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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 31.10.2024 15:43 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 31.10.2024 14:03 ---Gemerkt hat es nur keiner und geklagt auch nicht, warum???
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Kurze Antwort: Unter anderem, weil es damals beispielsweise das 115%-Kriterium noch gar nicht gab (und man es somit logischerweise auch nicht zur Prüfung heranziehen konnte).
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Das ist doch keine Antwort, da es dieses Kriterium und diese theoretische Lebenssituation natürlich schon gab, es nur nicht postuliert wurde.
Es hat eben keiner geklagt, so dass das BVerfG die Besoldungsgesetze von 1951ff als GG widrig erkannt hätte.
Denn das BVerfG wird ja nicht von sich aus tätig und beschäftigt sich nur mit den Dingen, die als Klage herangetreten werden.
Oder bist du etwa der Meinung, dass der Beamte damals mit 2 Kinder und Partner in der untersten Besoldungsgruppe schon über die Marke gekommen ist.
Nehmen wir das Existenzminimum als Leitplanke, erster Bericht hierzu stammt aus 1996.
Da kommt man auf 20118+2x6288 also 32694 DM somit müsste die Mindestalimenation damals bei 37600DM gelegen haben.
Guckst du:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/1995?id=beamte-bund-1995&g=A_1&s=1&f=4&z=100&fz=100&zulage=
Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 1, Tabelle 01.05.1995 - 29.02.1997
Monatsbeträge
Grundgehalt: 1512.39 DM
Familienzuschlag: 1269.31 DM Familienzuschlag Stufe 4
2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder: 100.00 DM
Monats-Brutto: 2881.70 DM
Jahresbeträge1
Grundgehalt: 18148.68 DM
Sonderzuwendung: 2642.62 DM
Familienzuschlag: 15231.72 DM Familienzuschlag Stufe 4
2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder: 1200.00 DM
Jahres-Brutto: 37223.02 DM
durchschn. Monatsgehalt: 3101.91 DM
37223 DM Brutto < 37600DM Existenzminimum+15%
Also kann man feststellen, dass sehr wahrscheinlich die Besoldung GG widrig niedrig war, oder?
FunFact: Die Grundbesoldung war nur 53% der Gesamtbesoldung (na sowas aber auch, darf doch nicht! Hat auch keiner gegen geklagt!)
--- Zitat ---Abgesehen davon ist es recht nervig, mit dir zu kommunizieren, weil du basierend auf den stets identischen falschen Annahmen und Zusammenhängen immer und immer wieder die gleichen sachwidrigen Aussagen und Schlussfolgerungen tätigst (scheint ja zu @WasDennNun-Zeiten schon ähnlich gewesen zu sein)..
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Natürlich, ich bin ja älter aber nicht weniger hartnäckig geworden und daher stellen ich diese Annahmen solange in den Raum, bis sie sachgerecht widerlegt wurden, dass findet aber stets nicht statt, sondern es wird in alten Urteilen was hineininterpretiert und Annahmen gemacht, wie das BVerfG es zukünftig ausgestalten wird.
So bleibst du genauso "nervig" bei deinen Thesen, so wie das ein A3 Dienstposten eine Wertigkeit von minimum 34000€ netto hat und verschließt die Augen davor, dass das sehr wahrscheinlich nicht der Fall ist und das eine GG konforme Besoldung durchaus bei wesentlich weniger liegen kann (und wird) es kommt nur darauf an woher das Geld für die Kinder, wenn sie denn existieren, kommt.
Und diesen Widerspruch, dass die Wertigkeit des Dienstposten sinken würde, wenn man das Kindergeld erhöht, denn konnte mir eben noch keiner erklären.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.11.2024 07:33 ---FunFact: Die Grundbesoldung war nur 53% der Gesamtbesoldung (na sowas aber auch, darf doch nicht! Hat auch keiner gegen geklagt!)
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Nix Fun Fact, sondern Blödsinn (wie so häufig):
- 1996 bekam ein Single-A1/1 mit 29.848,46 DM exakt 19,81% weniger als sein 4K-Kollege mit 37.223,02 DM.
