Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: MoinMoin am 05.11.2024 20:52 ---ab wann die Grundbesoldung eine GG widrige Überalimentierung für das Amt darstellt
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Hör doch bitte mal damit auf, ständig irgendwelchen hanebüchenen Blödsinn zu posten.
Es wäre selbstverständlich absolut verfassungsgemäß, wenn es für Beamte mit bis zu zwei Kindern lediglich eine (der Wertigkeit des jeweiligen Amtes angemessene) Grundbesoldung ohne jegliche Familienzuschläge gäbe.
Alternativ dürfen (jedoch keinesfalls müssen) die Gesetzgeber im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums einen Teil der familienbezogenen Alimentation durch Zuschläge leisten. Unter anderem aufgrund des Leistungsprinzips darf dieser Anteil jedoch nicht zu groß sein.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 21:27 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 05.11.2024 20:52 ---ab wann die Grundbesoldung eine GG widrige Überalimentierung für das Amt darstellt
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Hör doch bitte mal damit auf, ständig irgendwelchen hanebüchenen Blödsinn zu posten.
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Diese "Überalimentation" ist ja von einer (bisher) völlig theoretischen Natur. Würde man nun hingehen, und den A3/A4/A5 Beamten grundsätzlich derart alimentieren, dass er auch eine 4k-Familie ohne Zulagen auf einem Niveau von 115% des 4k-Existenzminimums unterhalten könnte, dann gäbe es jene völlige Entkopplung zu äquivalenten Tätigkeiten in der pW.
Dieser Vergleich zur pW wird ja vom DRB bei den Richtern so auch in die andere Richtung aufgemacht. (und ist absolut nachvollziehbar!)
Wenn sich der Single-"Ministerialbote" nach Feierabend in seinen Porsche schwingt und im Sommer 4 Wochen Malediven bucht, könnte(!) es hierzu irgendwann eventuell auch Klagen (und 25 Jahre später auch Urteile ;)) dazu geben. Ist also nur eine Projektion.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 05.11.2024 21:50 ---Wenn sich der Single-"Ministerialbote" nach Feierabend in seinen Porsche schwingt und im Sommer 4 Wochen Malediven bucht, könnte(!) es hierzu irgendwann eventuell auch Klagen (und 25 Jahre später auch Urteile ;)) dazu geben. Ist also nur eine Projektion.
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Wer sollte klagen? Auf welcher Grundlage?
1.) Der Angestellte? Für diesen existiert kein Art. 33 GG, auf den er sich berufen könnte.
2.) Der 4K-Beamte? Für diesen hat das BVerfG entschieden, dass die ersten beiden Kinder keinen Zuschlagsanspruch begründen.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 22:43 ---Wer sollte klagen? Auf welcher Grundlage?
1.) Der Angestellte? Für diesen existiert kein Art. 33 GG, auf den er sich berufen könnte.
2.) Der 4K-Beamte? Für diesen hat das BVerfG entschieden, dass die ersten beiden Kinder keinen Zuschlagsanspruch begründen.
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Dann ist das "Geweine" des DRB ob der höheren Saläre von Juristen in der pW leider auch obsolet, oder?
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 05.11.2024 23:07 ---Dann ist das "Geweine" des DRB ob der höheren Saläre von Juristen in der pW leider auch obsolet, oder?
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Nein.
Wenn beispielsweise ein Richter oder Staatsanwalt im Gespräch mit seinen früheren Jura-Kommilitonen feststellt, dass diese z.B. in einer Großkanzlei signifikant mehr verdienen als er, hat er außer einer Klage (gegen seine zu niedrige Besoldung) keinerlei Möglichkeit, daran etwas zu ändern.
Falls hingegen ein Anwalt in einer Großkanzlei aus unerfindlichen Gründen plötzlich der Meinung sein sollte, dass sein Gehalt im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten zu niedrig sein sollte, könnte er z.B. einfach zu seinen Vorgesetzten gehen und entsprechend "nachverhandeln"..
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