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Erkrankung an Gleittagen

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MoinMoin:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 22.09.2024 23:09 ---Nein, das Zeiterfassungssystem kennt keinen "Gleittag", der im Vorraus zu buchen wäre. Es erkennt lediglich am Folgetag, dass keine Buchungen erfolgt sind. Das AZ-Konto ist nur das Saldo zwischen SOLL und IST, der "Abzug" der Überstunden entsteht also nur in der aktuellen Betrachtung der Differenz (ist so ein wenig wie Schrödingers Katze).

Ob ein MA unentschuldigt fehlt, juckt die PA so lange nicht, bis der AZ-Rahmen überschritten wird. Also ja, das ist eine reine Sache des Vertrauens zwischen MA und Vorgesetzten. Und es funktioniert bei uns wirklich gut.

Edit: "Absprachen" erfolgen immer per Mail und sind somit auch belegbar.

--- End quote ---
Habt ihr eine DV, die das regelt oder ist es tatsächlich einfach Vertrauensbasis.

Bei uns würde da irgendwer wieder mit dem Versicherungsschutzfinger rum kommen.

MoinMoin:

--- Zitat von: 720825 am 22.09.2024 22:42 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 19.09.2024 17:46 ---
--- Zitat von: Casa am 17.09.2024 20:06 ---Da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die den AN in der Arbeitsleistung verhindert, kann die 6-Wochen-Frist nicht zu laufen beginnen.

--- End quote ---
Komisch das Sams und Sonntage auch zur 6 Wochen Frist zählen.
Und bei Teilzeitmenschen mit kleiner 5 Tage die freien Tage ebenfalls.
Ich denke du liegst da falsch.

--- End quote ---


Hallo,

das regelt der § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:
"§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Da steht nichts von Arbeitstagen oder Arbeitswochen. Es gibt 42 Kalendertage Lohnforttahlung für nicht Beamte.

--- End quote ---
Schon klar.
Aber wenn man sich in seiner ZA oder bei freien Tagen nicht AU melden muss, wie verhält es sich denn in folgendem Fall:
Man hat am 20.12.24, 23.12.2024, 27.12.204 und 30.12.2024 ZA. (also nutze die günstige diesjährige) Feiertagslage)
Erkrankt am 20.12.2024 (die ZA Tage bekommt man ja nicht zurück, also was solls) und meldet sich aber erst am 02.01.2025 AU.
Müsste man nicht am 23.12. eine AUB beim AG (4. Krankheitstag) abliefern?
Muss die AUB ab dem 20.12. ausgestellt sein? bzw. zählen diese 13 ! Tage ab dem 20.12. zu den 42 Tage?
oder tickt die Uhr erst ab dem 2.1.?
(natürlich könnte man seine AU verschweigen und behaupten man wäre erst am 2.1. erkrankt, aber wir wollen ja ehrliche Bürger sein)


NelsonMuntz:

--- Zitat von: MoinMoin am 23.09.2024 10:05 ---Habt ihr eine DV, die das regelt oder ist es tatsächlich einfach Vertrauensbasis.

Bei uns würde da irgendwer wieder mit dem Versicherungsschutzfinger rum kommen.

--- End quote ---

Natürlich gibt es eine DV dazu. Diese spricht aber von abzuleistenden Wochenarbeitszeiten, wobei in der Zeiterfassung dann pro Tag 1/5 dieser Zeit als SOLL-Zeit hinterlegt wird. Die Ableistung der geschuldeten Wochenarbeitszeit kann der AN unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und allgemein rechtlicher Bestimmungen aber völlig frei im Arbeitzeitrahmen gestalten. Die Verantwortung für den reibungslosen Betrieb in diesem Zusammenhang wird noch mal explizit auf die zugehörigen Führungskräfte übertragen.

