Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
UNameIT:
--- Zitat von: Schulsekretärin am 22.09.2024 16:46 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 22.09.2024 14:17 ---Nur Nebenabreden im TVöD bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die wöchentliche Arbeitszeit gehört zur Hauptpflicht, so dass eine Änderung dieser auch in anderer Form (mündlich, Textform) ausreichend ist.
Fraglich ist, ob hier eine wirksame Vertragsänderung stattgefunden hat oder nicht. Dies könnte u.U. an der Frage liegen, ob diejenigen die Dir das 1. Schreiben geschickt haben, befugt waren für den Arbeitgeber Arbeitsverträge abzuschließen.
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Okay, ein weiterer Aspekt. Vielen Dank für den Hinweis. Wie gesagt, da ich selbst keinen Schritt weiterkomme und auch keine Kraft mehr habe, ständig gegen Windmühlen zu kämpfen, übergbebe ich den Vorgang einer Anwaltskanzlei, die auf Arbeitsrecht (öffentlicher Dienst) spezialisiert ist.
Mein Arbeitsvertrag lautet ja leider weiterhin auf lediglich 15 Wochenstunden. Sollte man mich jetzt auf 15 Stunden zurückstufen, ich hätte keine Chance. Ich frage mich, weshalb ich überhaupt das Bewerbungsverfahren für die andere Stelle mit 26 Stunden durchlaufen habe... Sorry, bin total gefrustet.
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Deswegen muss eigentlich bei jeder Änderung des Arbeitsvertrages ein Änderungsvertrag unterschrieben werden. Befristete Erhöhungen, Erhöhungen und Unbefristete Teilzeit ist alles etwas wo Änderungsverträge unterschrieben werden müssen. Selbst für das eine Jahr hättest du einen Änderungsvertag in der Personalstelle unterschreiben müssen. War bei mir schon mehrfach der Fall. Begründung:
" Einmal vereinbarte Arbeitsbedingung können nicht einfach ohne Zustimmung des anderen geändert werden, daher müssen beide Parteien einen neuen Vertrag schließen. "
--- Zitat ---Wann ist ein Änderungsvertrag notwendig?
Ein Änderungsvertrag ist immer dann notwendig, wenn die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses geändert werden sollen. Meist handelt es sich um folgende Änderungen:
-andere Arbeitszeiten
-mehr oder weniger Urlaubsanspruch
-höheres oder niedrigeres Arbeitsentgelt
-neuer Arbeitsort
-Beförderung oder Versetzung
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Einzige Ausnahme in deinem Arbeitsvertrag ist explizit geregelt, das dein Arbeitgeber den Vertrag einseitig ändern darf.
Dieser Änderungsvertrag muss übrigens von beiden Parteien unterschrieben werden.
Da du anscheinend nie einen Änderungsvertrag erhalten hast, solltest du erstmal in deinen Arbeitsvertrag schauen, ob hier dem Arbeitgeber offen gestellt wurde die Vertragsdetails jederzeit einseitig zu ändern. Dann hättest du jetzt keine Chance. Ist so eine flexible Regelung nicht Teil deines Vertrages hast du vermutlich eine Chance. Auf jedenfall kommst du ohne Anwalt hier nicht weiter.
Wenn du die Entgeldgruppe wechselst zum Beispiel auch. Bei einer Höherstufung innerhalb der Entgeldgruppe aber natürlich nicht, da das schon Teil deines Ursprünglichen Vertrages ist.
UNameIT:
Zitat Haufe:
--- Zitat --- Mitteilungen des Arbeitgebers, mit denen der Beschäftigte lediglich über den bestehenden Rechtsstatus informiert werden soll, führen nie zu einer Änderung des Arbeitsvertrages, auch wenn sie vom Beschäftigten widerspruchslos entgegengenommen werden. Es fehlt bei solchen Mitteilungen bereits am Erklärungsbewusstsein des Arbeitgebers, dem Beschäftigten eine Vertragsänderung anzubieten. Daher können derartige Mitteilungen (z. B. über Beschäftigungszeit, Entgelthöhe, Zulagen) später jederzeit korrigiert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.
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https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitsvertrag-7-aenderung_idesk_PI13994_HI737655.html
Grundsätzlich kann ein Änderungsvertrag auch mündlich geschlossen werden, aber die schriftliche Form gibt die Rechtssicherheit auf beiden Seiten. Hast du damals der Aussage der Befristung widersprochen mit Hinweis auf die neue Stelle?
TVOEDAnwender:
Wie oben ausgeführt, nur Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Änderung der Arbeitszeit bedarf also zur Wirksamkeit (als Teil der Hauptleistung = Arbeitsleistung) nicht der Schriftform. Ich würde mich an der Stelle der TE erstmal auf den Standpunkt stellen, dass durch konkludentes Handeln der Arbeitsvertrag auf die gewünschte Stundenzahl und zwar dauerhaft geändert worden ist.
MoinMoin:
--- Zitat von: UNameIT am 23.09.2024 09:32 ---Einzige Ausnahme in deinem Arbeitsvertrag ist explizit geregelt, das dein Arbeitgeber den Vertrag einseitig ändern darf.
Dieser Änderungsvertrag muss übrigens von beiden Parteien unterschrieben werden.
Da du anscheinend nie einen Änderungsvertrag erhalten hast, solltest du erstmal in deinen Arbeitsvertrag schauen, ob hier dem Arbeitgeber offen gestellt wurde die Vertragsdetails jederzeit einseitig zu ändern.
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Oder ob da die tarifliche Schriftformerfordernis ausgeklammert wurde, denn Arbeitsverträge benötigen per se keine Schriftform.
Organisator:
Sind hier 2 Sachen durcheinander geraten?
Schreiben 1 sagt doch klar aus, dass TE umgesetzt wurde und dass die Arbeitszeit 26 Stunden beträgt.
Schreiben 2 könnte doch die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sein, die nunmehr verlängert werden soll?
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