Autor Thema: "Beförderung" von Angestellten in E14 ohne Ausschreibung?  (Read 8837 times)

0815Mitarbeiter

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Hallo alle zusammen,

ist es möglich, einen Mitarbeiter ohne ein Auswahlverfahren auf eine höherstufige Stelle umzuversetzen? Etwas konkreter, kann man ein Mitarbeiter, der unterhalb der E14 eingruppiert ist, so auf eine E14-Stelle bringen, ohne auszuschreiben?
Ein Hinweis bei falsch genutzten Begriffen und, wenn gerade zur Hand, Rechtsquellen zu den Antworten fände ich nett :)

MoinMoin

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Ja, wenn es einvernehmlich erfolgt, sprich der AN das auch will.

Eine Pflicht zur Ausschreibung kann ich nicht erkennen, daher kann ich da auch keine Rechtsquelle benennen.
Es könnte der PR in der Mitbestimmung sein, das ist aber auch alles.

FearOfTheDuck

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Klar ist das möglich, der AG muss nur entsprechende Aufgaben übertragen. Immerhin ergibt sich die EG aus der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit und nicht die Tätigkeit aus der Entgeltgruppe.


0815Mitarbeiter

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Alles klar, da hat sich mein Gefühl gehörig geirrt. Vielen Dank!

Fragmon

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Hallo alle zusammen,

ist es möglich, einen Mitarbeiter ohne ein Auswahlverfahren auf eine höherstufige Stelle umzuversetzen? Etwas konkreter, kann man ein Mitarbeiter, der unterhalb der E14 eingruppiert ist, so auf eine E14-Stelle bringen, ohne auszuschreiben?
Ein Hinweis bei falsch genutzten Begriffen und, wenn gerade zur Hand, Rechtsquellen zu den Antworten fände ich nett :)

Dieses Thema wird immer heiß diskutiert. Laut Art. 33 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, ist die Ausschreibung regelmäßig das Mittel der Wahl bei Stellenbesetzungen, welche nicht vom Rahmen des Weisungs-/Direktionsrecht gedeckt sind (gleichwertige Aufgabe).

So auch Haufe:

Für den öffentlichen Dienst könnte sich ein Ausschreibungserfordernis unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG) ergeben. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem deutschen Staatsangehörigen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift betrifft den gesamten öffentlichen Dienst, damit nicht nur die Ernennung von Beamten, sondern auch die Einstellung bzw. Höhergruppierung von Beschäftigten. Diese Norm ist nicht nur ein unverbindlicher Programmsatz, vielmehr ergeben sich aus ihr für den einzelnen Bewerber unmittelbar Rechte. Der Begriff des "öffentlichen Amts" umfasst grds. sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, soweit die Stelle der öffentlichen Gewalt zuzuordnen ist. Dagegen kommt es auf die Organisationsform nicht an, sodass unter den Begriff des öffentlichen Amts i. S. d. Art. 33 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen, soweit die Stelle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.

Der Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt impliziert deshalb grds. die Notwendigkeit einer Ausschreibung, da erst hierdurch der potenzielle Bewerber die Kenntnis von der freien Stelle erhält, wodurch die Bewerbung faktisch erst ermöglicht wird.


Sollte der Arbeitgeber aber eine andere Methodik entwickelt haben, herauszufinden, dass Person X die mit der besten Eignung, Leistung und Befähigung ist, dann wäre eine Aufgabenübertragung auch so möglich. Ich mag dies aber stark bezweifeln. Im internen Vergleich mag dies noch durch Beurteilungsverfahren funktionieren. Wie will der Arbeitgeber jedoch wissen, ob es nicht einen externen Bewerber gibt, welcher noch höherer Eignung, Leistung und Befähigung besitzt.

