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Charakterisierung / Beschreibung §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG - Höhergruppierung

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FearOfTheDuck:
Ey ey ey, was für ein Sauladen. :P  Aber da den Personalern dann wohl auch keine Aufgaben übertragen wurden, schließt sich ja der Kreis. ;)

Der AG sollte sich bei neuen wie auch alten Stellen - die letztlich unbeachtlich sind wie HH-Jahre auch - auf gleiche Weise seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, anhand der Entgeltordnung. So wie es der AN auch tun kann.
Wenn der AG dazu keinen Bock hat oder diese Aufgabe keinem AN übertragen hat  :o, gibt es externe Anbieter, die ihm helfen.

clarion:
Wegen der Stufenlaufzeit geht es ja " nur" um den Zeitpunkt, ab dem der Mitarbeiter tatsächlich die höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat. Bei der Nachzahlung gilt ja die Ausschlussfrist.  Wenn ihr den Zeitpunkt nicht einigermaßen abgrenzen könnt durch Befragung der älteren Kollegen,  dann müsst ihr das verhandeln.

Ansonsten wäre Euch zu empfehlen mal Grund in Eure Stellenpläne und Bewertungen zu schaffen, ggf mit externen Dienstleistern.

MoinMoin:

--- Zitat von: clarion am 08.09.2024 08:28 ---Wegen der Stufenlaufzeit geht es ja " nur" um den Zeitpunkt, ab dem der Mitarbeiter tatsächlich die höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat. Bei der Nachzahlung gilt ja die Ausschlussfrist.  Wenn ihr den Zeitpunkt nicht einigermaßen abgrenzen könnt durch Befragung der älteren Kollegen,  dann müsst ihr das verhandeln.

--- End quote ---
Und da wäre es durchaus interessant, wer da den Nachweis erbringen müsste vor Gericht:
Der AN stellt fest: Er macht es schon immer, als seit der Einstellung, mit der Begründung, dass er seit dem keine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommen hat.

Müsste da der AG nachweisen, dass dem nicht so ist?

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