Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vertrag nicht eindeutig.
Casa:
Verträge können mit Sachgrund befristet werden. Nötig ist es nicht den Sachgrund zu nennen. Ausreichend ist, dass es einen Sachgrund gibt. Die Befristungsdauer kann dynamisch sein, da sie von der Dauer des Vorhandenseins des Sachgrunds abhängt.
Hensche sagt dazu zutreffend:
--- Zitat ---Was ist ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag?
Wenn Sie auf Grundlage eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags tätig sind, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt, sondern mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses oder mit dem Erreichen eines bestimmten Zwecks.
Ein Beispiel ist die Einstellung zur Vertretung eines erkrankten Kollegen. Hier geht man davon aus, dass seine künftige Genesung sicher ist, nur dass man eben nicht genau weiß, wann er wieder gesund sein wird.
Wann endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis?
Gemäß § 15 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgerber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Wenn Sie also zur Vertretung eines länger abwesenden Kollegen zweckbefristet bis zu dessen Rückkehr eingestellt wurden, endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch dadurch, dass der vertretene Kollege wieder bei der Arbeit erscheint. Vielmehr muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dies schriftlich anzeigen. Erst zwei Wochen nach dieser Anzeige endet Ihr Arbeitsverhältnis.
--- End quote ---
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html#tocitem2
--- Zitat ---Intern hat er aber gehört das die vertretene Person nicht wiederkommen wird.
--- End quote ---
Das kann intern gern erzählt werden. Ob es wahr ist, weiß niemand. Noch scheint die Person krank zu sein.
--- Zitat ---Das heißt, kommt die Person nicht nach 7 Monaten wieder entfällt der Befristungsgrund und Person A wäre ab dann unbefristet beschäftigt ? sonst wäre ja ewig die Ungewissheit kommt er noch wieder...
--- End quote ---
Dazu hat MoinMoinMoin schon gesagt:
--- Zitat ---Nein, das heißt der Befristungsgrund ist die Krankvertretung. Entfällt dieser Befristungsgrund ist der Vertrag beendet.
(Egal ob er wieder kommt, oder festgestellt wird, dass er niemals wieder kommt, Tod oder Erwerbsunfähigkeit z.B.)
Dann ist man nicht plötzlich unbefristet beschäftigt, sondern ohne Arbeitsvertrag.
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Der Befristungsgrund ist die Krankheitsvertretung. Ist der zu Vertretende nicht mehr arbeitsunfähig krank, nicht mehr am Leben, nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt, ..., entfällt der Befristungsgrund.
Ja, du hast eine gewisse Unsicherheit. Aber du hast einen "Fuß in der Tür." Mach deine Arbeit vernünftig, hole dir Feedback ein, bilde dich weiter und bewerbe dich ggf. auf freie Stellen (auch in anderen Bereichen / bei anderen Arbeitgebern). Der Personalmangel im öD ist hoch und er wird in den nächsten 6 Jahren noch deutlich höher. Wenn du deine Arbeit halbwegs "vernünftig" machst, wirst du auch weiterhin im öD beschäftigt sein. (auch wenn es einige von den "Alten," wie bspw. mein Abteilungsleiter, noch nicht mitgekriegt haben und ihre Abteilung gutsherrenartig führen (wobei führen hier der falsche Begriff ist).)
--- Zitat ---Denn befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund (hier Krankheitsvertretung) dürfen auf unbegrenzte Zeit befristet werden.
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Das sehe ich anders. Es gibt keine feste Zeitgrenze. Zur Kettenbefristung siehe BAG, Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 369/15. Auch wenn keine Kettenbefristung vorliegt, kann eine lange dauernde Befristung mit Sachgrund rechtsmissbräuchlich sein. Wann Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Bei nicht ganz 7 Jahren Befristung kann man mal darüber nachdenken (ca. 1,5 Jahre Krankengeld, 2 x 3 Jahre befristete volle Erwerbsminderung des Vertretenen).
https://www.hensche.de/Wann-sind-Sachgrundbefristungen-missbraeuchlich-Missbrauchskontrolle-bei-Kettenbefristungen-BAG-7AZR369-15.html
@Neu im Dienst
Was genau arbeitest du im öD?
TVOEDAnwender:
Das nennt sich eine Zweckbefristung, diese Art der Vertragsgestaltung ist nach dem TzBFG zulässig, wenn das Ende der Befristung bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist. Sie endet, wenn der Zweck erfüllt ist (hier: Krankheitsvertretung endet, da der zu vertretende AN wieder gesund, aber auch: der zu vertretende AN kommt endgültig nicht wieder, zB wg EU Rente). Der AG muss dann nur noch eine Mitteilung an den AN senden, dass das befristete AV wg Erfüllung des Zwecks endet. Nach Zugang dieser Mitteilung beim AN endet das befristete AV nach 2 Wochen.
Siehe hier: https://m.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html#:~:text=Was%20ist%20ein%20zweckbefristeter%20Arbeitsvertrag,dem%20Erreichen%20eines%20bestimmten%20Zwecks.
clarion:
Wenn Du Dich bewährt und es wäre tatsächlich so, dass der Kollege nicht mehr wieder kommt, dann wird der AG Dich entfristen. Er wäre ja schön blöd, das nicht zu tun.
Neu im Dienst:
--- Zitat von: clarion am 29.09.2024 00:33 ---Wenn Du Dich bewährt und es wäre tatsächlich so, dass der Kollege nicht mehr wieder kommt, dann wird der AG Dich entfristen. Er wäre ja schön blöd, das nicht zu tun.
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Das sehe ich auch so, wollte wenigstens schon mal einen "Fuß" in der Tür haben und 8 Monate Arbeit sind besser als 8 Monate Bürgergeld !
Hoffe das es verlängert wird, bin mich natürlich weiter am bewerben (Sachbearbeiter).
Der Stellenmarkt sieht im Moment mau aus.
Hatte noch nie so einen Vertrag, vor allem weil vorher 12 Monate versprochen wurde.
Aber "Die" wussten in welcher Lage Person A war, da geht man schon mal auf so etwas ein.
Vielen Dank für die Antworten. Dann heißt es keine Fehler machen, nicht Krank werden und zittern die 8 Monate.
Mario Nette:
Vielleicht hieß es, dass der Kollege ein Jahr ausfällt und zwischen Ausschreibung und Stellenbesetzung sind dann vier Monate vergangen, so dass es nur noch acht Monate Ausfallzeit sind?
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