- Und ein Single-A15/15 bekam mit 108.751,90 DM sogar nur 6,44% weniger als sein 4K-Kollege (116.237,31 DM).
Und nochmals der kurze Hinweis: Eine (signifikante) Erhöhung des Kindergeldes hätte zwingend eine entsprechende Streichung der Zuschläge für Beamtenkinder zur Folge, da es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamtenkindern käme.
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 01.11.2024 10:30 ---Und nochmals der kurze Hinweis: Eine (signifikante) Erhöhung des Kindergeldes hätte zwingend eine entsprechende Streichung der Zuschläge für Beamtenkinder zur Folge, da es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamtenkindern käme.
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Siehst, das ist doch grundsätzlich Falsch, denn das wäre erst dann der Fall, wenn das Kindergeld 115% über der Grundsicherung liegen würde.
Und solange das Kindergeld da drunter ist, kann eine Famzulage bis zur Auffüllung dieser notwendige GG konformen Besoldung nicht als eine Besserstellung von Beamtenkindern angesehen werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 01.11.2024 10:30 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 01.11.2024 07:33 ---FunFact: Die Grundbesoldung war nur 53% der Gesamtbesoldung (na sowas aber auch, darf doch nicht! Hat auch keiner gegen geklagt!)
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Nix Fun Fact, sondern Blödsinn (wie so häufig):
- 1996 bekam ein Single-A1/1 mit 29.848,46 DM exakt 19,81% weniger als sein 4K-Kollege mit 37.223,02 DM.
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Komisch es ist also Blödsinn, dass die Grundbesoldung beim 4K beamten 18148.68 DM beträgt und bei der 4 K Familie die Zuschläge 47% ausmachen?
Doch Fun Fact! Gegen diese Mathematik kannst du leider nicht machen.
Natürlich hat der Single 40% seine Besoldung als Zulagen erhalten. Ebenfalls Fun fact!
Und das Skurrile Denken, dass die Wertigkeit eine Dienstposten - nach deiner Interpretation des GGs - von der Höhe des Kindergeldes abhängt, hast du damit auch noch nicht erklärt.
KlammeKassen:
--- Zitat von: Rentenonkel am 31.10.2024 17:05 ---Ich nehme nochmal einen anderen Ansatz:
Bereits durch ein Urteil im Jahre 1998 hat ein Urteil des BVerfG entschieden, dass das steuerliche Existenzminimum nicht unter dem sozialhilferechtlichen liegen darf.
Im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber das Recht der Sozialhilfe dann grundlegend reformiert und quasi de facto das "Wohnen" als Grundrecht anerkannt, indem es die notwendigen Kosten für Wohnung und Heizung vollständig übernimmt.
Im Steuerrecht orientiert sich dabei der Steuergesetzgeber an niedrigen Wohnkosten der Mietenstufe I.
Die immer kleinere Anzahl an Sozialwohnungen, die Struktur der Immobilien und nicht zuletzt der leidige Angriffskrieg in der Ukraine haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Heizkosten allgemein und die Wohnkosten in Ballungsgebieten deutlich gestiegen sind und somit das steuerliche Existenzminimum dem sozialen oft hinterhinkt, mit der Folge, dass auch das soziale Existenzminimum besteuert wird, wodurch in vielen Kommunen berufstätige Familien ohne ergänzende Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag weniger Einkommen haben, als Familien, die vom Bürgergeld leben.
Und da kommen wir nun zu dem Ei und dem Huhn: Während früher ein Medianeinkommen gereicht hat, um auch in Ballungsgebieten eine 4 K Familie durchzubringen, braucht es heute bei 4 Personen schon 1,5 Medianeinkommen, um einen Abstand zum sozialen Existenzminimum zu erreichen. Ist daher der gesellschaftliche Wandel mit einer höheren Beschäftigungsquote ein Zeichen für ein gesellschaftliches Umdenken und höheren Wohlstand oder schlichtweg der Tatsache geschuldet, dass man anderweitig ohne existenzsichernde ergänzende Leistungen gar nicht mehr "klar" kommt? Und wenn das politisch gewollt ist, um eine höhere Beschäftigungsquote zu erreichen, ist es auch gesellschaftlich so gewollt? Ist es gerecht, dass Eltern mit Kindern die gleiche steuerliche Belastung haben wie Familien ohne Kinder, und dadurch nett genauso viel haben, wie Familien, die nur vom Bürgergeld leben?
