Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Unsicherheit im Umgang mit (überzogener?) Erwartung des Arbeitgebers
EinMann:
Es existiert kein Rechtsanspruch auf Verkehrsbeschränkungen oder Ausnahmen von der StVO, dies ist stets eine Ermessenentscheidung der Verkehrsbehörde. Es kann auch keine Anweisung auf dem Dienstweg zu Anordnungen geben, da der Unterzeichner strafrechtlich haftet, daher hat nur der Unterzeichner die Entscheidungs- und Gestaltungsentscheidung über dieAnordnung. Die beiden Tätigkeiten erfüllen stets die selbständige Leistung im Tarifsinn.
Organisator:
--- Zitat von: EinMann am 26.09.2024 15:52 ---Es existiert kein Rechtsanspruch auf Verkehrsbeschränkungen oder Ausnahmen von der StVO, dies ist stets eine Ermessenentscheidung der Verkehrsbehörde.
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Ermessen an sich ist keine selbständige Leistung.
1. Inwieweit bedarf es dafür gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
2. Gibt es dafür keine Ausführungsvorschriften, wie das Ermessen auszuüben ist?
Für mich ist nicht klar, inwieweit die Genehmigung einer einfachen Verkehrsanordung wie ein Halteverbot einen eigenen Spielraum hinsichtlich des zu findenden Ergebmisses beinhalten kann.
z.B. für die Größe des Halteverbotsbereichs als auch die Dauer dürften Vorgaben bestehen. Wo ist also ein eigener Entscheidungsspielraum?
--- Zitat von: EinMann am 26.09.2024 15:52 ---Es kann auch keine Anweisung auf dem Dienstweg zu Anordnungen geben, da der Unterzeichner strafrechtlich haftet, daher hat nur der Unterzeichner die Entscheidungs- und Gestaltungsentscheidung über dieAnordnung. Die beiden Tätigkeiten erfüllen stets die selbständige Leistung im Tarifsinn.
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Das Vorhandensein von Anweisungen oder deren Abwesenheit sagt nichts über selbständige Leistungen aus.
Alpenverwaltung:
--- Zitat von: Casa am 25.09.2024 22:09 ---Du fertigst eine Entscheidungsvorlage und wenn Niemand zum Unterzeichnen anwesend ist, bleibt die Angelegenheit liegen. Darauf kannst / solltest du die Vorgesetzten hinweisen. Freilich weist du auch darauf hin, dass du deine Aufgaben gemäß Arbeitsvertrag ausführen wirst.
Steht die ständige Vertretung des Leiters der Verkehrsbehörde in der Stellenbeschreibung / im Arbeitsvertrag?
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Der Arbeitsvertrag ist allgemein formuliert und nicht auf die Stelle bezogen. Zudem gibt es ein Schreiben an mich, mit welchem man mir gratuliert zur Versetzung in die Verkehrsbehörde. Es gibt eine uralt Stellenbeschreibung und das war es. Viele Tätigkeiten werden in der Verkehrsbehörde gar nicht mehr ausgeführt - schon vor meiner Versetzung, wie Verkehrspberwachung und OWi bei Parkverstößen.
In der Stellenausschreibung steht wohl "Vertretung des Leiter der Behörde", nicht höher definiert.
Alpenverwaltung:
--- Zitat von: Schokokeks am 26.09.2024 13:28 ---
--- Zitat von: EinMann am 26.09.2024 13:04 ---Für die Tätigkeiten verkehrsrechtliche Anordnung und Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der StVO ist diese Aussage gesichert falsch.
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Stimmt, nachdem keine Verwaltungsausbildung besteht, macht man das mitunter schon für die EG5 in so mancher Kommune...
Es ist halt ein Unterschied, ob ich komplexe Verkehrssituationen eigenverantwortlich absichern/regeln muss oder ob ich wegen einem Schuttcontainer auf öffentlichem Grund Regelplan BI/1 meinem Vorgesetzten mit dem ausgefüllten Kontakt-Formular des Absichernden gemeinsam zur Unterschrift und Freigabe vorlege...
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Stimme ich voll zu, trotzdem wird von mir erwartet, dass ich das mache und auch unterschreibe. Zitat als ich mich auf die Hinterfüsse stellte: die schaut auch nicht über den Tellerrand und macht nur das, was sie muss.
Eben nicht, ich mache nur das was ich kann.
Alpenverwaltung:
--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 14:12 ---
--- Zitat von: EinMann am 26.09.2024 13:04 ---
--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 08:35 ---Die beschriebenen Tätigkeiten lassen keinen eigenen Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum erkennen (= selbständige Leistungen) , daher erscheint die Eingruppierung in E6 zutreffend.
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Für die Tätigkeiten verkehrsrechtliche Anordnung und Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der StVO ist diese Aussage gesichert falsch.
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Dann freue ich mich, wenn du diese Aussage noch etwas untermauern könntest für den Bereich
"ausstellen einfacher Verkehrsanordnungen (Umzüge, Halteverbote, Container, Gerüste)"
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Erstellen von Verkehrsanordnungen, die lediglich mit Regelplan untermauert werden. Also Massengeschäft. Aktuell wird von mir erwartet, dass ich eigene Verkehrspläne erstelle mit Umleitplänen, Plantafeln usw.. Das "kann" ich zwar, also technisch, denn ich bin CAD versiert. Sicher im rechtliche. Sinne, bin ich mir da aber oft nicht.
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