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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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NelsonMuntz:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 23:54 ---Wenn beispielsweise ein Richter oder Staatsanwalt im Gespräch mit seinen früheren Jura-Kommilitonen feststellt, dass diese z.B. in einer Großkanzlei signifikant mehr verdienen als er, hat er außer einer Klage (gegen seine zu niedrige Besoldung) keinerlei Möglichkeit, daran etwas zu ändern.

Falls hingegen ein Anwalt in einer Großkanzlei aus unerfindlichen Gründen plötzlich der Meinung sein sollte, dass sein Gehalt im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten zu niedrig sein sollte, könnte er z.B. einfach zu seinen Vorgesetzten gehen und entsprechend "nachverhandeln"..

--- End quote ---

Naja, der Richter/Staatsanwalt kann seine Urkunde doch zurückgeben und bei einer Kanzlei anheuern. Was hindert ihn konkret?

Rentenonkel:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 05.11.2024 19:56 ---
Wenn Sozialleistungen zu schnell abschmelzen und gleichzeitig die Belastungen durch die SV konstant, die durch Steuern sogar progressiv steigen, dann kommt es zu solchen Plateau-Bildungen, die den Menschen jegliche Motivation zu weiterer Leistung nehmen.

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Diese Problematik entsteht dadurch, dass bedarfsorientierte Sozialleistungen, die von allen getragen werden, nur insoweit zum Tragen kommen dürfen, wie ein Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Das System ist in der sozialen Marktwirtschaft in fast allen Bereichen stark ausgeprägt.

Lösbar wäre es nur durch ein bedingungsloses Grundeinkommen verbunden mit von Anfang an höheren Abgaben für Erwerbstätigkeit. Das wäre aber eine andere Diskussion.

Diese Plateau-Bildung ist allerdings nur vorübergehend, da sich der Bedarf in diesem Fall ja an dem Alter der Kinder und auch dem Einkommen der Kinder orientiert. Wenn diese Zuschläge wegfallen, weil Kinder entweder selbst Geld verdienen oder nicht mehr kindergeldberechtigt sind, wird das Mehr an Arbeit ja wieder belohnt.

Oder andersrum ausgedrückt: Diese Zuschläge werden ja deswegen gezahlt, weil der Gesetzgeber aus meiner Sicht zu Recht davon ausgeht, dass Kinderbetreuung von 2 oder mehr Kindern auch Arbeit ist und auch zeitintensiv ist, und deswegen nur sehr schwer mit 2 Vollzeitstellen in Einklang zu bringen ist. Es fällt aber weg, wenn die Kinder auf eigenen Beinen stehen können.

MoinMoin:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 21:27 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 05.11.2024 20:52 ---ab wann die Grundbesoldung eine GG widrige Überalimentierung für das Amt darstellt

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Hör doch bitte mal damit auf, ständig irgendwelchen hanebüchenen Blödsinn zu posten.

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Nö, ich höre erst auf, wenn man damit aufhört zu behaupten, dass das A3 Amt eine Wertigkeit hat, die einem studiertem Angestellten entspricht.

Und das ist doch der Blödsinn, den du verbreitest und daran glaubst, dass das BVerfG es auch glaubt, was aber mitnichten der Fall ist.


Das ein A3 Beamter mit Kind und Kegel jedoch dieses Geld zur Verfügung haben muss (egal woher es kommt und wie die Besoldungsstruktur aussieht) , damit er amtsangemessen alimentiert ist, das sehe ich genauso wie du.

Nur zur Erinnerung was das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 Rn 55) dazu schreibt:

Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können.

Und das ist bei deiner Idee die Aufwände für 2 Kinder und Partner zu 90% Grundbesoldung und nur zu 10% via Zulagen abzudecken leider nicht mehr gegeben. Oder bist du so Weltfremd zu glauben, das der 4 K Beamte sich annähernd das gleiche leisten kann wie der Single Beamte.

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 22:43 ---Wer sollte klagen? Auf welcher Grundlage?