Beim Abbau von Zeitguthaben wird in der DV nur auf die Abstimmung mit den Vorgesetzten und eine Vertreterregelung bestanden. Der Begriff "Gleittag" kommt überhaupt nicht vor und das Zeiterfassungsystem hat keinen entsprechenden Workflow implementiert. Wie dann final ein Arbeitstag mit 0 Minuten in der PA rechtlich sauber verbucht wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Casa:

--- Zitat ---Komisch das Sams und Sonntage auch zur 6 Wochen Frist zählen.
Und bei Teilzeitmenschen mit kleiner 5 Tage die freien Tage ebenfalls.
Ich denke du liegst da falsch.
--- End quote ---

Es geht in dem Falle um den Beginn der 6-Wochen-Frist.
Der Arzt erteilt keine AUB für Tage, an denen keine Arbeit zu leisten ist, da ohne Arbeit keine AU vorliegen kann.
Die AUB wird aber die folgenden arbeitsfreien Tage (Wochenenden, etc.) umfassen. Dabei geht es dann aber nur noch um die Dauer, die die AU vorliegt und die von der AUB umfasst werden. Hintergrund sind die SV-rechtlichen Folgen der Dauer der AU von 6 Wochen bzw. länger.

Wenn der AN am arbeitsfreien Sonntag erkrankt und Montag zum Arzt geht, wird der Arzt die AUB ab Montag ausstellen. Das führt regelmäßig zu keinerlei Problemen.

Anders wäre der Fall, wenn mit der AUB für den arbeitsfreien Tag sv-rechtliche oder wirtschaftliche Folgen verbunden sind. Bspw. Ende des Arbeitsverhältnisses am freien Sonntag. Dann würde der AN ab Montag Krankengeld beziehen können.


Wir haben in den TVen aber andere Regelungen, weswegen die Thematik für den Gleittag bei Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos keine Bedeutung hat. Außer der Verbeamtete fragt im Forum TVöD nach einer beamtenrechtlichen Regelung...




--- Zitat ---Schon klar.
Aber wenn man sich in seiner ZA oder bei freien Tagen nicht AU melden muss, wie verhält es sich denn in folgendem Fall:
Man hat am 20.12.24, 23.12.2024, 27.12.204 und 30.12.2024 ZA. (also nutze die günstige diesjährige) Feiertagslage)
Erkrankt am 20.12.2024 (die ZA Tage bekommt man ja nicht zurück, also was solls) und meldet sich aber erst am 02.01.2025 AU.
Müsste man nicht am 23.12. eine AUB beim AG (4. Krankheitstag) abliefern?
Muss die AUB ab dem 20.12. ausgestellt sein? bzw. zählen diese 13 ! Tage ab dem 20.12. zu den 42 Tage?
oder tickt die Uhr erst ab dem 2.1.?
(natürlich könnte man seine AU verschweigen und behaupten man wäre erst am 2.1. erkrankt, aber wir wollen ja ehrliche Bürger sein)
--- End quote ---

Wenn ein Arbeitszeitkonto im Bereich des TVöD exisitiert, stellt sich die Frage nicht.


Ein stinknormaler AN kann sich zwar AU melden, wird seine Gleittage aber nicht gutgeschrieben bekommen. Für die Gleittage erhält er seine Vergütung. Schließlich hat er die Stunden bereits geleistet, wurde aber noch nicht für diese bezahlt.

Der stinknormale AN kann sich aber auch ab 02.01. krank melden und ab dem Tag eine AUB vorlegen. Die Frist von 6 Wochen läuft auch dann, wenn keine EGF beansprucht werden kann, bspw. wegen (zu bezahlenden) arbeitsfreien Tagen oder er noch keine 4 Wochen beschäftigt ist.


--- Zitat ---Dem Sechs-Wochen-Zeitraum entsprechen 42 Kalendertage, unabhängig davon, welche Tage in diesem Zeitraum als Arbeitstage ausgefallen sind (BAG NZA 1999, 1273; ErfK/Reinhard Rn. 33; HzA/Vossen Gruppe 2 Rn. 71).
Für die Berechnung des Zeitraums sind die Dauer des Arbeitsausfalls und die sich daran anknüpfende Höhe der Entgeltfortzahlung ohne Bedeutung. Zu den 42 Kalendertagen zählen alle Sonn- und Feiertage (BAG NZA 1989, 715) sowie die arbeitsfreien Tage aufgrund eines Schichtplans oder wegen Freizeitausgleichs, dies gilt auch soweit sie am Anfang oder am Ende des Zeitraums liegen (AA Vogelsang Rn. 178: Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums am ersten Arbeitstag; Städler NZA 2012, 304 (306 ff.) will § 9 BUrlG analog anwenden. zurück zum Text ).
--- End quote ---
MüKoBGB/Müller-Glöge EFZG § 3 Rn. 54


Der AN muss seine AU anzeigen, hier also am 20.12.2024.
Eine AUB benötigt er. Diese muss er vorlegen.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen bezahlten AU-Tagen (Gleittag) und nicht bezahlten AU-Tagen.


