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Ausgestaltung Rufbereitschaft TV-L

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blondie:
hier ein paar Auszüge aus unserer DV zur Rufbereitschaft:



Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sofern vom Beschäftigten nichts Gegenteiliges angezeigt wird, wird davon ausgegangen, dass sich der Beschäftigte am Wohnort aufhält. Es besteht keine Pflicht, dass sich der Beschäftigte ununterbrochen an dem von ihm angezeigten Ort aufhält. Um jedoch den Zweck der Rufbereitschaft nicht zu gefährden, ist der abweichende Aufenthaltsort so zu wählen, dass es zu keinen zeitlichen Verzögerungen bei der Aufnahme der Arbeit in der Rufbereitschaft kommt.

Damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber planen können, ist eine vorgesehene Änderung der Arbeitszeit grundsätzlich spätestens eine Woche vorher zu vereinbaren. Sofern dienstliche oder private Notwendigkeiten bestehen, ist eine Änderung der Arbeitszeit kurzfristig – einen Tag vorher – möglich. Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann eine Änderung der Arbeitszeit im Rahmen der rechtlichen Regelungen kurzfristig geregelt werden.

Für die in Rufbereitschaft befindlichen Beschäftigten kann die werktägliche Höchstarbeitszeit aufgrund von Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft mehr als 10 Stunden – jedoch maximal 12 Stunden - betragen.

Falls du noch was benötigst, um deine zu formulieren, melde dich ruhig.




Klimaanlage:

--- Zitat ---wird davon ausgegangen, dass sich der Beschäftigte am Wohnort aufhält.
--- End quote ---

ist damit die Meldeadresse gemeint oder die Stadt/Dorf?

Wie ist es denn bei euch mit der "Reaktionszeit"? mich würde interessieren ob da die Anfahrt mit drin ist oder nicht?

Könnt ihr, wenn ihr es den Arbeitgeber anzeigt auch weiter entfernt sein in der RB, wo die Anfahrt 2 Stunden oder so dauern würde?

blondie:


ist damit die Meldeadresse gemeint oder die Stadt/Dorf?

Wie ist es denn bei euch mit der "Reaktionszeit"? mich würde interessieren ob da die Anfahrt mit drin ist oder nicht?

Könnt ihr, wenn ihr es den Arbeitgeber anzeigt auch weiter entfernt sein in der RB, wo die Anfahrt 2 Stunden oder so dauern würde?
[/quote]

Die beiden ersten Fragen waren bisher nie Thema, aus meiner Sicht ist das egal. Früher war mal eine halbe Stunde als Zeitschiene gedacht, aber das war nicht rechtmäßig. Dennoch ist die halbe Stunde in der Regel die Zeitspanne auch heute.
Für jemand der sinnvoll arbeitet, stellt sich die Frage nicht, ob man auch mal deutlich mehr, als eine halbe Stunde Anfahrtsweg benötigen darf. 

Klimaanlage:
du scheinst dann wohl glücklich mit eurer Form der RB. Ich habe ja geschildert wie es bei uns aussieht, da darf man sich schon fragen was davon ok und was nicht ist.

MoinMoin:
Also was sonnenklar ist, dass es durchaus davon abhängt, wie lange man vom Wohnort zum Arbeitsplatz braucht, denn er AG kann bei Rufbereitschaft nicht verlangen, dass man außerhalb seiner vier Wände übernachtet :)
Wenn du also einen Anfahrt von 1h hast, dann dürfte keine maulen können, wenn du erst nach 1,5h am Dienstort bist, wenn der AG was anderes will muss er Bereitschaftsdienst bezahlen.


Ansonsten scheint es gerichtlich ungeklärt, was an Reaktionszeiten vom AN verlangt werden kann.
Obwohl das BAG sagt:
"„… der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und
familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc.“
heißt das bestimmt nicht, dass man als Hamburger Jung zum Auswärtsspiel nach Berlin fahren kann, während der RB.

Im Kern ist RB nur dann sinnig, wenn man idR telefonisch das Problem klären kann. Wenn der AG innerhalb einer Stunde jemanden vor Ort haben muss, dann muss er Bereitschaftsdienst bezahlen, einem AN der bei RB eine Stunde braucht, dürfte keine Abmahnung drohen.

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