sowie K1 und K2 anzustellen wären. Das wäre ein Spaß sachgerecht(!) zu begründen, warum ein Beamter für einen Trauschein mehrere hundert Euro im Monat bekommen sollte :-)
Und die damit (aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber zur Erreichung der Haushaltsneutralität zwingend notwendige) starke Absenkung der Grundgehälter, wäre in Zeiten des demografischen Wandels bestimmt ein echter Attraktivitätsbooster für potenzielle Anwärter/Bewerber.
Rentenonkel:
--- Zitat von: Malkav am 12.09.2024 10:56 ---
Und darüber Hinaus fiele damit ja noch nicht das Erfordernis weg, dass Beamte so zu alimentieren sind, dass Sie und ihre Familie wirtschaftlich abgesichert sind. Dies würde also bedeuten, dass die Berechnungen, welche heute ab K3 angestellt werden, bereits für den Partner sowie K1 und K2 anzustellen wären. Das wäre ein Spaß sachgerecht(!) zu begründen, warum ein Beamter für einen Trauschein mehrere hundert Euro im Monat bekommen sollte :-)
Und die damit (aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber zur Erreichung der Haushaltsneutralität zwingend notwendige) starke Absenkung der Grundgehälter, wäre in Zeiten des demografischen Wandels bestimmt ein echter Attraktivitätsbooster für potenzielle Anwärter/Bewerber.
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Wenn wir schon mal im Land der Spekulationen sind:
Während es bei den TB bereits seit dem Jahrhundertwerk TVÖD keine Altersstufen sondern Erfahrungsstufen gibt, und so die Anzahl der Stufen verringert und die Zeitfenster zwischen ihnen gestreckt wurden, gibt es bei den Beamten weiterhin eine Vielzahl an Erfahrungsstufen.
Das Abstandsgebot wird daher nicht nur bei einer niedrigen Besoldungsstufe, sondern naturgemäß auch bei einer geringen Erfahrungsstufe in deutlicherem Umfang unterschritten als bei einer jeweils höheren Stufe.
Es ist daher auch möglich, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen einer grundlegenden Reform die Erfahrungsstufen zusammenstreicht, die unteren und oberen Stufen wegfallen lässt, die Dauer zwischen den Erfahrungsstufen streckt und gleichzeitig die Familienzuschläge (und / oder Ortszuschläge) anpasst, um dem Ziel einer verfassungskonformen Besoldung näher zu kommen.
Damit würden automatisch die Einstiegsgehälter steigen, was aus meiner bescheidenen Sicht tatsächlich ein Attraktivitätsbooster wäre.
Ich bin gespannt, ob solche Vorschläge nach dem zu erwartenden Urteil des BVerfG sehr bald zu hören sein werden, überraschen würde es mich jedenfalls nicht.
Thorin:
--- Zitat von: MoinMoin am 12.09.2024 08:11 ---Denn es gab die Abstufung zwischen einem Kind zwei Kinder und viele Kinder in der Gestzgebung (ab 3. Kind war das Kindergeld gleich und da drunter geringer), auf dem das BVerG sich bezieht.
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Wobei diese Regelung auch zum 01.01.2023 aufgehoben wurde und es seither ab dem 1. Kind 250€ gibt. Daher ist meine Vermutung auch die Zulagen für Kinder bei Beamten werden sich dem anpassen (müssen) - siehe NRW - dies geht genau in die Richtung des o.g. Gesetzesentwurf.
Und seien wir ehrlich - nicht erst ab dem 3. Kind entstehen der Familie enorme Kosten, auch bei Kind 1 und 2 sind Kindergarten, Hortgebühren, Mittagessen, Betreuung usw. usw. einfach da und steigen auch hier von Jahr zu Jahr.
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