-> damit Tarifbeschäftigte nicht schneller aufsteigen oder an Beamten
Den Hintergrund bezweifle ich und es dürfte sich um eine bloße Meinung zu dem genannten System handeln.
Eine Freundin ist in einem Ministerium tätig.
Dort werden die Tarifbeschäftigten ebenfalls wie Beamte beurteilt und auch in einer Art Laufbahn geführt -> damit Tarifbeschäftigte nicht schneller aufsteigen oder an Beamten vorbeiziehen ist die Aussage..
Ist das überhaupt erlaubt?
Unproblematisch. 1) Es handelt sich um eine rein organisatorische Maßnahme.
2) Die Maßnahme dient dazu, Beamte und Beschäftigte vergleichbar zu beurteilen. Die vergleichbare Beurteilung dient dazu Auswahlentscheidungen auf Grund der vergleichbaren Beurteilung zu ermöglichen.
Das hier Standzeiten zwingend einzuhalten sind ist nicht ersichtlich.
Unabhängig von der organisatorischen Einteilung und der vergleichbaren Beurteilung ist das Tarifrecht anzuwenden, was die Bezahlung betrifft. Ich gehe nicht davon aus, dass Ministerium Beschäftigte völlig tarifvertragswidrig gem. der organisatorischen Laufbahnzuordnung bezahlt, also bspw. einem Mitarbeiter auf einer E12-Stelle bei Einstellung eine E9b zahlt.
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 -; BVerwG, Beschluss vom 21.12.16 - 2 VR 1/16).
Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.04.13 - 1WDS-VR 1/13 - und vom 24.05.11 - 1 WB 59.10 -; Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.16 - 6 B 1091/16 - juris).
1. Bei Arbeitszeugnissen, denen trotz des für sie geltenden Wohlwollensgrundsatzes die Tauglichkeit als Erkenntnismittel für den Qualifikationsvergleich nicht von vornherein abgesprochen werden kann, muss die auswählende Stelle prüfen, inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein Qualifikationsvergleich angestellt werden kann.
HessVGH, Beschluss vom 29.6.2022 – 1 B 873/22 –
3. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Leistungsbeurteilungen konfrontiert – etwa beim Vergleich von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen aus der privaten Wirtschaft oder bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern – darf dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden. Die Auswahlbehörde ist gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen.
NdsOVG, Beschluss vom 11.6.2024 – 5 ME 34/24 –
Die Vergleichbarmachung der bereits Beschäftigten und Beamten geschieht hier ganz offensichtlich.