Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz

<< < (13/19) > >>

Lichtstifter:
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

Finanzer:

--- Zitat von: Lichtstifter am 01.10.2024 07:46 ---Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

--- End quote ---

1. Trotzdem mal nachrechnen, so ein Wohnrecht ist eine teuere Angelegenheit.

2. Ohne mich jetzt weiter  mit der Thematik auszukennen, in diesem Sachverhalt läuft doch die 60.000 € Regelung dem Sinn des Gesetzes entgegen? Das Eigentum ist aktuell effektiv nicht nutzbar. Im FAQ des Bundesministeriums für Wohnen wird explizit von "verwertbarem Vermögen" geschrieben. Ich würde argumentieren, durch das Lebenslange Wohnrecht besteht hier ein Verwertungshemmnis.
Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).

Hans1W:

--- Zitat von: Lichtstifter am 01.10.2024 07:46 ---Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

--- End quote ---
Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?

Kaffee247:
Angenommen man kreuzt an, dass man nicht über "erhebliches Vermögen" verfügt aber dieses "erhebliche Vermögen" (2 Personen 55k, 3 Personen 70k) doch zur Verfügung steht (wenn auch gebunden aber nicht nach Definition der Agentur für Arbeit).

Würde das jemand mitbekommen?

shimanu:
Nein

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version