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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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HochlebederVorgang:
Wir sprechen hier über Mindestalimentation. Dies ist nicht gleichzusetzen mit amtangemessener Alimentation.
Das BVerfG wird das "Amt" zwingend verstärkt mit in den Fokus nehmen müssen, um in der Diskussion weg von der mathematischen Betrachtungsweise hin zu einer mehr rechtlichen Betrachtungsweise zu kommen. Wir vertiefen uns hier an einem Punkt, der lediglich Grundlage der Prüfung von Evidenz ist.

Ansonsten. Willkommen im Niedriglohnland Deutschland.

NelsonMuntz:

--- Zitat von: Thorin am 12.09.2024 13:01 ---Und seien wir ehrlich - nicht erst ab dem 3. Kind entstehen der Familie enorme Kosten, auch bei Kind 1 und 2 sind Kindergarten, Hortgebühren, Mittagessen, Betreuung usw. usw. einfach da und steigen auch hier von Jahr zu Jahr.

--- End quote ---

im Jahre 2018(!) waren es für einen Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren 953€. Das ist netto. Für ein Kind.

(und ja, das betrifft Beamte und TB gleichermaßen ;))

Organisator:

--- Zitat von: Thorin am 12.09.2024 13:01 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.09.2024 08:11 ---Denn es gab die Abstufung zwischen einem Kind zwei Kinder und viele Kinder in der Gestzgebung (ab 3. Kind war das Kindergeld gleich und da drunter geringer), auf dem das BVerG sich bezieht.

--- End quote ---

Wobei diese Regelung auch zum 01.01.2023 aufgehoben wurde und es seither ab dem 1. Kind 250€ gibt. Daher ist meine Vermutung auch die Zulagen für Kinder bei Beamten werden sich dem anpassen (müssen) - siehe NRW - dies geht genau in die Richtung des o.g. Gesetzesentwurf.

Und seien wir ehrlich - nicht erst ab dem 3. Kind entstehen der Familie enorme Kosten, auch bei Kind 1 und 2 sind Kindergarten, Hortgebühren, Mittagessen, Betreuung usw. usw. einfach da und steigen auch hier von Jahr zu Jahr.

--- End quote ---

kommt drauf an, wo man lebt. Je nach Bundesland sind die Kosten auch gerne mal null. Sind ansonsten die Kitagebühren nicht nach dem Einkommen bemessen?

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: HochlebederVorgang am 12.09.2024 13:03 ---Wir sprechen hier über Mindestalimentation. Dies ist nicht gleichzusetzen mit amtangemessener Alimentation.
Das BVerfG wird das "Amt" zwingend verstärkt mit in den Fokus nehmen müssen, um in der Diskussion weg von der mathematischen Betrachtungsweise hin zu einer mehr rechtlichen Betrachtungsweise zu kommen. Wir vertiefen uns hier an einem Punkt, der lediglich Grundlage der Prüfung von Evidenz ist.

Ansonsten. Willkommen im Niedriglohnland Deutschland.

--- End quote ---

Du hast natürlich völlig Recht. Dennoch wollte ich argumentativ endlich mal mit einem Missverständnis aufräumen, dass in vielen Beiträgen immer wieder auftaucht.

Wenn nämlich ein Single-Beamter wirklich nur noch 115% eines Single-Bürgergeldempfängers bekäme, dann müssten, genau wie Malkav völlig zu Recht schreibt, sowohl der Ehepartner als auch die ersten beiden Kinder zwingend "voll" (also mit 115% der jeweiligen Grundsicherung) alimentiert werden.

Und dann wäre die resultierende Situation noch extremer als jetzt in NRW: Ein (quasi ungelernter) A4 oder A5 mit zwei Kindern würde dann nämlich bereits an seinem allerersten Arbeitstag eine höhere Besoldung erhalten als ein (studierter) kinderloser A13 oder A14 im höheren Dienst, der schon seit vielen Jahren verbeamtet ist. Ich denke, JEDEM sollte einleuchten, dass solch ein (Horror-)Szenario in keiner Weise mit dem Leistungsprinzip und der Ämterwertigkeit in Einklang zu bringen ist und somit eklatant verfassungswidrig wäre.

Somit greifen die exakt gleichen Argumente, die gegen zu hohe Zuschläge für die ersten beiden Kinder im aktuellen "4K-System" sprechen, bei der nötigen Kalibrierung der Single-Mindestbesoldung, falls man auf ein "1K-System" umstellen würde (nur quasi von der anderen Seite aus betrachtet).

MoinMoin:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 14.09.2024 13:54 ---Und dann wäre die resultierende Situation noch extremer als jetzt in NRW: Ein (quasi ungelernter) A4 oder A5 mit zwei Kindern würde dann nämlich bereits an seinem allerersten Arbeitstag eine höhere Besoldung erhalten als ein (studierter) kinderloser A13 oder A14 im höheren Dienst, der schon seit vielen Jahren verbeamtet ist. Ich denke, JEDEM sollte einleuchten, dass solch ein (Horror-)Szenario in keiner Weise mit dem Leistungsprinzip und der Ämterwertigkeit in Einklang zu bringen ist und somit eklatant verfassungswidrig wäre.

--- End quote ---
Ich bleibe dabei, dass ich dieses mir vom BVerG gerne als nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar erklären lassen würde.
Denn wie gesagt, DER quasi ungelernter Beamte hat eben nicht mehr als DER kinderloser A13.
Denn er bekommt nicht mehr als jene, die vom Staat mit zu alimentieren kriegen das was du als mehr bezeichnest.

Denn umgekehrt wäre es ein Horrorszenario, wenn man festlegt, dass das Amt A4, also eines quasi ungelernter Beamten, mehr Wert ist als die Tätigkeit eines studierten Bürgers, dass hat mit dem Leistungsprinzip ebenso wenig gemein.
Außer natürlich wenn man in einer parallel Welt lebt und meint, die Wertigkeit eines Beamten hat nichts mit der Wertigkeit der Arbeitsleistung des Bürgers, denen er dient zu tun.

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