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Erwerbsminderungsrente

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fair:
Wenn der Arbeitgeber dich (deine Arbeitskraft) geschätzt hat, wird er sich ja vielleicht freuen, wenn du zurück kommst. Rein vom Wortlaut des TV-L dürfte er den Vertrag ab der vollen Erwerbsminderungsrente leider beenden. Allerdings ist das ja eine besondere Situation in deinem Fall, das wird nicht zumutbar sein, den Vertrag aufzulösen wegen den wenigen Monaten. Ich drücke dir die Daumen.

Rentenonkel:
Hier steckt der Teufel im Detail: Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man aus Sicht der Rentenversicherung dazuverdienen. Der Hinzuverdienst wirkt sich dann auf die Rentenhöhe aus. Daher hat die Rentenversicherung gesagt, dass die volle Erwerbsminderungsrente ab Januar 2025 neu berechnet wird, wenn ein Hinzuverdienst erzielt werden würde. Möglicherweise kann dann auch nur die teilweise Erwerbsminderungsrente zur Auszahlung kommen, falls der Hinzuverdienst zu hoch ist. Daher muss zunächst der Nachweis erbracht werden, dass man tatsächlich eine Arbeit aufgenommen hat, bevor die Rente neu berechnet wird und nicht umgekehrt.

Ob eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (oder bei einem anderen Arbeitgeber) arbeitsrechtlich möglich ist, kann dir die Rentenversicherung allerdings nicht beantworten.

Die Antwort findet sich allerdings im §33 TVÖD:

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung wurde durch deinen Antrag hin bis August 2027 festgestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis bis dahin. Eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist daher tarifvertraglich nicht möglich.

Im Übrigen ist die Leistungseinschätzung seitens der Rentenversicherung bestimmt nicht leichtfertig oder willkürlich getroffen worden. Es steht zu befürchten, dass eine zu frühe Aufnahme (auch einer Teilzeittätigkeit) nur auf Kosten der Gesundheit möglich wäre und es so zu Rückfällen kommen könnte, die dann eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach sich zögen. Daher sollte man den Rentenbescheid auch mit seinen behandelnden Ärzten besprechen und die fragen, ob die sich der Einschätzung der Rentenversicherung anschließen.

Casa:

--- Zitat ---Im TV L ist es ausgeschlossen bei einer vollends Rente zu arbeiten. Ich habe bis zur Erkrankung meine Stunden auf 30 reduziert. Mit der Teilerwerbsminderungsrente würde ich 20-25 Stunden arbeiten und sicher stellen dass ich zumindest meine Existenz sichern kann. Die Frage ist nur wie der Dienstherr das sieht mit dem erst unfreiwillig in die volle Rente dann ab Neujahr auf Wunsch in die Teilrente mit Weiterbeschäftigung. Vlt denke ich such zu kompliziert aber für mich ist es extrem belastend da ich meine Arbeit sehr schätze und unbedingt zurück will. Die schwerbehinderungvertretung ist auch eingeschaltet
--- End quote ---

Unproblematisch. Du musst weder eine Rente wegen voller EM, noch wegen teilweiser EM in Anspruch nehmen. Du kannst dieses Rechtsverhältnis selbst gestalten.


Weiterhin schließe ich mich Rentenonkel an.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Casa am 22.10.2024 09:06 ---
Unproblematisch. Du musst weder eine Rente wegen voller EM, noch wegen teilweiser EM in Anspruch nehmen. Du kannst dieses Rechtsverhältnis selbst gestalten.


Weiterhin schließe ich mich Rentenonkel an.

--- End quote ---

Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen (wie die Rente) ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz).

Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er allerdings unwirksam (Absatz 2).

Der Verzicht auf die Rente bezieht sich nur auf die Einzelansprüche, das heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, das heißt das Recht auf Rente dem Grunde nach, ist dagegen unverzichtbar. Daher würden entsprechende Anfragen bspw des Arbeitgebers, der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit dementsprechend beantwortet.

Mit dem Verzicht erlöschen somit nur die Einzelansprüche auf Zahlung der monatlichen Rente, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter.

Der Verzicht ist allerdings unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Die Rücknahme eines Rentenantrags ist dagegen kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Die Antragsrücknahme ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde der Versicherte allerdings von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf die Antragsrücknahme der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).

Johann:
Denk dran zu prüfen, ob du noch einen Anspruch bei der VBL auf deren Erwerbsminderungsrente hast.
https://www.vbl.de/de/-/3-fragen-3-antworten.-2

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