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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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EinMann:

--- Zitat von: Organisator am 05.09.2024 17:33 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 05.09.2024 16:57 ---In der Verwaltung sehe ich mittlerweile keinen Sinn mehr dahinter. Da sind zwei Personen, die beide 30 Jahre im Dienst sind und dieselben Aufgaben verrichten: der eine geht netto mit mehr nach Hause, bekommt die bessere medizinische Versorgung und später auch mehr Pension.

Gerecht ist das doch dann wohl kaum mehr?

--- End quote ---

Also wenn ich das mal betrachte, bekommt der vergleichbare Beamte vielleicht 5-10 % mehr netto im Vergleich zum Tarifbeschäftigten. Bei den Altersbezügen sieht das ganz ähnlich aus. Und der Beamte muss erst ins Endamt kommen, gerade im mittleren Dienst werden Tarifbeschäftigte hingegen gerne mit E8 / E9a eingestellt.

Eine Gerechtigkeitslücke vermag ich da nicht zu erkennen.

--- End quote ---
3460€ zu 3650€ sind keine 5 - 10 %. 72 % Pension zu 48% Rente sind ebenfalls keine 5 - 10 %

KlammeKassen:

--- Zitat von: Organisator am 05.09.2024 17:33 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 05.09.2024 16:57 ---In der Verwaltung sehe ich mittlerweile keinen Sinn mehr dahinter. Da sind zwei Personen, die beide 30 Jahre im Dienst sind und dieselben Aufgaben verrichten: der eine geht netto mit mehr nach Hause, bekommt die bessere medizinische Versorgung und später auch mehr Pension.

Gerecht ist das doch dann wohl kaum mehr?

--- End quote ---

Also wenn ich das mal betrachte, bekommt der vergleichbare Beamte vielleicht 5-10 % mehr netto im Vergleich zum Tarifbeschäftigten. Bei den Altersbezügen sieht das ganz ähnlich aus. Und der Beamte muss erst ins Endamt kommen, gerade im mittleren Dienst werden Tarifbeschäftigte hingegen gerne mit E8 / E9a eingestellt.

Eine Gerechtigkeitslücke vermag ich da nicht zu erkennen.

--- End quote ---

Das kommt drauf an, was du vergleichst. Ich denke, dass die meisten, die hier Beiträge verfassen, der Gruppe >=EG9b aufwärts angehören.

Hier hast du dann ab und an auch die reinen Akademiker: Architekten, Ingenieure, BWLer, Informatiker, Biologen, Umweltwissenschaftler, Sozialpädagogen, Mediziner, Archäologen, Geografen etc. etc.
--> diese haben im Studium kein Gehalt erhalten, sondern  mussten es selbst finanzieren (ggf. gab es einen Nebenjob)
--> die Beamten bekommen hingegen während des Studiums bereits gute Bezüge.

Selbst wenn man Verwaltungsfachwirte heranzieht, mussten diese erst die VFA Ausbildung machen und dann noch den Angestelltenlehrgang II, sie können also auch nicht sofort nach der Ausbildung ab EG9b anfangen. Der Beamte kann schon dann direkt in A9 anfangen.

EG 11 Stufe 6: 3.529,15 Euro netto
A 11 Stufe 12: 3.910,21 Euro netto (allerdings wird das nicht stimmen, da kein Zuschlag hinterlegt ist für Stelle)

jeden Monat 390 Euro netto mehr haben finde ich schon nicht ganz so wenig.

Das sind dann in 30 Jahren auch schon mal eben 120.000 Euro netto (abgerundet mit 4.000 Euro statt 4.800 Euro Unterschied im Jahr gerechnet)

Bob Kelso:
Ein erneuter Versuch die Realität abzubilden!

Wegen der Vergleichbarkeit: Bundesland NRW ; Düsseldorf    Lehrer ( TB vs. Beamter) mit drei Kindern; verheiratet und Endstufe. StKl. III
Ohne Kindergeld

Angestellter: TV-L E13; St. 6

Entgeltgruppe E 13, Stufe 6, Tabelle 01.12.2022 - 31.10.2024
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  6037.38 €
        
steuerpflicht. Brutto:  6050.30 €
Lohnsteuer:           -  714.83 € (Klasse III)
Solidaritätszuschlag: -    0.00 €
Kirchensteuer:        -   10.22 € (Satz: 9%)

sozialvers. Brutto:     6301.07 €
Krankenversicherung:  -  401.06 € (7.75%/7.75%) 
Pflegeversicherung:   -   62.10 € (1.2%/1.7%)
Rentenversicherung:   -  586.00 €
Arbeitslosenvers.:    -   81.91 €
Z-Vers. VBL:          -  109.28 € (1.81%/5.49%) die Abgabenberechnung zur Zusatzversorgung erfolgt hier gemäß 'Verteilmodell'. Bei Arbeitgebern, die das 'Aufzehrmodell' verwenden, weicht das Netto-Gehalt in den ersten Kalendermonaten gegenüber der Online-Berechnung auf dieser Seite nach oben, sonst nach unten ab.

