Ich weiß nicht, an welcher Stelle ich mich unklar ausdrücke oder warum Du so erhebliche Zweifel an dem hast, was ich sage. Das Expertenforum der Rentenversicherung ist mir übrigens bekannt, ich werde dort auch schon seit Jahren in regelmäßigen Abständen als Experte eingesetzt.
Die Arbeitserprobung im Sinne der Sozialgesetzgebung kennt die Rentenversicherung schon seit vielen Jahren.
Bei den neuen Regelungen geht es aber nicht darum, den Personenkreis, der für die Arbeitserprobung in Frage kommt, zu erweitern oder einen Anspruch darauf im Arbeitsrecht zu normieren, sondern schlicht um eine Verbesserung der bisherigen Situation im Bereich des Rentenrechts in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens auf die Rente.
Die Arbeitserprobung ist in § 49 Abs. 4 SGB IX seit 2001 gesetzlich normiert. Aber erst im Zuge der Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrentnern lohnt es sich jetzt auch finanziell mehr, eine solche Arbeitserprobung zu versuchen.
Daher kommt eine geförderte Arbeitserprobung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann in Betracht, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür ist zunächst ein Antrag auf LTA bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der prüft dann zunächst, ob LTA überhaupt dem Grunde nach in Frage kommt. Das kommt aber immer nur dann in Frage, wenn ein mindestens 3 bis 6 stündiges Leistungsvermögen vorhanden ist. Im nächsten Schritt wird dann gemeinsam mit dem Rehafachberater besprochen, in welcher Form eine solche LTA durchgeführt werden kann.
Bei der Auswahl der Leistung werden gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX neben der individuellen Eignung und Neigung auch die bisherige Tätigkeit sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Bei Bedarf wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung beim bisherigen oder auch bei einem neuen Arbeitgeber durchgeführt.
Eine Prüfung der beruflichen Eignung (z. B. Berufsfindung) und eine Arbeitserprobung kommen in Betracht, wenn sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch kein abschließendes Urteil über die Art der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden konnte. Sie dienen somit der Feststellung, welche weiteren Schritte für eine berufliche Eingliederung geeignet sind.
Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf, Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen in einem anderen Beruf als bisher zu klären.
Die Auswahl der im Einzelfall zielführenden Leistung ist eine zentrale Herausforderung. Es wird nicht nur auf individuelle Problemlagen eingegangen, sondern stets abgewogen, ob eine berufliche Integration besser durch eine punktuelle, tendenziell kurze Leistung erreicht werden kann, oder ob eher eine regelrechte Qualifizierung mit breiter angelegter Förderung als solide Grundlage für eine langfristige Integration zielführender ist.
Ungeförderte Arbeitserprobungen sind dagegen natürlich auch möglich, es gibt aber keinen in der Sozialgesetzgebung verankerten Rechtsanspruch darauf.
Das ist keine steile These sondern gesetzlich normierte Wirklichkeit.