Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Bewerbung und Auswahlverfahren
Nordheidjer74:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.09.2024 15:04 ---Und wenn es ein Mitarbeiter ist, der schon beim gleichem AG angestellt ist, dann kann der AG auch einfach diesem MA die Tätigkeiten übertragen, da ist mir kein Fall einer Konkurrentenklagen bekannt (denn dann müsste ja jede Höhergruppierung oder Versetzung ausgeschrieben werden), aber da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.
--- End quote ---
Wenn ich den Ursprungsbeitrag richtig verstehen, dann hat der für die Stelle eingeplante Bewerber keine Verwaltungserfahrung. Spricht dann ja dagegen, dass die Person bereits beim AG (Verwaltung) eingestellt ist (könne aber natürlich auch vorher zB als Hausmeister, nun für Verwaltungsaufgaben vorgesehen).
Ich84:
Einen schönen guten Morgen.
Ja er ist bereits Angestellter. Mich stört eben die Art und Weise wie damit umgegangen wird und den Anderen die Chance verwehrt wird, nur weil sich dort diese Personen verstehen.
Wie gesagt, wenn gewisse Kriterien gefordert sind und nicht erfüllt werden und es 3 (Bewerber A, B,C,..) andere Bewerber gibt die diese erfüllen, ist die Sachlage für mich im Auswahlverfahren klar (der Bewerber mit dem Lehrgang erfüllt zudem insgesamt 3 harte Kriterien nicht). Vielleicht bin ich zu engstirnig oder hab ein anderes Rechtsverständnis was Chancengleichheit bedeutet.
MoinMoin:
Nein, das ist durchaus verständlich.
Aber der Ag muss nicht ausschreiben und könnte einfach die Tätigkeiten übertragen und die Regeln für eine Ausschreibung nach belieben für einen Wunschkandidaten zurecht zimmern.
Hier handelt er taktisch dämlich und verursacht halt noch mehr Unmut dadurch.
Nicht schön und mit geschmäckle und nicht unbedingt "bestenauslese".
Aber ich kann nicht erkennen, dass dort §33 ziehen würde, denn wie gesagt, dann müsste jede Höhergruppierung oder Tätigkeitsänderungen von jedem Angestellten unter dieser Sichtweise fallen.
SamFisher:
Müsste jede Tätigkeitsänderung ausgeschrieben werden, würde das in das Direktionsrecht des Arbeitsgeber eingreifen.
Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Jahr 2010 (Az. 6 P 10/09) festgestellt:
--- Zitat ---Zuzugeben ist, dass bei dieser Sichtweise die Mitbestimmung nicht stattfindet, soweit die Ausschreibung weder in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen noch in der Dienststelle regelmäßige Verwaltungspraxis ist. Dies ist angesichts dessen hinzunehmen, dass die im Arbeitsleben erfahrenen Tarifvertragsparteien die Normierung einer generellen Ausschreibungspflicht bislang offenbar nicht für unentbehrlich (sic!) gehalten haben, um einen leistungsgerechten Aufstieg von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zu gewährleisten.
--- End quote ---
In diesem Urteil wurde im Nebeneffekt übrigens auch festgelegt, das Artikel 33 GG für sich alleine nicht ausreicht, um eine Ausschreibungspflicht abzuleiten.
Es braucht dafür noch weitere Regelungen oder wenigstens eine ständige Verwaltungspraxis.
Ich84:
Es geht ja hier nicht um eine bloße Tätigkeitsänderung, gemäß dem Direktionsrecht, sondern um eine generell separate Stelle. Die ständige bzw. regelmäßige Verwaltungspraxis im Haus ist auf jedwede Ausschreibung aller Stellen, egal ob intern oder extern, ausgelegt.
Im Weiteren ist hier nicht der Artikel 33 GG als Ausschreibungspflicht angesprochen sondern wie beschrieben die Voraussetzungen gem. Art. 33 (2) GG dem Zugang zum öffentlichen Amte.
Ansonsten weckt das ein Gefühl von,...schön das wir Gesetze und Regelungen haben..... aber diese nachher nicht die Anwendung finden, wie sie uns vorher von der Verwaltung eingetrichtert wurden und Anwendung zu finden hat. Wie auch die Aussage mir gegenüber "Wer die Kriterien nicht erfüllt, wird aussortiert" . Das lag für mich im Widerspruch zudem was mir suggeriert wird.
Dazu wollte hier die Sichtweisen mal erkunden um mich auch eines Besseren belehren zu lassen, lerne gern dazu.
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