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Beschäftigungszeit durch Elternzeit unterbrochen
Schlawuzi:
Hallo,
ich bitte um Mithilfe bzw. Beantwortung meiner Frage. Wird die Beschäftigungszeit durch die Elternzeit unterbrochen? Mein Arbeitgeber möchte meine Elternzeit nicht als Beschäftigungszeit aberkennen Rechtliche Grundlage kann man mir nicht nennen, einzig, dass dies mit der VKA besprochen wurde und die Elternzeit die Beschäftigungszeit unterbricht. Ich kann dazu nichts finden, also nichts das mein Arbeitgeber behauptet.
Ich wäre dankbar wenn man mir hier weiterhelfen könnte.
Danke schon einmal!
TVOEDAnwender:
Haufe sagt dazu:
--- Zitat ---Ziel der Arbeitgeber bei den Tarifverhandlungen war es, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Dieses Ziel konnte jedoch nicht umgesetzt werden.
...
Mit Ausnahme des Sonderurlaubs werden auch Zeiten ohne Arbeitsleistung als Beschäftigungszeit anerkannt. Entscheidend ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
--- End quote ---
Die Beschäftigungszeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen. Dies bitte jedoch nicht verwechseln mit der Unterbrechung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit!
Schlawuzi:
Danke! Mein Arbeitgeber möchte mir auf keinen Fall meine 20jährige Beschäftigtenzeit anerkennen! Die Argumentation ist von deren Seite total schwammig, mir wurde erklärt, dass ich während der Elternzeit keine Berufserfahrung sammeln konnte? Ich bin echt verzweifelt. Es geht bei dem Thema um die Höhergruppierung nach 20 Jahren. Ich bin seit 2004 im öffentlichen Dienst. In dieser Zeit war ich knapp 3 Jahre in Elternzeit.
clarion:
Die Beschäftigtenzeit hat doch mit der Höhergruppierung nichts zu tun. Ob Du höher gruppiert werden kannst, hängt von deinen auszuübenden Tätigkeiten ab. In welche Stufe du nach der Höhergruppierung bist, hängt von deiner bisherigen Stufe ab. Die Stufenlaufzeit beginnt bei Null, so dass es abhängig von deiner Stufenlaufzeit sinnvoller sein kann, mit der Höhergruppierung zu warten. Durch die Elternzeit wird die Stufenlaufzeit im Übrigen unterbrochen.
Hugo Stieglitz:
--- Zitat von: clarion am 13.09.2024 07:43 ---
Die Beschäftigtenzeit hat doch mit der Höhergruppierung nichts zu tun. Ob Du höher gruppiert werden kannst, hängt von deinen auszuübenden Tätigkeiten ab. In welche Stufe du nach der Höhergruppierung bist, hängt von deiner bisherigen Stufe ab. Die Stufenlaufzeit beginnt bei Null, so dass es abhängig von deiner Stufenlaufzeit sinnvoller sein kann, mit der Höhergruppierung zu warten. Durch die Elternzeit wird die Stufenlaufzeit im Übrigen unterbrochen.
--- End quote ---
Nach 20 Jahren Beschäftigungszeit im ÖD entfällt die Prüfungspflicht.
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