Autor Thema: Erkrankung an Gleittagen  (Read 7661 times)

Verbeamteter

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Erkrankung an Gleittagen
« am: 17.09.2024 16:34 »
Guten Tag,

bekanntlich wird mit ein Gleittag, an dem ich krank bin - anders als ein Urlaubstag - nicht gutgeschrieben.

Aber wie läuft das bei längeren Erkrankungen während längerer Gleittag-Freistellung?
Kennt Ihr dazu rechtliche Grundlagen?
Oder wie wird es bei Euch praktisch gehandhabt?

Beispiel:
Ich habe gleittag-frei vom 1.10.-15.10.
Am 1.10. habe ich einen Unfall, bin mind. 2 Wochen AU.
"Verfallen" dann sämtliche Gleittage? Und läuft parall, zusätzlich schon die 6-Wochen-EFZG-Frist?

Oder wird bei Euch erlaubt, die Gleittage ab 2.10. zu "widerrufen"?

Vielen Dank für Ideen und Erfahrungsberichte.


NelsonMuntz

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #1 am: 17.09.2024 16:42 »
Wenn Du eine AU hast, dann bist Du nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet - ergo kann auch kein Stundenabbau vom Gleitzeitkonto stattfinden. Oder anders: Weil es für jene Tage keine Sollarbeitszeit gibt, kannst Du durch Nichtanwesenheit auch keine Minusstunden generieren.

Verbeamteter

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #2 am: 17.09.2024 17:02 »
Hallo Nelson,

danke für die Antwort, vielleicht habe ich mich auch missverständlich ausgedrückt.

Aber auch wenn ich AU bin, verfällt - das ist jedenfalls bei uns so üblich und kenne ich auch von Kollegen - der Gleittag. So ähnlich wie wenn ich an einem Feiertag krank bin. § 9 BUrlG gilt eben nur für Urlaub.

Das ist ja auch vom BAG anerkannt: https://lexetius.com/2003,3187

Mir geht es darum, ob ich bei längerer Gleitzeit-Freistelltung UND gleichzeitiger längerer AU für die WEITEREN Tage die Gleitttag "widerrufen" kann o.ä., damit ich nicht Gleitzeitguthaben UND Entgeltfortzahlungs-Frist "verbrauche"

NelsonMuntz

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #3 am: 17.09.2024 19:29 »
OK, nein, du hast Dich nicht falsch ausgedrückt - ich war vielmehr durch unsere Gleitzeitregelung geblendet ;)

Eine über Gleitzeitstunden fest vereinbarte Freistellung ist wohl tatsächlich wie ein Wochenende zu betrachten. Hier gibt es dann keinen Anspruch auf "Wiederherstellung" der so in Krankheit verbrachten Zeit.

Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.

Von daher kann ich dann doch nicht weiterhelfen, ob es in anderen Behörden die Möglichkeit gibt, fest vereinbarte Freistellungen auch wieder zurückzuziehen.

Casa

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #4 am: 17.09.2024 20:06 »
Zitat
Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.

Das halte ich für problematisch.



Zitat
Ich habe gleittag-frei vom 1.10.-15.10.
Am 1.10. habe ich einen Unfall, bin mind. 2 Wochen AU.
"Verfallen" dann sämtliche Gleittage? Und läuft parall, zusätzlich schon die 6-Wochen-EFZG-Frist?

Da du keine Arbeitsleistung zu erbringen hast, ist die AU nicht ursächlich dafür, dass du deine Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbringen kannst.


Da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die den AN in der Arbeitsleistung verhindert, kann die 6-Wochen-Frist nicht zu laufen beginnen.
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KlammeKassen

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #5 am: 17.09.2024 20:21 »
OK, nein, du hast Dich nicht falsch ausgedrückt - ich war vielmehr durch unsere Gleitzeitregelung geblendet ;)

Eine über Gleitzeitstunden fest vereinbarte Freistellung ist wohl tatsächlich wie ein Wochenende zu betrachten. Hier gibt es dann keinen Anspruch auf "Wiederherstellung" der so in Krankheit verbrachten Zeit.

Bei uns gibt es den Gleittag in dieser Form aber gar nicht, sondern man bleibt nach Absprache mit den Vorgesetzten schlicht der Arbeit fern. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung wird dann automatisch über das Gleitzeitkonto verrechnet. Reicht man aber eine AU ein, entsteht jene Arbeitsschuld erst gar nicht und es kommt so auch zu keiner Verrechnung.