SamFisher

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Das Bundesverwaltungsgericht verneint die generelle Ausschreibungspflicht auf Grundlage von Art. 33 GG, solange es nicht weitere Regeln oder eine dauerhaft gelebte Praxis in der Behörde ist:

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt dagegen, dass es eine allgemeine Verpflichtung zur Ausschreibung freier Stellen im öffentlichen Dienst nicht gebe. Allerdings könne sich eine solche Pflicht aus den einschlägigen Gesetzen sowie den Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden. Schließlich komme eine Ausschreibungspflicht auch in Betracht, wenn eine entsprechende Übung in der Dienststelle besteht, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird (BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 6 P 10/09).

https://www.gloistein-partner.de/ausschreibung-im-oeffentlichen-dienst-wann-besteht-die-pflicht-des-arbeitgebersder-dienststelle-zur-stellenausschreibung

MoinMoin

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@ Fragmon
Ich lese da bei Haufe aber nur einen Konjunktiv und mir sind bisher keinerlei Urteile bekannt, die diese Meinung unterfüttern.

Fragmon

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@ Fragmon
Ich lese da bei Haufe aber nur einen Konjunktiv und mir sind bisher keinerlei Urteile bekannt, die diese Meinung unterfüttern.

Jup ich habe auch nie behauptet, dass es verpflichtend ist, sondern m.E. regelmäßig das beste Mittel der Wahl. Somit verbessere ich meine Position vor Gericht, weil ich besser darlegen kann, dass ich den Grundsatz Art. 33 GG bzw. mein pflichtgemäßes Ermessen korrekt ausgeübt habe.

Hier auch nochmal eine gute Zusammenfassung:

https://www.bundestag.de/resource/blob/963904/e10e6edf0011c8f8cc8faa7b1d0edbc7/WD-6-062-23-pdf.pdf

MoinMoin

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Danke für den Link.

Unabhängig davon, stelle ich es mir lustig vor, wenn jede Tätigkeitsänderung, die mit einer hG zusammenfallen ausschreibungspflichtig werden würden.
Denn Arbeitnehmer besetzen bekanntlich keine Stellen, sondern bekommen Tätigkeiten übertragen.





SamFisher

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Danke für den Link.

Unabhängig davon, stelle ich es mir lustig vor, wenn jede Tätigkeitsänderung, die mit einer hG zusammenfallen ausschreibungspflichtig werden würden.
Denn Arbeitnehmer besetzen bekanntlich keine Stellen, sondern bekommen Tätigkeiten übertragen.

Lustig wäre es, aber aktuell ist das kein Grund für schlaflose Nächte. Wie auch der wD des Bundestages festgestellt hat, geht die Organisationsfreiheit des AG vor. Und da BAG und BVerwG das genauso sehen, werden wir vor der Rente vermutlich keine grundsätzlichen Änderungen mehr erleben.

Ärgerlich ist es eher, wenn sich dann einzelne Dienststellen das Leben extra schwer machen und wie bei uns wirklich fast jede HG interne ausgeschrieben wird. Jeder weiß, dass das nur für die Akten ist und niemand außer der Person bewirbt sich daher. Dann 30 Minuten kurzes Gespräch, in dem manchmal direkt die Vertragsänderung unterschrieben wird. :(

Fragmon

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Danke für den Link.

Unabhängig davon, stelle ich es mir lustig vor, wenn jede Tätigkeitsänderung, die mit einer hG zusammenfallen ausschreibungspflichtig werden würden.
Denn Arbeitnehmer besetzen bekanntlich keine Stellen, sondern bekommen Tätigkeiten übertragen.

Lustig wäre es, aber aktuell ist das kein Grund für schlaflose Nächte. Wie auch der wD des Bundestages festgestellt hat, geht die Organisationsfreiheit des AG vor. Und da BAG und BVerwG das genauso sehen, werden wir vor der Rente vermutlich keine grundsätzlichen Änderungen mehr erleben.

