Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Erwerbsminderungsrente
Casa:
--- Zitat ---Die Rücknahme eines Rentenantrags ist dagegen kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Die Antragsrücknahme ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde der Versicherte allerdings von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf die Antragsrücknahme der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).
--- End quote ---
Eben. Und wir sprechen hier nicht von einem Verzicht iSd § 46 SGB I, sondern von dem Unterlassen einer Rechtsausübung.
Rentenonkel:
Die Rentenversicherung kennt nur entweder die Antragsrücknahme oder den (Teil-)verzicht auf die Zahlung der Rente. Ohne weiteres Handeln würde Maria86 bis August 2027 jeden Monat die ihr zustehende Rente erhalten.
Der Rentenanspruch bleibt bei einem (Teil-)verzicht allerdings dem Grunde nach erhalten, so dass der Verzicht für die Zukunft jederzeit widerrufen werden kann.
Das Unterlassen einer Rechtsausübung wäre lediglich das Nichtstellen eines Rentenantrages. Durch den Rentenantrag ist die Rechtsausübung allerdings bereits durchgeführt worden, mit dem noch nicht bindend gewordenen Verwaltungsakt allerdings noch nicht abschließend beendet.
Denkbar ist jedoch, dass man zwar den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknehmen kann, aber die Krankenkasse bereits die Mitteilung bekommen hat, dass ein Rentenanspruch besteht und ihrerseits wiederum nach § 51 SGB V zur (erneuten) Rentenantragstellung auffordern kann.
Maria86:
Ich habe nun fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid der vollen Rente erhoben mit den Hinweis es in eine Teilerwerbsminderungsrente zu beschränken da ich arbeiten gehe. Ansonsten muss ich meinen Antrag zurückziehen wenn dies negativ beschieden wird.
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