Autor Thema: § 33 TV-L im Konflikt mit der Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner  (Read 3259 times)

Koschte

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Hallo, ich hab eine allgemeine Frage. Gibt es schon Erfahrungen oder zu diesem Problem? Rechtsprechung kann es noch keine geben, denn die Arbeitserprobung durch die Rentenversicherung ist neu seit 2024. Da kann man bei voller befristeter Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls auch ein halbes Jahr lang Vollzeit arbeiten, ohne die Rente zu verlieren.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Laut TVL ruht jedoch zwingend das Dienstverhältnis bei einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente. Gibt es einen Ausweg aus diesem Dilemma, wenn ein Erwerbsminderungsrentner die Arbeitserprobung machen wollen würde?

Mit freundlichen Grüßen und Danke für Ideen
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

JS1991

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Guten Tag,

dieses Thema würde mich auch sehr interessieren, da ich innerhalb meiner Abteilung ebenfalls ein konkreten Fall habe. Seitens der PA wurde das Arbeitsverhältnis sofort ruhend gestellt, unter Berufung auf den §33 TV-L.
SGB VI §43 Abs. 7 spricht nun seit Anfang 2024 von einer Arbeitserprobung von 6 Monaten, was auch der Standpunkt der Rentenkasse ist.

Liebe Grüße

Hart

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Moin,

also ich sehe da kein Dilemma.
Es ist nun Möglich bei einer EU Rente eine Arbeitserprobung von maximal 6 Monaten, mit mehr Stunden als
nach EU Rente erlaubt, zu beantragen ohne das der Anspruch auf die EU Rente verloren geht.

Bei einem einfachen Arbeitgeber wärst du bei einer EU Rente raus und müsstest Dir einen neuen suchen um einen
Arbeitserprobung durchzuführen.

Dank des TV-L ruht nur das Arbeitsverhältnis bis der Grund des Ruhens wegfällt. Der Grund des Ruhens fällt ab dem Moment weg wenn Du die  Arbeitserprobung beginnen kannst.  Wenn es positiv verläuft und du auch nach den 6 Monaten weiter arbeiten kannst fällt der EU Rentenanspruch weg. Wenn es negativ verläuft und du nach z.B. 2 Monaten merkst das es nicht geht, dann bekommst du wieder volle EU-Rente bis zu dem Zeitpunkt wo diese genehmigt wurde und das Arbeitsverhältnis ruht erneut da ja wieder der Grund zum Ruhen eingetreten ist.

Gruss
Hart



Casa

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Ich sehe hier kein Problem. Eine vergleichbare Ausgestaltung gibt es mit der Wiedereingliederung bei Krankheit. Bei Krankheit ruht die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht, dennoch wird im Rahmen der Wiedereingliederung gearbeitet.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Arbeitserprobung.

Zum einen findet sich der Begriff im Bereich der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben).

Zum anderen ist damit auch eine Arbeitserprobung ohne Förderung der Rentenversicherung gemeint.

Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne Förderung ist seitens der Rentenversicherung weder zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit dem Leistungsvermögen entspricht, noch eine Prognose zu treffen, ob das Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich erreicht werden kann. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Unterstützung der Arbeitserprobung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen soll. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 10 SGB VI nur möglich, wenn eine positive Prognose zu einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Allerdings kann der Arbeitgeber die Wiederaufnahme der alten Beschäftigung oder eine Arbeitserprobung in einem anderen Tätigkeitsbereich von der sozialmedizinischen Einschätzung des Betriebsarztes oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes von der Förderung im Rahmen von LTA abhängig machen.

Diese neue Regelung der Arbeitserprobung ist im Wesentlichen für erwerbsgeminderte Menschen gedacht, bei denen es zu einer schnelleren Genesung als gedacht gekommen ist (bspw. erfolgreiche Nierentransplantation bei vorheriger Dialyse) oder die dem Grunde nach noch 3 bis 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, denen der Arbeitgeber aber bisher keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten konnte und jetzt einen solchen anbietet.

Die Rentenversicherung würde bei Aufnahme einer Beschäftigung zunächst beim Arbeitgeber erfragen, in welchem Umfang die Tätigkeit aufgenommen wurde und in welchem Aufgabenbereich. 

Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung der Arbeitserprobung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente neben dem Gehalt. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Daher kann der Zeitraum im Einzelfall mal länger aber auch mal kürzer sein. Es gibt jedenfalls dazu einen Bescheid.

