Ich habe auch nicht behauptet, dass eine Ausschreibung zwingend notwendig ist. Es gibt auch andere Verfahren, mit denen sichergestellt werden kann, dass kein geeigneter Kandidat übersehen wird, wodurch man den Grundsatz des Art. 33 GG ebenso einhalten kann. Meine Kritik richtete sich gegen die Aussage, dass Art. 33 GG ausschließlich für Beamtenstellen gilt – diese ist einfach nicht korrekt.
Bei einer internen Stellenbesetzung, die ich in vielen Fällen als einen potenziellen Verstoß gegen Art. 33 GG ansehe, kann die Auswahl auch durch andere Mittel erfolgen, wie zum Beispiel die Erstellung eines Auswahlvermerks basierend auf vorliegenden Beurteilungen. Das Problem hierbei ist, dass nicht jeder Bewerber zum relevanten Zeitpunkt über eine solche Beurteilung verfügt. Alternativ kann auch ein Abgleich mit den im System hinterlegten Personenstammdaten erfolgen, zum Beispiel wenn nur eine Person die spezifisch geforderte Qualifikation besitzt. Dabei entsteht jedoch das Problem, dass die Dienststelle möglicherweise nicht immer darüber informiert ist, wenn jemand sich berufsbegleitend weiterbildet oder ein Studium absolviert.
Es gibt also durchaus alternative Methoden zur Ausschreibung, aber mit solchen Verfahren steigt auch das Risiko eines Rechtsstreits.