Hallo,
ich war 22 Jahre lang als Angestellter im öD tätig, danach wurde ich in Hamburg verbeamtet, mittlerweile auf Lebenszeit.
Im HmbBeamtVG § 10 (1) 2. ist zu lesen, dass für die Pensionsberechnung als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden "sollen", "in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ... tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat", und zwar u.a. "Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit."
Meine Fragen:
1. Was bedeutet "sollen"? Wird dieser Paragraph nun angewandt oder nicht? Wer entscheidet das?
2. Was bedeutet "sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat" bzw. "für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit." Bedeutet das, dass die Arbeitsjahre als Angestellter nur dann für die Pension ruhegehaltfähig gelten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten bestand, also z.B. als Assistent im Angestelltenverhältnis, und dann als Professor als Beamter? Wie wird das gehandhabt?
Um Rat bin ich dankbar, bevor ich mich hier ans Personalamt wende.
Danke und Gruß!