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"Beförderung" von Angestellten in E14 ohne Ausschreibung?

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MoinMoin:
Nun, bei uns reicht eine Email des Vorgesetzten cc PR mit dem Hinweis, dass er A jetzt die Dinge X nicht mehr, dafür die Dinge Y machen lässt.
Das wird kurz in der TB des AN eingetragen, 50s darüber nachgedacht, ob es EG relevant ist und fertig die Laube.
Man kann sich natürlich auch einen Verwaltungsoverhead anschaffen, da bei einer Tätigkeitsänderung der PR grundsätzlich nicht in der Mitbestimmung ist.
Erst wenn sich bei jemanden die Rechtsmeinung entwickelt, dass dies eine eingruppierungsrelevante Geschichte ist, dann wird -es zu Recht- aufwändiger und der PR ist im Boot.

Also da macht ihr halt ein Großes Fass auf, ohne Not.

und ich denke formaljuristisch darf man einen Beamten doch auch nicht einfach so verschieben wie man will, der hat doch auch Anspruch auf eine statusgerechte Aufgabe und einfach auf eine anderen Stelle setzen geht da auch nicht, oder?

Fragmon:

--- Zitat von: MoinMoin am 23.10.2024 13:27 ---Nun, bei uns reicht eine Email des Vorgesetzten cc PR mit dem Hinweis, dass er A jetzt die Dinge X nicht mehr, dafür die Dinge Y machen lässt.
Das wird kurz in der TB des AN eingetragen, 50s darüber nachgedacht, ob es EG relevant ist und fertig die Laube.
Man kann sich natürlich auch einen Verwaltungsoverhead anschaffen, da bei einer Tätigkeitsänderung der PR grundsätzlich nicht in der Mitbestimmung ist.
Erst wenn sich bei jemanden die Rechtsmeinung entwickelt, dass dies eine eingruppierungsrelevante Geschichte ist, dann wird -es zu Recht- aufwändiger und der PR ist im Boot.

Also da macht ihr halt ein Großes Fass auf, ohne Not.

und ich denke formaljuristisch darf man einen Beamten doch auch nicht einfach so verschieben wie man will, der hat doch auch Anspruch auf eine statusgerechte Aufgabe und einfach auf eine anderen Stelle setzen geht da auch nicht, oder?

--- End quote ---

Ja und der Personalrat will jede Änderung der Tätigkeit sehen, damit er überprüfen kann, ob es wirklich keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist und dafür muss man die neuen Aufgaben wieder schriftlich bewerten.

Ja, aber da viele Bundesländer keine Dienstpostenbewertung besitzen sondern Breitbandbewertet sind, ist es dort meist entspannter.

SamFisher:

--- Zitat von: Fragmon am 23.10.2024 13:36 ---Ja und der Personalrat will jede Änderung der Tätigkeit sehen, damit er überprüfen kann, ob es wirklich keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist und dafür muss man die neuen Aufgaben wieder schriftlich bewerten.
--- End quote ---

Es hängt zwar vom jeweiligen Personalvertretungsgesetz ab, aber da das normalerweise weder Aufgabe noch Recht des PR ist, kann er sich auch weinend in die Ecke legen. Hätte die gleiche Auswirkung.

Fragmon:

--- Zitat von: SamFisher am 23.10.2024 13:48 ---
--- Zitat von: Fragmon am 23.10.2024 13:36 ---Ja und der Personalrat will jede Änderung der Tätigkeit sehen, damit er überprüfen kann, ob es wirklich keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist und dafür muss man die neuen Aufgaben wieder schriftlich bewerten.
--- End quote ---

Es hängt zwar vom jeweiligen Personalvertretungsgesetz ab, aber da das normalerweise weder Aufgabe noch Recht des PR ist, kann er sich auch weinend in die Ecke legen. Hätte die gleiche Auswirkung.

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Nahezu jedes Personalvertretungsgesetz hat den Punkt Eingruppierung. Daher ist es davon abhängig, inwieweit die Tätigkeit geändert wird. Eine Mitbestimmung ist notwendig, wenn die Änderung prägend ist. Da dies auch wieder Interpretationsspielraum lässt, müsste man sich hier wieder ggf. mit dem Personalrat streiten.

Wird einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein neuer Arbeitsbereich übertragen, der sich von dem bisherigen erheblich unterscheidet, so muß der Arbeitgeber die Eingruppierung überprüfen. Bei der erforderlichen Entscheidung ist der Personalrat auch dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber die bisherige Eingruppierung beibehalten will.(BAG, Beschluss vom 21. März 1995 – 1 ABR 46/94)

MoinMoin:

--- Zitat von: Fragmon am 23.10.2024 13:36 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 23.10.2024 13:27 ---Nun, bei uns reicht eine Email des Vorgesetzten cc PR mit dem Hinweis, dass er A jetzt die Dinge X nicht mehr, dafür die Dinge Y machen lässt.
Das wird kurz in der TB des AN eingetragen, 50s darüber nachgedacht, ob es EG relevant ist und fertig die Laube.
Man kann sich natürlich auch einen Verwaltungsoverhead anschaffen, da bei einer Tätigkeitsänderung der PR grundsätzlich nicht in der Mitbestimmung ist.
Erst wenn sich bei jemanden die Rechtsmeinung entwickelt, dass dies eine eingruppierungsrelevante Geschichte ist, dann wird -es zu Recht- aufwändiger und der PR ist im Boot.

Also da macht ihr halt ein Großes Fass auf, ohne Not.

und ich denke formaljuristisch darf man einen Beamten doch auch nicht einfach so verschieben wie man will, der hat doch auch Anspruch auf eine statusgerechte Aufgabe und einfach auf eine anderen Stelle setzen geht da auch nicht, oder?

--- End quote ---

Ja und der Personalrat will jede Änderung der Tätigkeit sehen, damit er überprüfen kann, ob es wirklich keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist und dafür muss man die neuen Aufgaben wieder schriftlich bewerten.

Ja, aber da viele Bundesländer keine Dienstpostenbewertung besitzen sondern Breitbandbewertet sind, ist es dort meist entspannter.

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Wieso muss man für den PR es schriftlich bewerten?
Das kann der PR doch selbst machen. Bzw. man teilt dem PR mit, dass man keine EG relevante Änderung sieht, aus die Laus.
Komischen unnötigen Aufwand den ihr da betreibt.

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