Hier aus nem anderen Thread/Thema:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124872.0.html#new.....
Nur eine Frage: Bedeutet es, wenn du die Chefarztbehandlung ablehnst, dass du nicht nach den Höchstsätzen 3,5 etc. behandelt wirst? Entschuldigt, wenn meine Frage für manch andere komisch klingt.
Das eine hat mit dem anderen eigentlich nichts zu tun.
Du schreibst "eigentlich". Also könnte es theoretisch doch so sein?
Das war auch meine Frage, eine AW findest Du hier:
Das stimmt nicht…Wahlleistungen haben nichts mit dem 2,8 oder 3,5 fachen Satz zu tun.
Ich habe auch keine Wahlleistungen sowohl bei Beihilfe wie PKV und bei meiner Nasennebenhöhlenop wurde alles bezahlt. Auch das ganze 2,5 fache usw.
Wurde halt von nem normalen Arzt operiert und nicht vom Chefarzt.
Der "Verband, der mit den Versicherern zu tun hat", antwortete mir gestern und bestätigte dies so auch, 3,5 fach habe nix mit den Wahlleistungen zu tun...ich rate Dir, die Leistungen in den Tarifblättern deiner PKV genau zu lesen...und dann die GOÄ und GOZ, dennoch wurde ich daraus nicht abschliessend schlau, aber es hilft dennoch....dann liest man das KrankHG etc....
die Verbandsinfo , ich fragte auch danach, ob man sich pberhaupt also ZAHN versichern muss, (AW: nein):
Ich hatte gefragt, ob bis 3,5 fach entfällt, wenn man die Wahlleistungen kündigt:
1. Nach § 193 Abs. 3 VVG ist zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung lediglich Versicherungsschutz in
Tarifen erforderlich aber auch ausreichend, die eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung i.S.d. § 12 KVAV vorsehen. Eine Abdeckung der Kosten für Zahnbehandlung und
Zahnersatz, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und Kuren ist dagegen nicht verpflichtend.
2. Bei Abwahl der Wahlleistungen entfällt die gesamte Kostenerstattung für den Chefarzt sowie
die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Letztlich brauchst Du all dies aber von deiner PKV/Beihilfestelle schriftlich...falls Du danach handeln willst.