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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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BAT:
Das ist ja bei einem Stundenlohn als Richtschnur nicht einschlägig, der bleibt ja unabhängig von der Arbeitszeit in der Höhe gleich.

@MoinMoin: und natürlich kann man viel "Sozialleistungen" abbauen bzw. abschaffen, evtl. sogar die meisten. UVG komplett, Wohngeld auf den alten Stand, Rente mit 63, Mütterrente, Elterngeld, etc.

Rentenonkel:

--- Zitat von: AVP am 04.11.2024 09:29 ---1. Die wenigsten Familien in Deutschland haben 3 Kinder. Der Durchschnitt liegt bei ~1,4 Kinder pro Frau. Bei höherem Bildungsabschluss sogar weniger


--- End quote ---

Aus Kinderperspektive entstammt deutlich mehr als ein Drittel aller Kinder aus einer kinderreichen Familie mit drei und mehr Kindern. Knapp eine Million Kinder lebt sogar mit drei Geschwistern zusammen (17,2 bzw. 5,2 Prozent). Rund 474.000 Kinder lebten sogar mit vier oder mehr Geschwistern in einem Haushalt (2,5 Prozent aller Kinder). Der Anteil der Familien mit drei Kindern beträgt 9,4 Prozent an allen Familien. Der Anteil der Familienhaushalte mit vier Kindern liegt bei 2,1 Prozent. In nur etwa 86.000 Familien lebten 2019 fünf oder mehr Kinder – 0,7 Prozent aller Familienhaushalte.

Der Grad der Stigmatisierung ist gegenüber kinderreichen Familien besonders hoch, dabei verfügt die Mehrheit der Mütter mit drei Kindern und mehr über einen mittleren bis hohen Bildungsabschluss und ist der gesellschaftlichen Mitte zuzurechnen. 14% der Akademikerinnen (Jahrgänge 1971-1993) haben drei und mehr Kinder, wobei sich 35% drei und mehr Kinder wünschen.

Die Geburtenrate eines Jahres, auf die Du Dich beziehst, gibt an, wie viele Babys im Durchschnitt eine Frau im Laufe ihres Lebens bekommen würde, wenn die Verhältnisse dieses Jahres unverändert blieben. Dabei werden auch Frauen in die Statistik einbezogen, die kinderlos sind. Besonders hoch ist dabei der Anteil der Akademikerinnen, von denen sogar 27 Prozent zeitlebens keine Kinder haben.

Rentenonkel:

--- Zitat von: MoinMoin am 01.11.2024 07:33 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 31.10.2024 15:43 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 31.10.2024 14:03 ---Gemerkt hat es nur keiner und geklagt auch nicht, warum???

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Kurze Antwort: Unter anderem, weil es damals beispielsweise das 115%-Kriterium noch gar nicht gab (und man es somit logischerweise auch nicht zur Prüfung heranziehen konnte).

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Das ist doch keine Antwort, da es dieses Kriterium und diese theoretische Lebenssituation natürlich schon gab, es nur nicht postuliert wurde.
Es hat eben keiner geklagt, so dass das BVerfG die Besoldungsgesetze von 1951ff als GG widrig erkannt hätte.
Denn das BVerfG wird ja nicht von sich aus tätig und beschäftigt sich nur mit den Dingen, die als Klage herangetreten werden.
Oder bist du etwa der Meinung, dass der Beamte damals mit 2 Kinder und Partner in der untersten Besoldungsgruppe schon über die Marke gekommen ist.
Nehmen wir das Existenzminimum als Leitplanke, erster Bericht hierzu stammt aus 1996.
Da kommt man auf 20118+2x6288 also 32694 DM somit müsste  die Mindestalimenation damals bei 37600DM gelegen haben.
Guckst du:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/1995?id=beamte-bund-1995&g=A_1&s=1&f=4&z=100&fz=100&zulage=
Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 1, Tabelle 01.05.1995 - 29.02.1997

Monatsbeträge

Grundgehalt:                  1512.39 DM
Familienzuschlag:             1269.31 DM Familienzuschlag Stufe 4

2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder:       100.00 DM
        
Monats-Brutto:                2881.70 DM
Jahresbeträge1

Grundgehalt:                 18148.68 DM
Sonderzuwendung:              2642.62 DM   
Familienzuschlag:            15231.72 DM Familienzuschlag Stufe 4

2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder:      1200.00 DM
Jahres-Brutto:               37223.02 DM
durchschn. Monatsgehalt:      3101.91 DM

37223 DM Brutto <  37600DM Existenzminimum+15%

Also kann man feststellen, dass sehr wahrscheinlich die Besoldung GG widrig niedrig war, oder?

