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Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
Lichtstifter:
--- Zitat ---Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).
--- End quote ---
Das muss ich tatsächlich bei Gelegenheit nachschauen, weil das jetzt 20 Jahre her ist und ich damals mit 18 Jahren nicht so groß nachgehakt habe.
--- Zitat ---Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?
--- End quote ---
Kein Startkapital ;D
Yasper:
-
pcman09:
Zitat:
Weiterer Tipp: Als Haupt- oder sogar als Alleinverdiener Steuerklasse 5 beantragen.
Dann zahlt man zwar erst mal mehr Steuern, aber dieser bekommt man ja im nächsten Jahr zurück.
Vorteil dieser legalen Gestaltung: Gezahlte Steuern senken komplett das Einkommen im Betrachtungszeitraum und erhöhen damit den Kinderzuschlag.
Dass man die gezahlten Steuern im Folgejahr zurückerstattet bekommt, senkt den Kinderzuschlag rückwirkend nicht.
@ Hans Müller: Gilt diese Möglichkeit auch beim Wohngeld? Oder wird die Steuererstattung vom Finanzamt dann rückwirkend berücksichtigt? Wäre natürlich sehr interessant, vor allem wenn manche Leute knapp an der Grenze sind überhaupt Kinderzuschlag/Wohngeld zu erhalten. Allerdings sinkt das Nettoeinkommen pro Monat durch Wechsel von Steuerklasse 3 auf 5 schon enorm bei einem Alleinverdiener. Was meinen die anderen hier dazu?
Hans Müller:
Hallo,
die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.
Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.
Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.
Nun zum Wohngeld:
a. Hier zählen bei unverändertem Einkommen die letzten 12 Monate ("können die letzten 12 Monate herangezogen werden") in der Verwaltungspraxis. Im Gesetz sind eigentlich die nächsten 12 Monate vorgesehen. Nächste 12 Monate: Gilt definitiv bei 15% Erhöhung des Gehalts zum Vor-12-Monatszeitraum, z.B. wegen Elternzeit.
b. Bei Wohngeld zählt nicht das Netto, sondern das Brutto abzgl. 10% pauschal für die Steuern.
c. Wenn man die letzten 12 Monate ansetzen lässt (weil z.B. unverändert), dann in den nächsten 12 Monaten eine Steuererstattung bekommt und dann die übernachsten 12 Monate ansetzen lässt, könnte man die Steuererstattung bekommen, ohne dass diese überhaupt im Überprüfungszeitraum enthalten ist.
d. Generell: Meiner Kenntnis nach werden Steuerstattungen beim Wohngeld, im Gegensatz zum KiZu, generell nicht berücksichtigt. Die Konstellationen obendrüber waren daher eher Überlegungen, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.
Im Detail nachlesen, zumindest sicher zum KiZu, kann man hier seitenweise in den "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur. Findet man in Google. Da schreiben die sich echt die Finger wund.
Teilweise nimmt auch das WoGe Bezug auf die Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur, z.B. beim angemessenen, selbstbewohnten Eigentum.
Viel Erfolg!
kimonbon:
hahahaaaaaaaaaaaaaa ärertg euch nicht, ruft mal am besten in der Kindegeldkasse in Magdeburg an, dort soll es besonders nett sein hahaahaaa
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