Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
erneute Probezeit, Projektstelle
sunholiday:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 19.09.2024 07:48 ---
Die Rechtsmeinung dazu ist, dass nur kurze Unterbrechungen (z.B. Arbeitsverhältnis endet am Freitag und Montag startet das neue Arbeitsverhältnis) die Wartefrist nach § 1 KSchG nicht wieder neu anfangen laufen zu lassen. Eine fünf Monatige Unterbrechung wird sicherlich nicht als "kurze Unterbrechung" gelten und die sechsmonatige Wartefrist wird von neuem beginnen.
--- End quote ---
ok das heißt wenn ich etwas verkürzen sollte bzw. einen Antrag stellen dann nicht die Probezeit, sondern die Wartefrist?
3 Monate sind ja nun auch schon rum und ehrlich gesagt würde ich mich wirklich ziemlich vera... fühlen wenn kurz vor Ende noch die Kündigung reinflattert also im November. Das schreit ja dann schon fast nach einer Klage.
MoinMoin:
Da kannst du schreien und dich verarscht fühlen.
Und es würde mich freuen, wenn du da klagen und gewinnen würdest.
Aber viel Chancen sehe ich da nicht, weil die Rechtslage ziemlich eindeutig ist.
sunholiday:
--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:27 ---Da kannst du schreien und dich verarscht fühlen.
Und es würde mich freuen, wenn du da klagen und gewinnen würdest.
Aber viel Chancen sehe ich da nicht, weil die Rechtslage ziemlich eindeutig ist.
--- End quote ---
naja das werde ich auf jeden Fall, da ich mich ganz ehrlich gesagt verarscht fühle... 2 mal eine Probezeit in ein unter derselben Stelle. auch wenn ich Gefahr laufe am Ende auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben.
Aber jetzt strecke ich erstmal weiter meine Fühler aus. Ich glaube ja ehrlich gesagt auch noch nicht so wirklich dran.
TVOEDAnwender:
Die Klage würde wahrscheinlich keinen Aussicht auf Erfolg haben. Während der Wartefrist kann der Arbeitgeber ohne vorliegen (und ohne Angabe) eines Grundes kündigen. Kündigungsschutzklagen in den ersten sechs Monaten haben nur Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Fehler in der Personalratsbeteiligung vorliegen oder wenn die Kündigung sitten- oder treuwidrig ist (zB Verstoß gegen das AGG: "Hiermit kündige ich Sie, weil Sie eine Frau sind") oder die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstößt ("hiermit kündige ich Sie, weil Sie Gewerkschaftsmitglied sind"). Diese genannten Punkte kommen jedoch äußerst selten vor und müssten auch erst bewiesen werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: sunholiday am 19.09.2024 19:49 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:27 ---Da kannst du schreien und dich verarscht fühlen.
Und es würde mich freuen, wenn du da klagen und gewinnen würdest.
Aber viel Chancen sehe ich da nicht, weil die Rechtslage ziemlich eindeutig ist.
--- End quote ---
naja das werde ich auf jeden Fall, da ich mich ganz ehrlich gesagt verarscht fühle... 2 mal eine Probezeit in ein unter derselben Stelle. auch wenn ich Gefahr laufe am Ende auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben.
Aber jetzt strecke ich erstmal weiter meine Fühler aus. Ich glaube ja ehrlich gesagt auch noch nicht so wirklich dran.
--- End quote ---
Am Ende ist es gelinde gesagt dein eigener Fehler eben diese gesetzliche Frist nicht ausgeschlossen zu haben.
Dein alter Chef hätte das bestimmt befürwortet.
Unwissenheit schütz halt nicht vor Fehler. Und 99% der Menschen wissen nicht was Probezeit bedeutet und das KSchG und die Wartefrist da rein spielt.
Aber wenn dein neuer Chef dir so eine Gefühl gibt ungeliebt zu sein, nimm die Beine in die Hand und lauf....
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version