Autor Thema: [HH] Berechnung von Pension nach längerer Angestelltenlaufbahn  (Read 1284 times)

GroßerOnkelx

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Hallo,
ich war 22 Jahre lang als Angestellter im öD tätig, danach wurde ich in Hamburg verbeamtet, mittlerweile auf Lebenszeit.
Im HmbBeamtVG § 10 (1) 2. ist zu lesen, dass für die Pensionsberechnung als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden "sollen", "in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ... tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat", und zwar u.a. "Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit."

Meine Fragen:
1. Was bedeutet "sollen"? Wird dieser Paragraph nun angewandt oder nicht? Wer entscheidet das?
2. Was bedeutet "sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat" bzw. "für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit." Bedeutet das, dass die Arbeitsjahre als Angestellter nur dann für die Pension ruhegehaltfähig gelten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten bestand, also z.B. als Assistent im Angestelltenverhältnis, und dann als Professor als Beamter? Wie wird das gehandhabt?

Um Rat bin ich dankbar, bevor ich mich hier ans Personalamt wende.
Danke und Gruß!
« Last Edit: 28.10.2024 11:55 von Admin »

2strong

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zu 1.
Der Diensteherr.

zu 2.
Das bedeutet, dass der Dienstherr hier relativ weitgehenden Ermessen hat.

Im Regelfall wird Dir die Zeit im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Das heißt, die Jahre als Angestellter zählen sowohl für die Rentenversicherung als auch für die Pension.

heremonorail

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"Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit," as it were, "so long as this Tätigkeit zur Ernennung hat."

PlanlosePlanstelle2

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Ich würde zuerstmal schauen, ob man in Hamburg eine weitergehende Verordnung oder Verwaltungsvorschrift dazu hat, oder noch die aus den Zeiten herabzieht, als Beamtenbesoldung Bundesrecht war. Beim Bund gibt es noch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz", und die bricht vielen Beamten, die sich sicher wiegen Zeiten anerkannt zu bekommen, am Ende die Beine, v.a. wegen:

Zitat
10.0.1.14
Unter Ernennung i. S. d. § 10 [der von vielen Landesversorgungsgesetzen 1:1 übernommen wurde, wenn auch mit anderer Nummer] ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Die Ernennung zur Beamtenanwärterin oder zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 nicht erfasst (s. a. Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –)

und
Zitat
10.0.1.16
Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein im Einzelfall nachvollziehbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestanden hat. Ein funktioneller Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mehr zu führen ist, ist eine nachträgliche Bewertung durchzuführen. Daneben müssen für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestellt wurde.

frankundfrei

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Rufe einfach deinen Versorgungsträger an, also wohl deine Beihilfestelle, die auch dein Ruhegehalt zahlen werden,
die geben gern Auskunft, hab ich auch gemacht.

Kannst ja vorab wie hier deine Fragen dort per Mail einreichen und die dann am Telefon erklären lassen.
*** memento mori ***