Autor Thema: Stufenzuordnung TVL-13 nach mehr als 12 Monaten arbeitslos  (Read 2606 times)

anbri101

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Hallo zusammen.

Ich komme frisch aus der Elternzeit. Saß immer auf Projektverträgen und mein Vertrag ist währenddessen ausgelaufen. Ich habe währenddessen noch ein Kind bekommen und somit 4 Jahre Elterneit (3 Jahre ohne Vertrag) hinter mir. Nach meiner Promotion hab ich 5 Jahre an einer Uniklinik gearbeitet und war in TV-L 13 Stufe 3 eingruppiert. Nun habe ich eine neue Einstellung an einer Hochschule (als WiMi) gefunden und ich soll wieder bei TVL-13 Stufe 1 beginnen. Es nagt schon an mir, dass ich nach Promotion und Beruferfahrung mich jetzt wieder von Stufe 1 hocharbeiten soll, nur weil mein Vertrag währenddessen asugelaufen ist, zudem es finanziell so oder so knapp ist. Mein Vorgesetzter sagt, er unerstützt mich wo er kann, damit ich wieder in Stufe 3 komme. Welche Ausnahmen gibt es, damit ich die "schädliche" Unterbrechnung von mehr als 12 Monaten umgehen kann? Gibt es Paragraphen und Beispiele dazu?

Vielen Dank und Grüße,
Anna

Gewerbler

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Wie viel Jahre Berufserfahrung besteht denn vor der Elternzeit? "Nur" die 5 Jahre Uniklinik?

Es müsste über die Anerkennung "förderlicher Zeiten" funktionieren, da geht dann auch mehr als Stufe 3 grundsätzlich. Muss aber vor Abschluss des Vertrags erfolgen im Normalfall.

anbri101

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Danke für deine Antwort.

Es gibt tatsächlich "nur" die 5 Jahre an der Uniklinik plus meine Promotion von 4 Jahren davor.

Ich habe meinen Vertrag schon unterzeichnet. Die Stufenzuordnung wurde aber rausgelassen, da es damals schon nicht eindeutig war. Nun soll diese halt festgelegt werden. Könnte es mit den förderlichen Zeiten auch so noch klappen?

Gewerbler

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Soweit ich es hier immer lese geht das "offiziell" nicht, weil das Argument für diese förderlichen Zeiten immer ist "Die Person hat das gefordert und kommt sonst nicht und wir haben keine Alternative". Also zur Deckung von Personalbedarf. Das zieht natürlich nicht mehr, wenn du schon unterschrieben hast.

Andererseits kann es dir egal sein, wie die Personalabteilung das dann intern begründet und hindreht.

Ich bin selbst von der Uni an ein Forschungsinstitut (wendet TVöD-Bund an) gewechselt und hatte hinterher gefragt, wie das mit der Stufe ist. Da wurde mir dann im Nachhinein nicht nur die Stufe, sondern nahtlos die Laufzeit anerkannt, nachdem ich ein Schreiben der Uni vorgelegt hab, wann ich wie aufgestiegen bin etc.

Also möglich ist grundsätzlich vieles, wenn ein Wille da ist. Wie das tarifrechtlich und konform umgesetzt werden kann oder ob ist halt eine andere Sache.

MoinMoin

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Eine Zulage nach 16.5 wäre die Alternative.
Aber auch da muss man dem AG klar machen, dass man ansonsten sich was anderes sucht.
Ich würde auf alle Fälle aktiv weitersuchen.

Nachtigall

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Sind Unterbrechungen wegen Elternzeit nicht unschädlich?

EDIT: § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L gilt für schon vorher Beschäftigte, nicht bei Neueinstellung, wenn ich richtig lese.
« Last Edit: 10.10.2024 12:10 von Nachtigall »

fair

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Wir reden doch von einer Stelle in der Wissenschaft, d.h. es gelten die Sonderregelungen des § 40. Demnach kann die vorherige Stufe übernommen werden, auch nach längerer Pause. Lediglich die Stufenlaufzeit geht verloren nach Unterbrechung von 12 Monaten.
Voraussetzung ist dass die Dienststelle dem Landesamt für Finanzen im Zuge des Einstellungsprozesses mitteilt, dass ... Jahre einschlägige Berufserfahrung vorliegen.

Siehe: "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

Wenn beispielsweise volle sechs Jahre vorliegen, dann erfolgt die Einstufung mit Stellenantritt in Stufe 4. Bei mindestens drei und unter sechs Jahren, also beispielsweise bei fünf Jahren, in Stufe 3.

Wenn sie dich nur in Stufe 1 einstufen wollen, dann lag entweder keine Beschäftigung an einer qualifizierten Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung vor oder das "Häkchen" für einschlägig wurde auf dem Formular nicht gesetzt, oder die Vorerfahrungen wurden gar nicht eingetragen auf dem Formular.

Fazit: eigentlich sollte das gehen.

fair

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PS: das ganze lässt sich u.U. auch noch (kurz) nach Einstellung korrigieren:

"die Ausschlussfrist gemäß § 37 (TV-L und TVöD) entgegen. Demnach kann auch bis zu sechs Monate nach erfolgter Einstellung die Zahlung aus einer höheren Stufe aufgrund einschlägiger Berufserfahrung geltend gemacht werden."