Der wesentliche Unterschied zur Wiedereingliederung bei Krankheit ist der, dass man bei der Arbeitserprobung, die nicht im Rahmen einer LTA läuft, tatsächlich Anspruch auf Gehalt neben der Rente hat. Bei der Wiedereingliederung dagegen kostet man den AG kein Geld, weil man ja Krankengeld erhält.

Koschte

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Die Rentenversicherung fragt überhaupt nichts. Und eine Arbeitserprobung ist genehmigungsfrei. Man meldet einfach nur, dass man eine Arbeitserprobung vorhat. Wieviel Stunden, wo und als was. Gerade gesehen. Die Rentenversicherung schreibt  dem Rentner, dass sie registriert hat, dass der Beginn der Arbeitserprobung an dem Tag x beginnt. Alles andere interessiert sie gar nicht und dass vor dem Ende mitzuteilen ist, wie weiter verfahren wird. Entweder bekommt man die volle Rente weiter oder man bekommt nur noch die Teilerwerbsminderungsrente oder gar keine Rente. Je nach Stundenzahl.

Dennoch spielen die meisten Arbeitgeber nicht mit. Da kommt plötzlich einer an und will wieder los arbeiten. Und nach einem halben Jahr sagt er dann: April, April doch nicht mehr.

Und dass das nur für Erwerbsminderungsrentner gilt, die plötzlich genesen sind, ist nicht korrekt. Auch übelst lange Erwerbsminderungsrentner wollen jetzt plötzlich wieder sechs Monate arbeiten gehen und natürlich keine keinen Tag länger und das kann man auch immer wieder neu probieren. Selbst im Experten - Forum der deutschen Rentenversicherung wird das als lukrativ für die EM-Rentner wahrgenommen.
« Last Edit: 27.12.2024 16:50 von Koschte »
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Hummel88

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Hallo, ich kämpfe diesen Kampf gerade. Die Personalstelle hat mir als Erstes mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, eben weil der Arbeitsvertrag ruht. Nach meinem Rechtsverständnis ist das aber nicht korrekt, denn unsere Rechtsordnung besagt, dass Bundesgesetze Vorrang vor Tarifverträge haben. Die Arbeitserprobung wird im SGB geregelt, was ja ein Bundesgesetz ist. Ich habe nun tatkräftige Unterstützung vom Schwerbehindertenvertreter bekommen, der bereits mit dem Fachbereichsleiter der Personalstelle gesprochen hat. Nächste Woche reiche ich einen neuen Antrag ein, bei dem nochmal deutlich auf die Rechtsgrundlagen eingegangen wird. Ich bin gespannt was dabei rauskommt :-)

Casa

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Zitat
Hallo, ich kämpfe diesen Kampf gerade. Die Personalstelle hat mir als Erstes mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, eben weil der Arbeitsvertrag ruht. Nach meinem Rechtsverständnis ist das aber nicht korrekt, denn unsere Rechtsordnung besagt, dass Bundesgesetze Vorrang vor Tarifverträge haben. Die Arbeitserprobung wird im SGB geregelt, was ja ein Bundesgesetz ist. Ich habe nun tatkräftige Unterstützung vom Schwerbehindertenvertreter bekommen, der bereits mit dem Fachbereichsleiter der Personalstelle gesprochen hat. Nächste Woche reiche ich einen neuen Antrag ein, bei dem nochmal deutlich auf die Rechtsgrundlagen eingegangen wird. Ich bin gespannt was dabei rauskommt :-)

Bei so viel Käse fehlt nur noch der Gleichbehandlungsgrundsatz und dass jeder Erwerbsgeminderte arbeiten darf, wie ein nicht Erwerbsgeminderter.  :o
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Koschte

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Es geht nur darum , dass ein Erwerbsgeminderter seit 2024 das Recht hat, ein halbes Jahr lang neben der EMR in Probe zu arbeiten.
Ich hätte mit meiner teilweise Erwerbsminderungsrente auch wieder ein halbes Jahr Vollzeit gehen können, aber da wäre es wahrscheinlich nicht das Problem gewesen,  die Stunden neben der Teilerwerbsminderungsrente einfach wieder auf acht zu erhöhen, da das Dienstverhältnis hier nicht ruhte.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Rentenonkel

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Bei den Änderungen im Rentenrecht neben einer Rente wegen Erwerbsminderung geht es ausschließlich um die Auswirkungen einer solchen Arbeitserprobung auf die Möglichkeit, neben der Arbeitserprobung für einen begrenzten Zeitraum weiterhin eine Rente erhalten zu können.