FunFact: Die Grundbesoldung war nur 53% der Gesamtbesoldung (na sowas aber auch, darf doch nicht! Hat auch keiner gegen geklagt!)

Und diesen Widerspruch, dass die Wertigkeit des Dienstposten sinken würde, wenn man das Kindergeld erhöht, denn konnte mir eben noch keiner erklären.

--- End quote ---

Ich buddel die Berechnung nochmal kurz aus: Zum einen kommt zu dem Ergebnis noch das Kindergeld von pro Kind pro Monat netto 200,- DM dazu, was aufs Jahr 4800,- DM ausgemacht hat.

Zum anderen vergleichst Du hier A1 mit dem 115 % der Grundsicherung. Meiner Meinung nach hat das BVerfG die 115 % jedoch bei A4 gezogen, weil A4 eben keine ganz einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten sind. Auch wurde seinerzeit noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt.  Ob die 15 % Abstand auch bei A1 gegolten hätten, bin ich mir nicht sicher. Nach der damaligen Definition von Sozialhilfe sollte die ja gerade auf dem Niveau des einfachsten Arbeiters sein. Somit müsste man hier eine A4 Familie heranziehen und, wenn man das tut, erkennt man, dass jemand mit A4 deutlich mehr als Sozialhilfe erhalten hat:


Monatsbeträge

Grundgehalt:                  1806.98 DM
Familienzuschlag:             1269.31 DM Familienzuschlag Stufe 4

2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder:       100.00 DM
        
Monats-Brutto:                3176.29 DM
Jahresbeträge1

Grundgehalt:                 21683.76 DM
Sonderzuwendung:              2922.48 DM   
Urlaubsgeld:                   650.00 DM   
Familienzuschlag:            15231.72 DM Familienzuschlag Stufe 4

2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder:      1200.00 DM
Jahres-Brutto:               41687.96 DM
durchschn. Monatsgehalt:      3473.99 DM

Nach der Lohnsteuertabelle hätte man etwa pro Monat nur 150 DM Steuern zahlen müssen, also war das durchschnittliche Nettogehalt seinerzeit:

3300 DM plus 400 DM Kindergeld = 3700 DM

aufs Jahr gerechnet somit grob: 3700,- DM * 12 = 44.400,- DM

gegenüber 37.600 DM Sozialhilfe, davon 115 % = 43.240,- DM

Somit hätte seinerzeit eine Klage keine Aussicht auf Erfolg geboten ...

AVP:

--- Zitat von: BAT am 04.11.2024 09:41 ---Das ist ja bei einem Stundenlohn als Richtschnur nicht einschlägig, der bleibt ja unabhängig von der Arbeitszeit in der Höhe gleich.

--- End quote ---

Bei einem Stundenlohn gäbe es ebenfalls entsprechende Fallstricke.

1. In Tarifverträgen schwankt der Stundenlohn je nach Monat. Das monatliche Tabellenentgelt ist immer gleich, die zu arbeitenden Tage schwanken aber je nachdem wie viele Tage ein Monat hat und wie die Wochenende liegen. Im TV-L EG 1 Stufe 2 wurde dieses Jahr deswegen an einigen Monaten der Mindestlohn unterschritten, an anderen nicht. Im Zweifelsfall würde die Lage der Wochenenden und die Monatslänge entscheiden ob mehrere 100€ selbst bezahlt werden müssten oder nicht.

2. Es ist auch gängig in körperlich anspruchsvolleren Berufen die Arbeitszeit zu kürzen. Beispielsweise § 6 TV-L, in Autobahnmeistereien gilt die 38,5 Std/Woche, in der Verwaltung ~40. Wenn beide in der gleichen Entgeltgruppe sind ist der Stundenlohn in der Autobahnmeisterei höher, hier könnte also der Anspruch entfallen obwohl beide monatlich das gleiche Geld erhalten.

3. Insgesamt wird die Motivation für Qualifikation und die Übernahme anspruchsvollerer Aufgaben weiter unattraktiv gemacht - was insgesamt Wirtschaft und damit auch dem Budget des Sozialstaates schadet

4. Zudem wären Beamte aufgrund des niedrigeren Bruttos hier auch wieder im Vorteil

BAT:
Nein, wenn man sich andere Leistungen des Staates anschaut, wird doch eigentlich nie auf einen Monat geschaut, sondern ein längerer Zeitraum als Vergleich herangezogen (und eigentlich sollten hierzu auch Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung, etc. gehören).

Davon ab, wurde ja schon angemerkt, dass man endlich mal diese Leistungen gratis bekommt. Dann hat sich das Thema ehe erledigt.

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