Ärgerlich ist es eher, wenn sich dann einzelne Dienststellen das Leben extra schwer machen und wie bei uns wirklich fast jede HG interne ausgeschrieben wird. Jeder weiß, dass das nur für die Akten ist und niemand außer der Person bewirbt sich daher. Dann 30 Minuten kurzes Gespräch, in dem manchmal direkt die Vertragsänderung unterschrieben wird. :(

Das sehe ich nicht so. Insbesondere in größeren Behörden passiert das oft. Es gab beispielsweise einen große große Org-Einheit, wo ausschließlich Widersprüche bearbeitet wurden. Dort haben zehn Personen exakt das gleich gemacht. Durch ein grundlegendes Urteil und damit verbundene Gesetzesänderung mussten ggf. Fälle bearbeitet werden, die nicht mehr der damaligen E9 sondern aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung der E10/E11 zugeordnet waren. Die Anzahl der Fälle war statistisch im Grenzbereich der 33% der Arbeitszeit. Man hat sich dann aber entschieden, zwei Widerspruchsstellen anzuheben und die schwierigen Fälle zu bündeln. Sprich zwei bekommen E11 und der Rest bleibt in der E9. Hättest du hier nach Nase entschieden bzw. dem übertragen, wer aufgrund seines Zuständigkeitsbereiches (aufgeteilt nach Buchstaben) statistisch am öftesten schwierige Fälle bekommt?

Auch in anderen Konstellationen insbesondere im Verwaltungsbereich würden viele interne Mitarbeiter gerne eine Höhergruppierung mitnehmen und es ist auch nicht auszuschließen, dass sich eine Person aus einer anderen OrgEinheit durchsetzen könnte.

Thomber

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Wiki ist nicht Gott, aber es stützt meine Theorie, wonach unter ...."öffentliches Amt".... Ämter (Beamte und Richter) zu verstehen sind und demnach das GG sich nicht auf Tarifbeschäftigte bezieht.

Fragmon

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Wiki ist nicht Gott, aber es stützt meine Theorie, wonach unter ...."öffentliches Amt".... Ämter (Beamte und Richter) zu verstehen sind und demnach das GG sich nicht auf Tarifbeschäftigte bezieht.

Beratungsresistent?

Es steht doch klipp und klar in den verlinkten Quellen:
https://www.bundestag.de/resource/blob/963904/e10e6edf0011c8f8cc8faa7b1d0edbc7/WD-6-062-23-pdf.pdf
Punkt 2.1

Das Recht aus  Art. 33 Abs. 2 GG bezieht sich somit nicht nur auf die Vergabe von Ämtern in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnis, sondern gilt grundsätzlich in gleicher Weise für eine Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

SamFisher

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Danke für den Link.

Unabhängig davon, stelle ich es mir lustig vor, wenn jede Tätigkeitsänderung, die mit einer hG zusammenfallen ausschreibungspflichtig werden würden.
Denn Arbeitnehmer besetzen bekanntlich keine Stellen, sondern bekommen Tätigkeiten übertragen.

Lustig wäre es, aber aktuell ist das kein Grund für schlaflose Nächte. Wie auch der wD des Bundestages festgestellt hat, geht die Organisationsfreiheit des AG vor. Und da BAG und BVerwG das genauso sehen, werden wir vor der Rente vermutlich keine grundsätzlichen Änderungen mehr erleben.

Ärgerlich ist es eher, wenn sich dann einzelne Dienststellen das Leben extra schwer machen und wie bei uns wirklich fast jede HG interne ausgeschrieben wird. Jeder weiß, dass das nur für die Akten ist und niemand außer der Person bewirbt sich daher. Dann 30 Minuten kurzes Gespräch, in dem manchmal direkt die Vertragsänderung unterschrieben wird. :(