Von daher kann ich dann doch nicht weiterhelfen, ob es in anderen Behörden die Möglichkeit gibt, fest vereinbarte Freistellungen auch wieder zurückzuziehen.

Das ist ja megaunbürokratisch bei euch. Bei uns muss das digital beantragt werden und auch ein "Stellvertreter" (wie bei Urlaub auch) absegnen. Dann weiß das System nämlich auch, dass eine Erfassung von 0,00 Stunden für den Tag korrekt ist. Sonst würde das System Probleme verursachen (fehlende AU oder fehlende Außentätigkeit oder ähnliches)

NelsonMuntz

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #6 am: 17.09.2024 20:57 »
Das ist ja megaunbürokratisch bei euch. Bei uns muss das digital beantragt werden und auch ein "Stellvertreter" (wie bei Urlaub auch) absegnen. Dann weiß das System nämlich auch, dass eine Erfassung von 0,00 Stunden für den Tag korrekt ist. Sonst würde das System Probleme verursachen (fehlende AU oder fehlende Außentätigkeit oder ähnliches)

Die Regelung zur Gleitzeit sind bei uns tatsächlich hoch flexibel, aber das gilt eben auch für unsere Arbeitszeiten. Ich habe z.B. heute noch einen Change von 18:00-19:45 begleitet. Überstundenabbau ist auch stundenweise möglich, also kann ich bei entsprechend vorhandener Vertretung (die muss es eben auch im Rahmen der Servicezeiten geben) auch einen 4,5,6 oder 7-Stunden-Tag machen, oder auch mal 2 Stunden Pause, um das Auto in Werkstatt zu bringen. Unser AZ-System zählt ganz primitiv IST- und SOLL-Zeiten und saldiert am Monatsende. Bei einer AU wird IST-Zeit mit einem Standardtag gesetzt, bei Urlaub (der natürlich explizit zu buchen ist) entsteht keine SOLL-Zeit. Die Verantwortung für eine durchgehende Betriebsbereitschaft liegt auf Referenten-Ebene, also ganz ohne interne Absprache geht das dann auch nicht.

Das sind so die "Goodies", die man AG-seitig zur Verbesserung der Attraktivität entwickeln kann, wenn einem beim Gehalt so ein wenig die Hände gebunden sind.

clarion

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #7 am: 17.09.2024 21:26 »
Die korrekte Umsetzung ist aber die, dass der Gleitzeittag verfällt. Bei mehrere Gleitzeittagen hintereinander, die bei uns aber gar nicht möglich sind, kommt es wohl auf Goodwill das Arbeitgeber an bzw. darauf ob man da die Zeiterfassung durch den sofortigen Eintrag der AU noch ändern kann. An den Gleittagen schuldet man halt keine Arbeitszeit also ist es genau wie am Wochenende reine Privatsache ob man leidend auf dem Sofa liegt oder Kurzurlaub macht,

Casa

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #8 am: 17.09.2024 21:35 »
Die korrekte Umsetzung ist aber die, dass der Gleitzeittag verfällt. Bei mehrere Gleitzeittagen hintereinander, die bei uns aber gar nicht möglich sind, kommt es wohl auf Goodwill das Arbeitgeber an bzw. darauf ob man da die Zeiterfassung durch den sofortigen Eintrag der AU noch ändern kann. An den Gleittagen schuldet man halt keine Arbeitszeit also ist es genau wie am Wochenende reine Privatsache ob man leidend auf dem Sofa liegt oder Kurzurlaub macht,

Jupp. Alles andere halte ich im öD sogar für strafbar.
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NelsonMuntz

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #9 am: 17.09.2024 22:33 »
Die korrekte Umsetzung ist aber die, dass der Gleitzeittag verfällt. Bei mehrere Gleitzeittagen hintereinander, die bei uns aber gar nicht möglich sind, kommt es wohl auf Goodwill das Arbeitgeber an bzw. darauf ob man da die Zeiterfassung durch den sofortigen Eintrag der AU noch ändern kann. An den Gleittagen schuldet man halt keine Arbeitszeit also ist es genau wie am Wochenende reine Privatsache ob man leidend auf dem Sofa liegt oder Kurzurlaub macht,

Es gibt ja keinen expliziten "Gleitzeittag" bei uns, der im System als solcher vermerkt ist und im Voraus gebucht werden muss, sondern lediglich einen Arbeitstag, an dem 0 Stunden Arbeit geleistet wurden, aber 8 Stunden SOLL-Zeit entstehen. Jene SOLL-Zeit ist aber auch nur ein virtueller Wert, da die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleitung nur anhand der kumulierten monatlichen Salden bemessen wird.

