Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wie muss die Anzeigepflicht bei AU mitgeteilt werden.
Riga71:
Hallo,
wenn man krank ist, hat man sich spätestens zu Arbeitsbeginn beim Vorgesetzten zu melden.
Dieses ist ja auch nachvollziehbar und richtig so.
Jetzt will unabhängig davon, auch die Verwaltung dies in Form einer Mail mitgeteilt bekommen.
In dieser Mail muss stehen:
-Krank mit oder ohne AU Bescheinigung.
-Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung
-Dauer der Erkrankung
Bei Erkrankung mit ärztlicher Bescheinigung sind das das doch genau die Angaben, die mit der
eAU an den Arbeitgeber übermittelt werden.
Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Eine bestimmte Form der Mitteilungspflicht ist durch das Gesetz nicht
vorgeschrieben. Sie kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der Arbeitnehmer
muss dem Arbeitgeber lediglich die Tatsache mitteilen, dass er infolge einer
Erkrankung arbeitsunfähig ist. Er ist hingegen nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung
mitzuteilen. Nur ausnahmsweise ist auch die Art der Erkrankung anzuzeigen, wenn sie
ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers erfordert, z.B. zum Schutz der übrigen
Arbeitnehmer bei ansteckenden Erkrankungen (vgl. Arbeitsgericht Mannheim, Urteil
vom 12.01.2011 Ca 310/99). Die Darlegungs- und Beweislast für die Übermittlung
der Krankmeldung trägt der Arbeitnehmer.
--- End quote ---
https://www.hwk-rhein-main.de/adbimage/16337/asset-original/krankheit-pflichten-des-arbeitnehmers.pdf
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es aber gar nicht so schlecht, wenn die Mitteilung per E-Mail erfolgt, insbesondere da die Darlegungs- und Beweispflicht ob die Krankmeldung rechtzeitig beim AG erfolgt ist auf der Seite des Arbeitnehmers liegt.
Casa:
--- Zitat ---Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
--- End quote ---
§ 5 Abs. 1 EntgFG.
Vor Dienstbeginn bzw. bei abweichender Dienstanweisung rechtzeitig anrufen / Mail schreiben und die Erkrankung mitteilen. Ist die voraussichtliche Dauer bekannt muss auch diese mitgeteilt werden.
Hinsichtlich der Erfassung Erstbescheinigung, Folgebescheinigung, KoK / nicht KoK und voraussichtliche Dauer der Erkrankung, habe ich keine Bedenken.
Üblicherweise ist der Arbeitgeber die Verwaltung. Nun könnte man sich streiten, ob die AU den direkten Vorgesetzten und der Verwaltung mitgeteilt werden muss oder nur einem von beiden. Ich sehe die Frage nicht als klärungsbedürftig an.
MoinMoin:
--- Zitat von: Riga71 am 03.09.2024 17:47 ---
Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?
--- End quote ---
Wieso neben, dass ist uU die Anzeigepflicht und die Meldung beim VG ist nur eine Orga-massnahme und eigentlich "überflüssig".
UNameIT:
--- Zitat von: Riga71 am 03.09.2024 17:47 ---Hallo,
wenn man krank ist, hat man sich spätestens zu Arbeitsbeginn beim Vorgesetzten zu melden.
Dieses ist ja auch nachvollziehbar und richtig so.
Jetzt will unabhängig davon, auch die Verwaltung dies in Form einer Mail mitgeteilt bekommen.
In dieser Mail muss stehen:
-Krank mit oder ohne AU Bescheinigung.
-Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung
-Dauer der Erkrankung
Bei Erkrankung mit ärztlicher Bescheinigung sind das das doch genau die Angaben, die mit der
eAU an den Arbeitgeber übermittelt werden.
Kann der Arbeitgeber eine solche Mail, neben der Anzeigepflicht verlangen?
--- End quote ---
Verstehe das Problem nicht, bei uns gibt es immer eine Mail an die Verwaltung mit dem Chef im CC. Es müssen ja nicht 2 separate Emails sein.
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