(Hinzurechnungsbeträge Steuer/Sozialvers. durch VBL: 12.92/263.69)

Abzüge gesamt:        - 1965.40 € (Anteil: 32.6%)
Monats-Brutto:                6037.38 €
netto bleiben:          4071.98 € (Steuerjahr 2024)


Maximale Rente, wenn die  maximalen Rentenpunkte unterstellt werden: Wer jährlich mehr als 90.600 Euro verdient, bekommt dafür nicht mehr Entgeltpunkte. Wer also 45 Jahre lang arbeitet und in jedem Jahr 2 Rentenpunkte erreicht, sammelt in seinem gesamten Berufsleben 90 Rentenpunkte. In Deutschland beträgt die Höchstrente derzeit also 3538,30 Euro.
In Deutschland gibt es 50 ! ( fünfzig ) Rentner, welche über 3000,00 Euro Rente erhalten.

Lehrer; Beamter

Besoldungsgruppe A 13, Stufe 12, Tabelle 01.12.2022 - 31.10.2024

Monatsbeträge

Grundgehalt:                  5652.17 €
Familienzuschlag Ehe:          152.68 €
  + 1. Kind, Mietenst. VI:     546.50 € Familienzuschlag 1. Kind, Mietenstufe VI
  + 2. Kind, Mietenst. VI:     644.01 € Familienzuschlag 2. Kind, Mietenstufe VI
  + 3. Kind:                   829.75 € Familienzuschlag 3. Kind (unabhängig von der Mietenstufe)
Strukturzulage Lfbgr. 2:       103.20 € Strukturzulage Laufbahngruppe 2 (früher: gD/hD)

nach § 47 Buchstaben b und c LBesG NRW

betrifft Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
        
Lohnsteuer:           - 1550.66 € (Klasse III)
Solidaritätszuschlag: -    0.00 €
Kirchensteuer:        -   73.06 € (Satz: 9%)

Abzüge gesamt:        - 1623.72 € (Anteil: 20.5%)
Monats-Brutto:                7928.31 €
netto bleiben:          6304.59 € (Steuerjahr 2024)

abzüglich: Beihilfefähige PKV

Pensionshöhe: 75 %

Beim besten Willen sehe ich da keine "nur 5 -  10 %  Unterschied"!

CmdrMichael:
Du machst mehrere falsche Annahmen:

1) Die Pension ist kein reines Äquivalent zur Rente (eine von 3 Säulen der Alterssicherung in Deutschland), sondern per definitionem Rente UND betriebliche Altersvorsorge (also 2 von 3 Säulen). Das heißt, du musst bei der Rente noch die betriebliche Altersversorung dazurechnen. (VBL)
2) Die maximale Pensionshöhe wären 71%.
3) Auch als Pensionär muss man die KV noch vom netto zahlen.
4) Alle Zuschläge für Kinder/Familie sind ab dem entsprechenden Alter der Kinder weg und nicht Pensionsrelevant.

MoinMoin:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 05.09.2024 17:46 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 05.09.2024 17:12 ---Bzw. wenn man so wie das BVerG ab Kind 3 argumentiert und man also die Gesetzesbegründung darauf abstellt, dass bei einem zu hohem Anteil der Alimentation der Familie via Grundgehalt der Single wesentlich mehr für sich hat als der 4K Beamte, dann kann man genau umgekehrt argumentieren, dass hier das Abstandsgebot verletzt wird. (Sprich nach Abzug der Aufwände für die Grundbedürfnisse der Familie hat dann der A12er nur noch 1500€ (fiktive Zahl) für sich zur Verfügung und der Single A8er ebenfalls, merkste schon, dass das eine Problem ist, oder?)

--- End quote ---

Nein, kein "Problem".

Das BVerfG hat entschieden, dass es einem Beamten nicht zuzumuten ist, die zusätzlichen Kosten ab dem dritten Kind (überwiegend) durch sein Grundgehalt bestreiten zu müssen. Daher gibt es hier einen Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation.

Im Umkehrschluss ist es ihm aber sehr wohl zuzumuten, die zusätzlichen Kosten für die ersten beiden Kinder (sowie den Ehepartner) durch sein Grundgehalt zu bestreiten. Dabei muss dieses Grundgehalt selbstverständlich verfassungsgemäß und "dem Amte angemessen" sein, was aktuell in allen siebzehn Besoldungskreisen massiv verletzt wird.

Und ja, somit hat ein 4K-Beamter in deiner Logik (die sich sonst jedoch nirgends findet) weniger für sich als ein kinderloser Beamter. Das ist aber kein "Bug", sondern ein seitens des BVerfG exakt so vorgesehenes "Feature".

--- End quote ---
Nein, das BVErG hat durchaus schon angedeutet, dass es dem Beamten nicht unbedingt zuzumuten ist, alles durchs Grundgehalt zu zahlen. Und bisher hat es sich dazu aber nicht tiefergehend äußern können, da es noch keine entsprechende Klagen gab und das Gericht sich eben bisher noch nicht tiefergehend mit dieser Fragestellung auseinandersetzen konnte.
Also es ist kein Feature, sondern eine absolut offene Fragestellung.

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