Wo hier konkret die von Casa angeführte Strafbarkeit ensteht, würde mich tatsächlich interessieren.

Casa

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #10 am: 18.09.2024 09:13 »
Du musst doch sicherlich deine Abwesenheit mit einem Vorgesetzten absprechen. Damit hast du die genehmigte Gleitzeit. Bei AU bei Gleitzeit darf die Zeit nicht erstattet werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich hast du 8h mehr auf dem Arbeitszeitkonto, als du haben dürftest. Damit wird dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt, in dem er dich für die 8h bezahlen muss, die du nicht haben dürftest.

Damit dürfte der Untreuetatbestand des für dieses System verantwortlichen Mitarbeiters des AG erfüllt sein.
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KlammeKassen

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #11 am: 18.09.2024 09:22 »
Du musst doch sicherlich deine Abwesenheit mit einem Vorgesetzten absprechen. Damit hast du die genehmigte Gleitzeit. Bei AU bei Gleitzeit darf die Zeit nicht erstattet werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich hast du 8h mehr auf dem Arbeitszeitkonto, als du haben dürftest. Damit wird dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt, in dem er dich für die 8h bezahlen muss, die du nicht haben dürftest.

Damit dürfte der Untreuetatbestand des für dieses System verantwortlichen Mitarbeiters des AG erfüllt sein.

Ausnahme offenbar jedoch, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt (ist bei mir aber zum Beispiel bei meinem Arbeitgeber nicht der Fall) , siehe § 10 Abs. 4 TVöD - bei Vorlage eines Attests

Casa

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #12 am: 18.09.2024 09:32 »
Dann passts ja, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. :-)
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UNameIT

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #13 am: 18.09.2024 09:37 »
Du musst doch sicherlich deine Abwesenheit mit einem Vorgesetzten absprechen. Damit hast du die genehmigte Gleitzeit. Bei AU bei Gleitzeit darf die Zeit nicht erstattet werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich hast du 8h mehr auf dem Arbeitszeitkonto, als du haben dürftest. Damit wird dem Arbeitgeber ein Vermögensnachteil zugefügt, in dem er dich für die 8h bezahlen muss, die du nicht haben dürftest.

Damit dürfte der Untreuetatbestand des für dieses System verantwortlichen Mitarbeiters des AG erfüllt sein.

Nur weil es gesetzlich nicht vorgesehen ist, heißt es doch nicht das der Arbeitgeber dieses nicht "pro-bono" in einer DV vereinbaren kann oder? Oder ist es etwa gesetzlich verboten diese Stunden wieder gutzuschreiben?


NelsonMuntz

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Antw:Erkrankung an Gleittagen
« Antwort #14 am: 18.09.2024 09:39 »
Es wird ja nichts "erstattet", sondern lediglich eine Sollzeiterfüllung durch Krankheit in Höhe von 1/5 der wöchentlichen AZ gebucht.

Wir haben keine tägliche Anwesenheitspflicht oder real abzuleistende, tägliche SOLL-Stunden, sondern müssen/können unsere Wochenarbeitszeit in einem weit gesteckten Arbeitszeitrahmen ableisten. Deshalb ist Gleitzeit auch nicht der korrekte Begriff, sondern vielmehr flexible Arbeitszeit.

Absprachen zu An- und Abwesenheiten dienen hier lediglich der Aufrechterhaltung der Operationsbereitschaft.

Im Gegenzug arbeiten viele Kollegen durch die großzügige HO-Regelung auch mit leichter Krankheit - In der klassischen Amtsstube müsste ein Vorgesetzter solche MA zum Schutze der Kollegen krank nach Hause schicken. Hier entsteht unserem AG also ein (ungerechtfertigter?) Vermögensvorteil.

Es ist ein Geben und Nehmen, auch wenn man formaljuritisch da u.U. reingrätschen könnte.