Da der AUB gem. AUB-Richtlinie eine wirtschaftliche Bedeutung (u. A. EFG) zukommt, ließe sich die AUB-Richtlinie  so auslegen, dass eine AUB auch für Zeiten bezahlter arbeitsfreier Tage (Gleitzeit) ausgestellt werden muss.



Die betreffenden Fälle sind Wenige, damit dem eine praktische Bedeutung zukommt.
Der AN müsste Gleittage haben, er müsste krank werden, er müsste insgesamt länger als 6 Wochen krank sein und er müsste wissen, dass er sich während seiner Gleittage AU melden und eine AUB vorlegen muss.






--- Zitat ---Natürlich gibt es eine DV dazu. Diese spricht aber von abzuleistenden Wochenarbeitszeiten, wobei in der Zeiterfassung dann pro Tag 1/5 dieser Zeit als SOLL-Zeit hinterlegt wird. Die Ableistung der geschuldeten Wochenarbeitszeit kann der AN unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und allgemein rechtlicher Bestimmungen aber völlig frei im Arbeitzeitrahmen gestalten. Die Verantwortung für den reibungslosen Betrieb in diesem Zusammenhang wird noch mal explizit auf die zugehörigen Führungskräfte übertragen.

Beim Abbau von Zeitguthaben wird in der DV nur auf die Abstimmung mit den Vorgesetzten und eine Vertreterregelung bestanden. Der Begriff "Gleittag" kommt überhaupt nicht vor und das Zeiterfassungsystem hat keinen entsprechenden Workflow implementiert. Wie dann final ein Arbeitstag mit 0 Minuten in der PA rechtlich sauber verbucht wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
--- End quote ---

Das hört sich nach einem Arbeitszeitkonto an.


MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 23.09.2024 13:16 ---Der stinknormale AN kann sich aber auch ab 02.01. krank melden und ab dem Tag eine AUB vorlegen. Die Frist von 6 Wochen läuft auch dann, wenn keine EGF beansprucht werden kann, bspw. wegen (zu bezahlenden) arbeitsfreien Tagen oder er noch keine 4 Wochen beschäftigt ist.


--- Zitat ---Dem Sechs-Wochen-Zeitraum entsprechen 42 Kalendertage, unabhängig davon, welche Tage in diesem Zeitraum als Arbeitstage ausgefallen sind (BAG NZA 1999, 1273; ErfK/Reinhard Rn. 33; HzA/Vossen Gruppe 2 Rn. 71).
Für die Berechnung des Zeitraums sind die Dauer des Arbeitsausfalls und die sich daran anknüpfende Höhe der Entgeltfortzahlung ohne Bedeutung. Zu den 42 Kalendertagen zählen alle Sonn- und Feiertage (BAG NZA 1989, 715) sowie die arbeitsfreien Tage aufgrund eines Schichtplans oder wegen Freizeitausgleichs, dies gilt auch soweit sie am Anfang oder am Ende des Zeitraums liegen (AA Vogelsang Rn. 178: Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums am ersten Arbeitstag; Städler NZA 2012, 304 (306 ff.) will § 9 BUrlG analog anwenden. zurück zum Text ).
--- End quote ---
MüKoBGB/Müller-Glöge EFZG § 3 Rn. 54


Der AN muss seine AU anzeigen, hier also am 20.12.2024.


--- End quote ---
Also meinst du, er legt am 2.1.  seine AUB vor und gibt zusätzlich an, seit dem 20.12. AU gewesen zu sein?
Und das er ab dem 4. Tag eine AUB vorlegen müsste, ist dann egal, weil der 2.1. sein erster dienstplanmäßiger Tag ist?

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