Viele Beschäftigte, gerade im Niedriglohnsektor, stellen so auch durchaus laut die Frage, ob sich Beschäftigung noch lohnt. Diese Situation trifft daher nicht nur den A4 oder A5 Beamten, sondern auch andere Beschäftigte.
Es ist derzeit sogar eine Klage vor dem BFH anhängig, weil ein Bürgergeldbezieher in diesem Jahr 563 EUR und somit 61 EUR mehr als 2023 erhält und der Lohnsteuerhilfeverein VLH errechnet hat, das arbeitende Bürger selbst in einem Ort mit Mietenstufe 1 durch die Lohnsteuer mit weniger Geld dastehen als Menschen mit Bürgergeld. Nach der ersten mündlichen Verhandlung hat der Bundestag zufällig am 18.10.2023 beschlossen, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 rückwirkend um 180 EUR zu erhöhen. Es scheint daher zumindest diese Erkenntnis, dass das steuerliche Existenzminimum für alleinstehende hinter dem sozialen hinterhinkt, bis nach Berlin durchgedrungen zu sein. Anders ist dieser Zufall nicht zu erklären.
Es ist einfach so, dass auf der einen Seite durch immer höhere Steuern und ggf. auch höhere SV Beiträge das Verhältnis von Brutto zu Netto in den letzten Jahrzehnten gesunken ist, während die Wohn- und Heizkosten auf der anderen Seite insbesondere in Ballungsgebieten stark gestiegen sind.
Eine unterschiedliche Definition des Existenzminimums im Sozial- und Steuerrecht führt zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Personengruppen.
Dem Gesetzgeber ist diese Ungleichbehandlung durch das BVerfG bezogen auf Beamtenfamilien quasi mit dem Brennglas aufgezeigt worden. Dabei wollte das BVerfG ausdrücklich keine gesetzliche Änderung erreichen, die sich ausschließlich auf Beamte und Beamtenkinder bezieht, sondern das Urteil steht in einem viel größeren Kontext.
Wer arbeiten geht, möchte auch einen spürbaren Abstand zum sozialen Existenzminimum haben, wenigstens allerdings nicht weniger. Das Menschen für Wohnen und Heizen einen immer größeren Teil Ihrer Einnahmen verwenden und Menschen mit Medianeinkommen sich keine Wohnung mehr in Ballungsgebieten leisten können oder wollen, während dort immer mehr Menschen wohnen, die aufgrund der Freizügigkeit in Europa sich ihren Wohnort trotz Bürgergeldbezug ohne finanzielle Sorgen aussuchen können, empfinden viele Wähler als ungerecht.
Leider erkennt die Politik dieses Problem nicht sondern sieht mit den Scheuklappen nur die verfassungsrechtliche Problematik bei den Beamten und versucht dieses Problem, wenn sie es überhaupt in Gänze erfassen, durch stümperhafte gesetzliche Bausteine zu lösen, um es so tatsächlich zu verschlimmern und so Neid und Missgunst sowohl innerhalb des Beamtentums zu säen als auch zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten.
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Interessanter Ansatz! Vielen Dank dafür.
Ich würde nur einmal kurz anfügen wollen, dass Lindner das Thema schon weit früher angebracht hat; Anfang Juni. Möglicherweise war dort aber auch schon das Verfahren laufend?
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/lindner-steuerpaket-entlastung-100.html
Aber Rot und Grün wehren sich ja vehement; es ist jetzt durch den Bundestag durch; aber soweit ich weiß, werden die Anhebungen für 2025 und 2026 wieder von den beiden Parteien blockiert.
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