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[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
frankundfrei:
interessante Infos, wohl zuverlässig,da vom Gesundheitsministerium:
https://gesund.bund.de/leistungen-und-wahlleistungen-im-krankenhaus#krankenhauswahl][url]https://gesund.bund.de/leistungen-und-wahlleistungen-im-krankenhaus#krankenhauswahl[/url]
Saxum:
- hab ich weiterhin Wahl des Krankenhauses?
Wenn man die Wahlleistungen abwählt? Ja, die Wahl des Krankenhauses ist nicht darin geregelt.
Das steht in den AVB und/oder erweiternd/einschränkend im Grundtarif/stationären Tarif. Im Beispiel des BiSexs Tarif der Debeka heißt es scheinbar in den AVB (2009) " Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen" sowie im Grundtarif (P und Z) heißt es unter B, dass bei (gesetzlich zugelassenen) Krankenhäusern nach KHEntG und BPflV gezahlt wird. Wendet das Krankenhaus diese nicht an, dann die die Inanspruchnahme der niedrigsten Pflegeklasse einschließlich ärztlicher Leistungen und medizinisch begründeter Nebenkosten.
- freie Wahl, welcher Facharzt wie zB wenn ich keine Stimme mehr habe, dann kann ich ja auch ohne Wahlleistungen weiter ohne Überweisung direkt zur HNO-Praxis, oder ?
Hat nichts mit den Wahlleistungen zu tun, die sind stationär, ja weiterhin so wie bisher. Siehe auch AVB § 4 Abs. 2 AVB 2009 und A Nr. 1 Tarif P und Z.
- "klar", der HNO Arzt ist ja nicht stationär, ich dürfte darin also ja frei sein, ich lebe ohne Wahlleisutngen ja nun nicht im Hausarztprinzip, ich bin ja immer noch privat versichert!?
Es ändert sich durch die Abwahl der Wahlleistungen nichts am "Privatversichert-Sein", da die private Krankenversicherung weiterhin besteht. Der reguläre Tarif der Debeka, sieht soweit ersichtlich, auch kein Hausarztprinzip vor.
- ich hatte die PKV auch gefragt, ob der BETRAG für den in der Fallpauschalen enthaltenen Belegarzt zumindest erstattet wird, für die Kosten, wenn ich statt dem Belegarzt den CHEFarzt wähle und also ne privatärztl. Honorarvereinbarung abschliesse...ich muss dann also zB 2.3 und 3.5 fach an den Chefarzt separat zahlen, aber die Kosten die die PKV für den Belegarzt hätte zahlen müssen, bekomme ich als Zuschuss für die Chefarztkosten wohl leider dennoch nicht (so versteh ich die PKV AW im Foto oben.
- Nein wird es nicht, wenn der Chefarzt gezielt gewünscht wird. Der Chefarzt ist in der Regel kein Belegarzt, die Erstattung greift hier nicht - der Chefarzt ist am Krankenhaus angestellt und fällt nicht unter die Definition des Belegarztes.
- Bei Wegfall Wahlleistungen geht es de facto wirklich nur um stationär im Krankenhaus oder der Reha- oder Psycho-Therapieklinik, oder? Meine Welt ambulant ändert sihc ohne Wahlleistungen NULL!?
Soweit meiner persönlichen nicht-fachkundigen Meinung nach ersichtlich, ja.
frankundfrei:
@Saxum, DANKE, dass Du dir diese Zeit genommen hast, weiss ich zu schätzen. :-*
Folgend gebe ich den Inhalt Telefonat mit meiner PKV heute wieder, wo dies nochmals besättigt wird.
Meines Erachtens sind die Kosten eines Belegarztes, über den ich ins KH komme, dann trotzdem erstattungsfähig, da ich ihn zwar direkt bezahle, er aber im KH dann der Belegarzt ist und keine Wahlleistung darstellt..."gewählt" habe ich ihn zwar, aber als Facharzt ambulant und ER hat mich dann in sein Belegbett stationär aufgenommen.
Die PKV dazu, telefonisch:
Der im Krankenhaus angestellte Arzt ist in der DRG-Fallpauschalen inklusive.
Der im Krankenhaus tätige Arzt kann auch auch ein Belegarzt mit eigener Praxis mit Belegbetten vor Ort sein, von dem ich separate Rechnung bekomme. Dies ist aber in aller Regel nur dann der Fall, wenn ich vorher in seiner Praxis behandelt wurde und ich über ihn dann stationär in einem seiner Belegbetten bin.
Da ich freie Arztwahl habe, gehe ich ggf. in die HNO-Arztpraxis eines Belegarztes. Daraufhin weist er mich in eine Klinik ein, in der er ein Belegbett für mich hat. Jedoch ist dies per sé noch keine Wahlleistung, sondern nur eine privatärztliche Honorarvereinbarung, da der Belegarzt separat an mich berechnet. Denn er ist ja nicht im Krankenhaus angestellt und wird daher nicht über die Fallpauschale bezahlt. Diese Kosten werden von der PKV auch mit Wahlleistungs-Baustein erstattet wird, wenn sie im Rahmen der GOÄ bleiben.
Siehe Schreiben 07.12.2024: "Ein Belegarzt ist somit kein Wahlarzt". Er erbringt grds. erst einmal also keine Wahlleistungen.
Er kann dennoch auf meinen Wunsch wahlärztliche Leistungen erbringen, wenn ich diese bei ihm einkaufe (Leistungsvereinbarung). Dann zahle ich diese selbst ohne PKV-Erstattung.
Ein nicht vom Patienten angeforderter Belegarzt ist somit keine Wahlleistung, sondern normale Regelleistung.
Gleiches gilt für Chefarzt, "nur wer bestellt, zahlt."; Wenn keine Honorarvereinbarung oder keine Wahlleistungsvereinbarung mit dem angestellten Chefarzt vorliegt, dann ist nichts zu bezahlen, selbst wenn der Chefarzt mich behandelt oder eingebunden ist.
Die freie Arzt - und Krankenhauswahl ist durch Wegfall der Wahlleistungen nicht beeinträchtigt.
Saxum:
Natürlich ist der Belegarzt erstattungsfähig, wenn man über diesen die Belegbetten nimmt. Das hat hier auch keiner bestritten. Eher wurde hier der Fall aufgestellt, dass man den Chefarzt/Privatarzt, also im Krankenhaus angestellte Ärzt*innen, über die Belegarztklausel bezahlt und das geht dann so nicht.
frankundfrei:
Danke Saxum,
meine Beihilfestelle hat dies bestritten, aber eben ggf unsauber ausgedrückt/Missverständnis.
Danke
frankundfrei
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