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Charakterisierung / Beschreibung §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG - Höhergruppierung

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TarifEule:
In unserer Kommune ist es Standard, dass im Arbeitsvertrag lediglich "Verwaltungsangestellter" steht, weil man der Ansicht ist das Wort "Verwaltung" ist als Charkterissierung ausreichend. Dem Stelleninhaber wird keine Stellen- /Tätigkeits- oder Arbeistpatzbeschreibung ausgehändigt. In der Personalakte findet der Arbeitnehmer auch keine Hinweise auf seine auszuübenden Tätigkeiten.

1. Frage: Wird hier dem §2 Abs.1 S.5 NachwG wirklich genüge getan?

Leider werden auch intern die Dienstverteilungspläne wenig bis gar nicht gepflegt.

2. Frage: Wie sieht es in diesem Zusammenhang vor Gericht aus. Wir können dem Stelleninhaber nicht mal nachweisen, welche Tätigkeiten wir ihm übertragen haben. Wir haben hier den Fall eines Kollegen, dessen Tätigkeiten, die er jetzt im Rahmen seiner Bewertung nun erstmalig aufgeschrieben hat, nun eine Entgeltgruppe höher bewertet wurden und müssen ihm jetzt vermitteln, dass er seine Stufenlaufzeit in seiner Erfahrungsstufe von vorn beginnen muss, weil wir argumentieren, wir wissen ja nicht welche Tätigkeiten er davor ausgeübt hat. Maßgebend ist für uns das Datum der Geltendmachung. Wir nehmen die klassische Höhergruppierung nach § 17 Abs 4 TVÖD und argumentieren, dass sich seine Tätigkeiten im Lauf der Zeit sich ja hätten ändern können und sagen dem Angestellten, dass er! nachweisen muss, dass dem nicht so war. Ich habe so meine Probleme damit. Aber da wir das schon immer so machen, will meine Kommune hier keine Präzedenzfall schaffen und sagt dem Angestellten, dann soll er doch klagen, in der Hoffnung, dass er einknickt. Wie ist eure Meinung dazu?

MoinMoin:
Man kann immer wieder fasziniert darüber sein, dass der AG nicht weiß, was seine AN machen und er nicht weiß welche Tätigkeiten er seinen An übertragen will und wofür er diese Menschen braucht.


zu 1 ich glaube das so was schwammiges da ausreicht.
zu 2 Der Zeitpunkt der Geltendmachung kann idR nicht der Zeitpunkt der Übertragung sein, denn um sie geltend zu machen hat man die Tätigkeiten vorher schon ausgeübt.

In eurem Fall könnte ihr feststellen, dass jemand andere Tätigkeiten ausübt, als ihr ihm übertragen habt und ihr jetzt feststellt, dass man andere Tätigkeiten braucht (die, die der AN aufgeschrieben hat) und sie ab heute überträgt, vorher hat er sie eigenmächtig ausgeübt.

Der An könnte versuchen nachzuweisen, dass er seit Anbeginn keine anderen Tätigkeiten übertragen bekommen hat und sie seit dem ausübt.

Das Gericht wird dann versuchen festzustellen, wann welche Tätigkeiten übertragen wurde.
Da ihr nicht nachweisen könnt, wann ihr was konkretes ihm übertragen habt und der An sagen kann: Hier Geltendmachung steht drin, dass ich diese Tätigkeiten (allerdings ohne AV Beschreibungen unkonkret) auszuüben habe und dadurch das der AG mich nicht zurückgepfiffen hat und ich diese Tätigkeiten mit wissen und auf Wunsch der VG ausübte, sind sie mir auch übertragen worden.
Das Gericht wird natürlich verlangen, dass ihr mitteilt, wie und ihr eure Rechtsmeinung gebildet habt und wann und wie ihr welche Tätigkeiten übertragen habt.

Und witzig ist, das jemand etwas nachweisen soll, was nicht stattgefunden hat: Die Übertragung anderer Tätigkeiten.

TarifEule:

--- Zitat von: MoinMoin am 07.09.2024 09:10 ---In eurem Fall könnte ihr feststellen, dass jemand andere Tätigkeiten ausübt, als ihr ihm übertragen habt und ihr jetzt feststellt, dass man andere Tätigkeiten braucht (die, die der AN aufgeschrieben hat) und sie ab heute überträgt, vorher hat er sie eigenmächtig ausgeübt.

--- End quote ---

Dank für deine Antwort. Das Problem beginnt ja schon damit, dass wir ihm nicht mal nachweisen können, was wir ihm zu Beginn seiner Beschäftigung bei uns in der Kommune für Tätigkeiten übertragen haben, weil in seinem AV nur "Verwaltungsangestellter" steht. Es wurde einfach nichts festgehalten, nicht mal stichpunktartig. Da können wir ihm doch jetzt nicht vorwerfen, dass er seine Tätigkeiten eigenmächtig ausgeübt hat

MoinMoin:

--- Zitat von: TarifEule am 07.09.2024 09:33 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 07.09.2024 09:10 ---In eurem Fall könnte ihr feststellen, dass jemand andere Tätigkeiten ausübt, als ihr ihm übertragen habt und ihr jetzt feststellt, dass man andere Tätigkeiten braucht (die, die der AN aufgeschrieben hat) und sie ab heute überträgt, vorher hat er sie eigenmächtig ausgeübt.

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Dank für deine Antwort. Das Problem beginnt ja schon damit, dass wir ihm nicht mal nachweisen können, was wir ihm zu Beginn seiner Beschäftigung bei uns in der Kommune für Tätigkeiten übertragen haben, weil in seinem AV nur "Verwaltungsangestellter" steht. Es wurde einfach nichts festgehalten, nicht mal stichpunktartig. Da können wir ihm doch jetzt nicht vorwerfen, dass er seine Tätigkeiten eigenmächtig ausgeübt hat

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Richtig und er kann argumentieren, dass er seit an beginn diese Tätigkeiten auszuüben hatte, da sie ja auch von ihm gemacht wurden, ihr könnt nichts gegenteiliges nachweisen (da ihr diese oder andere Aufgaben nicht schriftlich übertragen habt, sondern nur mündlich vom Vorgesetzten es zugewiesen/gebilligt wurde) und durch dieses (nicht) handeln vom AG wird das ArbG wohl eher urteilen, dass diese Tätigkeiten die übertragenden Tätigkeiten gewesen sind.

Denn man kann ja nichts nachweisen, was es nicht gegeben hat.  8)

TarifEule:
Danke nochmal. Ich finde unser Verhalten dem Angestellten ggü. echt grenzwertig. Wir dokumentieren nichts und begründen dann auch noch die Rückstufung damit, dass wir nicht wissen, was er vorher getan hat und somit die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale (die nun zu der höheren Entgelgruppe geführt haben) erst mit der Geltendmachung gegeben waren.

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