Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

§ 33 TV-L im Konflikt mit der Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner

(1/3) > >>

Koschte:
Hallo, ich hab eine allgemeine Frage. Gibt es schon Erfahrungen oder zu diesem Problem? Rechtsprechung kann es noch keine geben, denn die Arbeitserprobung durch die Rentenversicherung ist neu seit 2024. Da kann man bei voller befristeter Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls auch ein halbes Jahr lang Vollzeit arbeiten, ohne die Rente zu verlieren.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Laut TVL ruht jedoch zwingend das Dienstverhältnis bei einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente. Gibt es einen Ausweg aus diesem Dilemma, wenn ein Erwerbsminderungsrentner die Arbeitserprobung machen wollen würde?

Mit freundlichen Grüßen und Danke für Ideen

JS1991:
Guten Tag,

dieses Thema würde mich auch sehr interessieren, da ich innerhalb meiner Abteilung ebenfalls ein konkreten Fall habe. Seitens der PA wurde das Arbeitsverhältnis sofort ruhend gestellt, unter Berufung auf den §33 TV-L.
SGB VI §43 Abs. 7 spricht nun seit Anfang 2024 von einer Arbeitserprobung von 6 Monaten, was auch der Standpunkt der Rentenkasse ist.

Liebe Grüße

Hart:
Moin,

also ich sehe da kein Dilemma.
Es ist nun Möglich bei einer EU Rente eine Arbeitserprobung von maximal 6 Monaten, mit mehr Stunden als
nach EU Rente erlaubt, zu beantragen ohne das der Anspruch auf die EU Rente verloren geht.

Bei einem einfachen Arbeitgeber wärst du bei einer EU Rente raus und müsstest Dir einen neuen suchen um einen
Arbeitserprobung durchzuführen.

Dank des TV-L ruht nur das Arbeitsverhältnis bis der Grund des Ruhens wegfällt. Der Grund des Ruhens fällt ab dem Moment weg wenn Du die  Arbeitserprobung beginnen kannst.  Wenn es positiv verläuft und du auch nach den 6 Monaten weiter arbeiten kannst fällt der EU Rentenanspruch weg. Wenn es negativ verläuft und du nach z.B. 2 Monaten merkst das es nicht geht, dann bekommst du wieder volle EU-Rente bis zu dem Zeitpunkt wo diese genehmigt wurde und das Arbeitsverhältnis ruht erneut da ja wieder der Grund zum Ruhen eingetreten ist.

Gruss
Hart


Casa:
Ich sehe hier kein Problem. Eine vergleichbare Ausgestaltung gibt es mit der Wiedereingliederung bei Krankheit. Bei Krankheit ruht die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht, dennoch wird im Rahmen der Wiedereingliederung gearbeitet.

Rentenonkel:
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Arbeitserprobung.

Zum einen findet sich der Begriff im Bereich der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben).

Zum anderen ist damit auch eine Arbeitserprobung ohne Förderung der Rentenversicherung gemeint.

Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne Förderung ist seitens der Rentenversicherung weder zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit dem Leistungsvermögen entspricht, noch eine Prognose zu treffen, ob das Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich erreicht werden kann. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Unterstützung der Arbeitserprobung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen soll. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 10 SGB VI nur möglich, wenn eine positive Prognose zu einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Allerdings kann der Arbeitgeber die Wiederaufnahme der alten Beschäftigung oder eine Arbeitserprobung in einem anderen Tätigkeitsbereich von der sozialmedizinischen Einschätzung des Betriebsarztes oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes von der Förderung im Rahmen von LTA abhängig machen.

Diese neue Regelung der Arbeitserprobung ist im Wesentlichen für erwerbsgeminderte Menschen gedacht, bei denen es zu einer schnelleren Genesung als gedacht gekommen ist (bspw. erfolgreiche Nierentransplantation bei vorheriger Dialyse) oder die dem Grunde nach noch 3 bis 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, denen der Arbeitgeber aber bisher keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten konnte und jetzt einen solchen anbietet.

Die Rentenversicherung würde bei Aufnahme einer Beschäftigung zunächst beim Arbeitgeber erfragen, in welchem Umfang die Tätigkeit aufgenommen wurde und in welchem Aufgabenbereich. 

Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung der Arbeitserprobung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente neben dem Gehalt. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Daher kann der Zeitraum im Einzelfall mal länger aber auch mal kürzer sein. Es gibt jedenfalls dazu einen Bescheid.

Der wesentliche Unterschied zur Wiedereingliederung bei Krankheit ist der, dass man bei der Arbeitserprobung, die nicht im Rahmen einer LTA läuft, tatsächlich Anspruch auf Gehalt neben der Rente hat. Bei der Wiedereingliederung dagegen kostet man den AG kein Geld, weil man ja Krankengeld erhält.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version