Dabei liegt der Fokus insbesondere auf den Menschen, die eine sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, also nur noch in der Lage sind, drei bis sechs Stunden zu arbeiten, aber bisher keinen passenden Arbeitsplatz hatten.

In der Vergangenheit mussten diese Menschen die schmerzhafte Erfahrung machen, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung unmittelbar dazu geführt hat, dass die Rente zumindest halbiert wurde.

Dadurch, dass es Altersrentnern jetzt auch möglich ist, unbegrenzt hinzuzuverdienen, wollte der Gesetzgeber mit diesen Veränderungen beim Hinzuverdienst der Renten wegen Erwerbsminderung die Menschen in den Blick nehmen, die gesundheitlich eingeschränkt sind, aber dennoch neben der Rente irgendwann wieder ins Berufsleben zurückkehren möchten und können.

Einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Arbeitserprobung kann man aus diesen Regelungen jedoch nicht herleiten. Hier gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechtes, die durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen spezifiziert sein können. Das SGB durchbricht diese Regelungen nicht sondern definiert lediglich die Auswirkungen (hier: der Arbeitserprobung) auf die Sozialgesetzgebung.

Zielführender wäre es daher, zunächst die eigenen qualitativen (unter drei Stunden oder drei bis unter sechs Stunden) und quantitativen Einschränkungen (z.B. kein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo) zu kennen, durch ärztliche Unterlagen zu objektivieren und zu schauen, ob diese Einschränkungen mit dem zur Arbeitserprobung gewünschten Leistungsbild des konkreten Arbeitsplatzes in Einklang zu bringen sind. Hier kann es hilfreich sein, sich die der Entscheidung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen von der Rentenversicherung einzuholen.

Für eine zielführende Arbeitserprobung müsste der Arbeitgeber einem einen Arbeitsplatz anbieten können, der mit dem persönlichen Leistungsbild in Einklang zu bringen ist. Ob das gelingen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Koschte

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Steile These. Ich kenne etliche volle Erwerbsminderungs-Rentner, die jetzt über 3 Stunden arbeiten gehen wollen. Die Arbeitserprobung ist für alle da.

Auch für Arbeitsmarktrentner. Aber vielen Dank trotzdem für die Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Rentenonkel

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Ich weiß nicht, an welcher Stelle ich mich unklar ausdrücke oder warum Du so erhebliche Zweifel an dem hast, was ich sage. Das Expertenforum der Rentenversicherung ist mir übrigens bekannt, ich werde dort auch schon seit Jahren in regelmäßigen Abständen als Experte eingesetzt.

Die Arbeitserprobung im Sinne der Sozialgesetzgebung kennt die Rentenversicherung schon seit vielen Jahren.

Bei den neuen Regelungen geht es aber nicht darum, den Personenkreis, der für die Arbeitserprobung in Frage kommt, zu erweitern oder einen Anspruch darauf im Arbeitsrecht zu normieren, sondern schlicht um eine Verbesserung der bisherigen Situation im Bereich des Rentenrechts in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens auf die Rente.

Die Arbeitserprobung ist in § 49 Abs. 4 SGB IX seit 2001 gesetzlich normiert. Aber erst im Zuge der Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrentnern lohnt es sich jetzt auch finanziell mehr, eine solche Arbeitserprobung zu versuchen.

Daher kommt eine geförderte Arbeitserprobung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann in Betracht, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür ist zunächst ein Antrag auf LTA bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der prüft dann zunächst, ob LTA überhaupt dem Grunde nach in Frage kommt. Das kommt aber immer nur dann in Frage, wenn ein mindestens 3 bis 6 stündiges Leistungsvermögen vorhanden ist. Im nächsten Schritt wird dann gemeinsam mit dem Rehafachberater besprochen, in welcher Form eine solche LTA durchgeführt werden kann.

Bei der Auswahl der Leistung werden gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX neben der individuellen Eignung und Neigung auch die bisherige Tätigkeit sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Bei Bedarf wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung beim bisherigen oder auch bei einem neuen Arbeitgeber durchgeführt.