Das sehe ich nicht so. Insbesondere in größeren Behörden passiert das oft. Es gab beispielsweise einen große große Org-Einheit, wo ausschließlich Widersprüche bearbeitet wurden. Dort haben zehn Personen exakt das gleich gemacht. Durch ein grundlegendes Urteil und damit verbundene Gesetzesänderung mussten ggf. Fälle bearbeitet werden, die nicht mehr der damaligen E9 sondern aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung der E10/E11 zugeordnet waren. Die Anzahl der Fälle war statistisch im Grenzbereich der 33% der Arbeitszeit. Man hat sich dann aber entschieden, zwei Widerspruchsstellen anzuheben und die schwierigen Fälle zu bündeln. Sprich zwei bekommen E11 und der Rest bleibt in der E9. Hättest du hier nach Nase entschieden bzw. dem übertragen, wer aufgrund seines Zuständigkeitsbereiches (aufgeteilt nach Buchstaben) statistisch am öftesten schwierige Fälle bekommt?

Auch in anderen Konstellationen insbesondere im Verwaltungsbereich würden viele interne Mitarbeiter gerne eine Höhergruppierung mitnehmen und es ist auch nicht auszuschließen, dass sich eine Person aus einer anderen OrgEinheit durchsetzen könnte.

Nicht nach Nase, aber vielleicht nach den Beurteilungen. Der Vorgesetzte weiß doch vorher schon, wer für die höheren Aufgaben geeignet ist und wer nicht. In einem Bewerbungsverfahren würde man nichts neues erfahren. Leute, die sich innerhalb des Gesprächs geschickt verstellen, haben dabei eh keine Chance.

Der entscheidende Punkt ist doch, dass die Rechtsprechung für das Feststellen der fachlichen Eignung noch andere Möglichkeiten erkennt, als eine Ausschreibung.

In meiner letzten Dienstestelle wurden 90% der Höhergruppierungen und Beförderungen durch die Beurteilungen abgewickelt. Dienstpostenbündelung bei den Beamten und EG-übergreifende Planstellen bei den TB sei Dank. War lustig, dann danach die Tätigkeitsbschreibungen anpassen zu müssen. Und für die wenigen internen Stellen, die ausgeschrieben wurden, reicht eine simple Mail "ich bewerbe mich...". Der Rest war intern eh schon bekannt.

Mir fehlt das Augenmaß. In meinen Beispielen geht es z.B. um Stellen in der IT, für die es nur sehr selten mehr als einen internen Kandidaten gibt. Oft werden die Personen sogar explizit auf eine neue Aufgabe hin entwickelt und besuchen Weiterbildungen, Hospitationen, etc. Aber bevor sie dann die neuen Aufgaben bekommen, dürfen sie noch  eine Bewerbung schreiben.

Fragmon

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Ich habe auch nicht behauptet, dass eine Ausschreibung zwingend notwendig ist. Es gibt auch andere Verfahren, mit denen sichergestellt werden kann, dass kein geeigneter Kandidat übersehen wird, wodurch man den Grundsatz des Art. 33 GG ebenso einhalten kann. Meine Kritik richtete sich gegen die Aussage, dass Art. 33 GG ausschließlich für Beamtenstellen gilt – diese ist einfach nicht korrekt.

Bei einer internen Stellenbesetzung, die ich in vielen Fällen als einen potenziellen Verstoß gegen Art. 33 GG ansehe, kann die Auswahl auch durch andere Mittel erfolgen, wie zum Beispiel die Erstellung eines Auswahlvermerks basierend auf vorliegenden Beurteilungen. Das Problem hierbei ist, dass nicht jeder Bewerber zum relevanten Zeitpunkt über eine solche Beurteilung verfügt. Alternativ kann auch ein Abgleich mit den im System hinterlegten Personenstammdaten erfolgen, zum Beispiel wenn nur eine Person die spezifisch geforderte Qualifikation besitzt. Dabei entsteht jedoch das Problem, dass die Dienststelle möglicherweise nicht immer darüber informiert ist, wenn jemand sich berufsbegleitend weiterbildet oder ein Studium absolviert.

Es gibt also durchaus alternative Methoden zur Ausschreibung, aber mit solchen Verfahren steigt auch das Risiko eines Rechtsstreits.