Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Breitenbach Zeiterfassung
bubi317:
In meinem AV ist nur eine 4 Tagewoche mit einer AZ von 67,53% festgelegt. Mündlich wurde vereinbart, dass ich 3 Tage VZ und einen Tag nur 3 Stunden arbeiten muss. Das hängt mit meiner neuen Kollegin zusammen, die 80% arbeitet und meine Vorgesetzten wollten, dass unsere Abteilung immer ganztags besetzt ist.
Casa:
Es ist zu klären, was vertraglich vereinbart wurde. Darauf hat MoinMoin völlig zu Recht bereits mehrfach hingewiesen.
Die rechtliche Grundlage ist wenigstens § 11 TVöD-VKA, hier Satz 4 zur Verteilung der Arbeitszeit.
--- Zitat ---Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen
der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen
Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
--- End quote ---
Falls § 9a TzBfG nicht abdingbar ist (ob das der Fall ist, müsste ich nachlesen) gilt für die Verteilung der Arbeitszeit § 9a Abs. 3 TzBfG iVm. § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG.
--- Zitat ---(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
--- End quote ---
Also, was steht konkret und im Wortlaut in der Vereinbarung / Mitteilung zur Teilzeit?
Welches betriebliche Erfordernis besteht, dass du an bestimmten Tagen länger anwesend sein musst?
Casa:
--- Zitat ---In meinem AV ist nur eine 4 Tagewoche mit einer AZ von 67,53% festgelegt. Mündlich wurde vereinbart, dass ich 3 Tage VZ und einen Tag nur 3 Stunden arbeiten muss. Das hängt mit meiner neuen Kollegin zusammen, die 80% arbeitet und meine Vorgesetzten wollten, dass unsere Abteilung immer ganztags besetzt ist.
--- End quote ---
Das Minimum der Vereinbarung / Mitteilung ist Textform. Welches Zeitumfang und welche Verteilung der Arbeitszeit hast du beantragt?
bubi317:
Hallo!
In meinem Antrag zur Arbeitszeit habe ich persönlich mit dem Pflegedirektor festgelegt, dass die Zeiten am Montag von 8-11 Uhr sind und von Mittwoch bis Freitag jeweils von7:37Uhr-15:42 Uhr.
Als Antwort aus der Personalabteilung kam nur, dass meine weitere wöchentliche Arbeitszeit 67,53% beträgt. Mehr nicht.
Heute war ich beim Pflegedirektor und er meinte, dass er mir nicht für den Montag extra einen Dienst schreiben wird und er den Tag jetzt immer mit 7,7h , genau wie die 3 anderen Tage planen wird. Das heißt, ich bin jetzt jeden Monat überplant und bekomme montags-4,7h abgezogen.
Ich frage mich jetzt wirklich, ob das rechtens ist, da ich ja nicht mehr arbeiten kann, wie ich muss. Dann habe ich nur noch Minusstunden, die sich gar nicht ausgleichen können?
clarion:
Ja und wo ist das Problem???? Von welcher Wochenarbeitszeit reden wir denn eigentlich? 67,53 % wovon?
Bist Du montags Krank oder im Urlaub, dann wird Dir ein ganzer Arbeitstag gutgeschrieben. Dann werden Dir auch 7,7 Stunden als krank angerechnet und nicht nur 3.
Bei uns werden die Arbeitstage der TZ-Kräfte auch gleichmäßig auf sogar 5 Tage verteilt, auch dann wenn die Kollegen nur vier Tage arbeiten oder an bestimmten Wochentage standardmäßig kürzer arbeiten als an anderen Wochentagen. Ich verstehe Dein Anliegen wirklich nicht.
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