Eine Prüfung der beruflichen Eignung (z. B. Berufsfindung) und eine Arbeitserprobung kommen in Betracht, wenn sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch kein abschließendes Urteil über die Art der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden konnte. Sie dienen somit der Feststellung, welche weiteren Schritte für eine berufliche Eingliederung geeignet sind.

Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf, Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen in einem anderen Beruf als bisher zu klären.

Die Auswahl der im Einzelfall zielführenden Leistung ist eine zentrale Herausforderung. Es wird nicht nur auf individuelle Problemlagen eingegangen, sondern stets abgewogen, ob eine berufliche Integration besser durch eine punktuelle, tendenziell kurze Leistung erreicht werden kann, oder ob eher eine regelrechte Qualifizierung mit breiter angelegter Förderung als solide Grundlage für eine langfristige Integration zielführender ist.

Ungeförderte Arbeitserprobungen sind dagegen natürlich auch möglich, es gibt aber keinen in der Sozialgesetzgebung verankerten Rechtsanspruch darauf.

Das ist keine steile These sondern gesetzlich normierte Wirklichkeit.

Koschte

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Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Mir geht es um die erst seit 2024 für jeden mögliche NEUE Arbeitserprobung. Diese muss man nur melden und man hat ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Rente daneben. Die ist nur anzuzeigen. Von der Rentenversicherung kommt nur ein Brief dass sie es zur Kenntnis genommen haben und dass das halbe Jahr an dem Datum X beginnt. Gesehen habe ich das auch schon.

Wie gesagt das Dienstverhältnis ruht zwingend im öffentlichen Dienst. Ich weiß eben nicht, ob es möglich ist, das Ruhen kurzfristig zu beenden. Falls man nach dem halben Jahr doch wieder  aus dem Arbeitsleben ausscheidet beim Scheitern der Arbeitserprobung.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Ich meine weder LTA, noch die früher schon mögliche Probearbeit sondern den neuen  § 43 Absatz 7 SGB VI
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText44
« Last Edit: 28.01.2025 09:55 von Koschte »
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Rentenonkel

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Ich versuche es nochmal anders: Die Arbeitserprobung ist nicht erst 2024 eingeführt worden sondern bereits 2001. Das, was sich geändert hat, sind die Auswirkungen der Arbeitserprobung auf den Rentenbezug.

Bisher war es häufig so, dass der Rentenanspruch weggefallen ist, wenn man mehr Stunden täglich gearbeitet hat, als für Ihre Rentenart rechtlich zulässig war. Nur das ist jetzt anders.

Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung der Arbeitserprobung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente neben dem Gehalt. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Daher kann der Zeitraum im Einzelfall mal länger aber auch mal kürzer sein. Es gibt jedenfalls dazu einen Bescheid. Es gibt allerdings keinen Formantrag dazu. Dennoch muss man dem Rentenversicherungsträger aber Folgendes mitteilen:

→ die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit,
→ die Art Ihrer Tätigkeit (kurze Tätigkeitsbeschreibung),
→ eine Schätzung des voraussichtlichen Verdienstes oder Arbeitseinkommens.

Die weitere Vorgehensweise dazu hatte ich aus der einschlägigen Arbeitsanweisung schon zitiert. Es gibt dazu sogar Mustervordrucke. Daher ist die Aussage, die Rentenversicherung macht aufgrund der Meldung gar nichts, weder mit der aktuellen Rechtslage noch mit den einschlägigen Arbeitsanweisungen in Einklang zu bringen.

Sofern man die Arbeitserprobung gefördert haben möchte, geht das im Rahmen von LTA mit einer entsprechenden Genehmigung. Sofern man eine ungeförderte Arbeitserprobung machen möchte, bedarf das natürlich nicht der Zustimmung durch die Rentenversicherung sondern ist ausschließlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss aber davon überzeugt werden können, dass der (verbesserte) Gesundheitszustand es überhaupt theoretisch möglich erscheinen lässt, den Anforderungen im Rahmen der gewünschten Arbeitserprobung gerecht zu werden. Dabei gilt es quantitative Einschränkungen (also tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit) als auch qualitative Einschränkungen (also bspw nicht lange Stehen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu beachten.

So etwas ähnliches kennt man auch bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist, dass der erkrankte Beschäftigte in der Lage ist, seine Tätigkeit wenigstens in begrenzten Umfang wieder aufzunehmen. Ob das der Fall ist, entscheidet der zuständige Leistungsträger nach einem Antrag des Erkrankten und seinem behandelnden Arzt.