1.) Der Angestellte? Für diesen existiert kein Art. 33 GG, auf den er sich berufen könnte.
2.) Der 4K-Beamte? Für diesen hat das BVerfG entschieden, dass die ersten beiden Kinder keinen Zuschlagsanspruch begründen.

--- End quote ---
zu 1.) Der Angestellte könnte eine Maßlose über Alimentierung nicht beklagen? Lustig, dann haben wir also einen entfesselten Selbstbediener Mechanismus, den der Rechtsstaat nichts entgegen setzen könnte?
zu 2.) doch der 4K beamte könnte, genauso wie der 5 K Beamte feststellen, dass er zu viel seines Grundbesoldung für die Kinder hergeben muss und er sich deswegen eben (s.o. Zitat BVerfG) "sich annähernd das gleiche leisten" kann wie der Single oder der 1 K Beamte
Und weiter:"Führt eine Regelung eindeutig evidentermaßen dazu, daß die Familie wegen der größeren Zahl der Kinder und der mit ihrem Unterhalt und ihrer Erziehung verbundenen Ausgaben -- also regelmäßig für die Jahre, in denen sie zum Haushalt gehören -- auf den Abschluß eines Bausparvertrags, auf die Anschaffung der üblichen Haushaltsmaschinen, auf die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, auf Urlaub verzichten und sich im Zuschnitt ihres Privatlebens, beispielsweise bei dem Kauf von Bekleidung, Einschränkungen auferlegen muß, also in diesem Sinne bescheidener leben muß als der -- beamten- und besoldungsrechtlich gleich eingestufte -- ledige Beamte, kinderlos verheiratete Beamte oder die Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern, so ist der Grundsatz amtsangemessener Alimentierung für jene Familie mit größerer Kinderzahl verletzt."


Deine verzweifelter Versuch das als GG gegeben anzusehen mit dem keinen Zuschlagsanspruch und die ersten Kinder sind reine Privatsache ist ein niedlicher Versuch, der so einfach (noch) nicht von den Urteilen gedeckt ist.

MoinMoin:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 06.11.2024 07:09 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.11.2024 23:54 ---Wenn beispielsweise ein Richter oder Staatsanwalt im Gespräch mit seinen früheren Jura-Kommilitonen feststellt, dass diese z.B. in einer Großkanzlei signifikant mehr verdienen als er, hat er außer einer Klage (gegen seine zu niedrige Besoldung) keinerlei Möglichkeit, daran etwas zu ändern.

Falls hingegen ein Anwalt in einer Großkanzlei aus unerfindlichen Gründen plötzlich der Meinung sein sollte, dass sein Gehalt im Vergleich zu Richtern und Staatsanwälten zu niedrig sein sollte, könnte er z.B. einfach zu seinen Vorgesetzten gehen und entsprechend "nachverhandeln"..

--- End quote ---

Naja, der Richter/Staatsanwalt kann seine Urkunde doch zurückgeben und bei einer Kanzlei anheuern. Was hindert ihn konkret?

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Nichts, damit wird aber die Alimentation der Richter nicht amtsangemessener.
Und wir wollen doch verfassungsgerechte GEsetze und keinen Wildwuchs an GGwidrigen Dingen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 06.11.2024 07:51 ---Diese Plateau-Bildung ist allerdings nur vorübergehend, da sich der Bedarf in diesem Fall ja an dem Alter der Kinder und auch dem Einkommen der Kinder orientiert. Wenn diese Zuschläge wegfallen, weil Kinder entweder selbst Geld verdienen oder nicht mehr kindergeldberechtigt sind, wird das Mehr an Arbeit ja wieder belohnt.

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Eben nach der Kindererziehung ist der GAP zu den weniger bis nicht Geldverdienenden wieder groß und die Arbeit ist wieder Lohnenswert.
Und durch eine Grund-Finanzierung der Kinder durch den Staat mehr oder weniger über alle hätten wir in der "Mitte der Gesellschaft" weniger Frust.

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