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Rückzahlungsklausel - Verwaltungsfachwirt
UNameIT:
--- Zitat von: starbucks250 am 27.09.2024 11:54 ---"Meine Laieneinschätzung, in gewissem Maße ist eine Bindungspflicht zulässig. Wie das ist, wenn du einen Teil der Ausbildung selber bezahlst, kann ich dir nicht sagen - hol dir auf jedenfall rechtliche Beratung. Und ein Arbeitstag von mehr als 10 Stunden ist soweit ich weiß verboten! Ich frage mich aber auch , wie du auf 10h Tage kommst, wenn dir pro Schultag 7h48min gutgeschrieben werden - da du hier ja eine +/-0 Rechnung hast und theoretisch keine Minusstunden machst bei einer 39h/Woche......"
Ich habe einen Schultag in der Woche, wo mir die tägliche Arbeitszeit in Höhe von 7 Stunden 48 Minuten gutgeschrieben wird. Es wurde jedoch nichts am Arbeitsumfang geändert, das bedeutet, ich muss die Arbeit für 5 Arbeitstage in 4 Arbeitstagen erledigen. :-\ Danke für deine Antwort.
--- End quote ---
Das ist unzulässig. Beim Chef melden und sagen, dass du den Arbeitsumfang ncht schaffst. Auf deine Mehrarbeitsstunden hinweisen. Außerdem verstößt du/ oder dein Arbeitgeber , damit wie du es derzeit machst gegen das Arbeitszeigesetz - das kann richtig Ärger geben.
--- Zitat ---§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
--- End quote ---
Deine Mehrarbeitsstunden müssen gesetzlich innerhalb von 24Wochen ausgeglichen werden.
Am Ende ist es aber dein eigenes Versäumnis, wenn du unbedingt deine Arbeit von 5 Tagen in 4 erledigen willst. Zur Not Überlastungsanzeige stellen. Hast du da überhaupt mit deinem Chef schon drüber geredet? Das wäre Schritt 1 - ist er uneinsichtig, Betriebsrat um Hilfe bitten.
starbucks250:
--- Zitat von: Casa am 28.09.2024 21:38 ---Ist Starbucks jetzt eigentlich in NRW?
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Nein, ich komme aus Hessen. Hier gibt es eine solche Regelung leider nicht.
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