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§ 33 TV-L im Konflikt mit der Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner

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Koschte:
Die Rentenversicherung fragt überhaupt nichts. Und eine Arbeitserprobung ist genehmigungsfrei. Man meldet einfach nur, dass man eine Arbeitserprobung vorhat. Wieviel Stunden, wo und als was. Gerade gesehen. Die Rentenversicherung schreibt  dem Rentner, dass sie registriert hat, dass der Beginn der Arbeitserprobung an dem Tag x beginnt. Alles andere interessiert sie gar nicht und dass vor dem Ende mitzuteilen ist, wie weiter verfahren wird. Entweder bekommt man die volle Rente weiter oder man bekommt nur noch die Teilerwerbsminderungsrente oder gar keine Rente. Je nach Stundenzahl.

Dennoch spielen die meisten Arbeitgeber nicht mit. Da kommt plötzlich einer an und will wieder los arbeiten. Und nach einem halben Jahr sagt er dann: April, April doch nicht mehr.

Und dass das nur für Erwerbsminderungsrentner gilt, die plötzlich genesen sind, ist nicht korrekt. Auch übelst lange Erwerbsminderungsrentner wollen jetzt plötzlich wieder sechs Monate arbeiten gehen und natürlich keine keinen Tag länger und das kann man auch immer wieder neu probieren. Selbst im Experten - Forum der deutschen Rentenversicherung wird das als lukrativ für die EM-Rentner wahrgenommen.

Hummel88:
Hallo, ich kämpfe diesen Kampf gerade. Die Personalstelle hat mir als Erstes mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, eben weil der Arbeitsvertrag ruht. Nach meinem Rechtsverständnis ist das aber nicht korrekt, denn unsere Rechtsordnung besagt, dass Bundesgesetze Vorrang vor Tarifverträge haben. Die Arbeitserprobung wird im SGB geregelt, was ja ein Bundesgesetz ist. Ich habe nun tatkräftige Unterstützung vom Schwerbehindertenvertreter bekommen, der bereits mit dem Fachbereichsleiter der Personalstelle gesprochen hat. Nächste Woche reiche ich einen neuen Antrag ein, bei dem nochmal deutlich auf die Rechtsgrundlagen eingegangen wird. Ich bin gespannt was dabei rauskommt :-)

Casa:

--- Zitat ---Hallo, ich kämpfe diesen Kampf gerade. Die Personalstelle hat mir als Erstes mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, eben weil der Arbeitsvertrag ruht. Nach meinem Rechtsverständnis ist das aber nicht korrekt, denn unsere Rechtsordnung besagt, dass Bundesgesetze Vorrang vor Tarifverträge haben. Die Arbeitserprobung wird im SGB geregelt, was ja ein Bundesgesetz ist. Ich habe nun tatkräftige Unterstützung vom Schwerbehindertenvertreter bekommen, der bereits mit dem Fachbereichsleiter der Personalstelle gesprochen hat. Nächste Woche reiche ich einen neuen Antrag ein, bei dem nochmal deutlich auf die Rechtsgrundlagen eingegangen wird. Ich bin gespannt was dabei rauskommt :-)
--- End quote ---

Bei so viel Käse fehlt nur noch der Gleichbehandlungsgrundsatz und dass jeder Erwerbsgeminderte arbeiten darf, wie ein nicht Erwerbsgeminderter.  :o

Koschte:
Es geht nur darum , dass ein Erwerbsgeminderter seit 2024 das Recht hat, ein halbes Jahr lang neben der EMR in Probe zu arbeiten.
Ich hätte mit meiner teilweise Erwerbsminderungsrente auch wieder ein halbes Jahr Vollzeit gehen können, aber da wäre es wahrscheinlich nicht das Problem gewesen,  die Stunden neben der Teilerwerbsminderungsrente einfach wieder auf acht zu erhöhen, da das Dienstverhältnis hier nicht ruhte.

Rentenonkel:
Bei den Änderungen im Rentenrecht neben einer Rente wegen Erwerbsminderung geht es ausschließlich um die Auswirkungen einer solchen Arbeitserprobung auf die Möglichkeit, neben der Arbeitserprobung für einen begrenzten Zeitraum weiterhin eine Rente erhalten zu können.

Dabei liegt der Fokus insbesondere auf den Menschen, die eine sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, also nur noch in der Lage sind, drei bis sechs Stunden zu arbeiten, aber bisher keinen passenden Arbeitsplatz hatten.

In der Vergangenheit mussten diese Menschen die schmerzhafte Erfahrung machen, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung unmittelbar dazu geführt hat, dass die Rente zumindest halbiert wurde.

Dadurch, dass es Altersrentnern jetzt auch möglich ist, unbegrenzt hinzuzuverdienen, wollte der Gesetzgeber mit diesen Veränderungen beim Hinzuverdienst der Renten wegen Erwerbsminderung die Menschen in den Blick nehmen, die gesundheitlich eingeschränkt sind, aber dennoch neben der Rente irgendwann wieder ins Berufsleben zurückkehren möchten und können.

Einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Arbeitserprobung kann man aus diesen Regelungen jedoch nicht herleiten. Hier gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechtes, die durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen spezifiziert sein können. Das SGB durchbricht diese Regelungen nicht sondern definiert lediglich die Auswirkungen (hier: der Arbeitserprobung) auf die Sozialgesetzgebung.

Zielführender wäre es daher, zunächst die eigenen qualitativen (unter drei Stunden oder drei bis unter sechs Stunden) und quantitativen Einschränkungen (z.B. kein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo) zu kennen, durch ärztliche Unterlagen zu objektivieren und zu schauen, ob diese Einschränkungen mit dem zur Arbeitserprobung gewünschten Leistungsbild des konkreten Arbeitsplatzes in Einklang zu bringen sind. Hier kann es hilfreich sein, sich die der Entscheidung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen von der Rentenversicherung einzuholen.

Für eine zielführende Arbeitserprobung müsste der Arbeitgeber einem einen Arbeitsplatz anbieten können, der mit dem persönlichen Leistungsbild in Einklang zu bringen ist. Ob das gelingen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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