Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
§ 34 Abs. 2 TVöD
MoinMoin:
kA ob ich da was falsch lese:
§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1
UNameIT:
--- Zitat von: MoinMoin am 04.09.2024 10:50 ---kA ob ich da was falsch lese:
§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1
--- End quote ---
Ne liest du schon richtig:
Siehe BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Aktenzeichen 6 AZR 137 / 17
Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten, Arbeitgebern nicht berücksichtigt
MoinMoin:
--- Zitat von: Sofaplanet am 04.09.2024 07:59 ---Hintergrund ist, er befürchtet eine Änderungskündigung zusammen mit einer "Degradierung" in der Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Eine Änderungskündigung dürfte doch nur möglich sein,
wenn seine aktuelle Tätigkeiten weggefallen ist,
Kommunenweit keine Alternative in seiner EG gibt
und dann ihm halt eine niedrigere Alternative anstelle der betriebsbedingten Kündigung angeboten wird.
Oder?
Casa:
--- Zitat von: UNameIT am 04.09.2024 11:51 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.09.2024 10:50 ---kA ob ich da was falsch lese:
§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1
--- End quote ---
Ne liest du schon richtig:
Siehe BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Aktenzeichen 6 AZR 137 / 17
Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten, Arbeitgebern nicht berücksichtigt
--- End quote ---
Danke!
Sofaplanet:
Hallo nochmal zu diesem Thema:
Es haben sich nun ganz Umstände ergeben, bzw. zeichnen sich ab.
Mal ganz unabhängig davon, dass sich mein Schäfchen aus diversen Gründen nun komplett von der Dienststelle ver*rscht vorkommt, würde er gerne den Arbeitgeber wechseln. Lieber gestern als heute. Kündigungsfrist laut TVÖD in seinem Fall wären 6 Monate zum Quartalsende. Heute offenbarte er mir, dass er mit dem Gedanken spiele, sich in seinem Kündigungsschreiben rein auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 28 Tagen zum 15. oder 30/31. zu berufen und dann einfach nicht mehr bei uns, sondern beim neuen AG zur Arbeit zu erscheinen. Was könnte ihm in so einem Fall drohen? Mit Polizeigewalt zu Arbeit zwingen? Wohl kaum. Klage auf Vertragserfüllung? Bis die durch ist, so meine Vermutung, ist die Kündigungsfrist auch abgelaufen, zumindest wenn sein Anwalt durch geschicktes "Schriftsatz-Ping-Pong" für entsprechende Verzögerungen sorgt. Eine Schadenersatzklage? Wie sähe der Schaden aus? Ein Nachfolger müsste eh gefunden werden, also keine "extra Lohnkosten", eine Vertretung ist vorhanden, also wieder keine Lohnkosten? Gewinnverlust? Extrakosten? Dürfte eine Herausforderung werden, diese nachzuweisen.
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